Scheidung.de  Scheidungs-Ratgeber  Unterhalt  Kindesunterhalt  Welcher Betrag muss dem Unterhaltsschuldner mindestens übrig bleiben?

Welcher Betrag muss dem Unterhaltsschuldner mindestens übrig bleiben?

Auch wenn mindestens ein Elternteil zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist, so muss ihm selbst so viel übrig bleiben, dass er selbst seine eigenen Lebenshaltungskosten finanzieren kann.

Den Betrag, den jemand für sich selbst benötigt, nennt man Selbstbehalt.

Nun hat jeder Mensch unterschiedliche Bedürfnisse und auch unterschiedlich hohe Kosten.

Da die unterschiedlich hohen Bedürfnisse aber nicht dazu führen, dass für ein Kind nichts mehr übrig bleibt, hat der Gesetzgeber pauschale Beträge festgelegt, die Auskunft darüber geben, was einem Elternteil für seinen unentbehrlichen Lebensbedarf tatsächlich bleiben muss.

 

 Erwerbstätige in den alten und neuen BundesländernArbeitslose in den alten und neuen Bundesländern
bei minderjährigen Kindern950 €770 €
bei volljährigen Kindern1.150 €1.150 €
bei getrennt lebenden Ehegatten1.050 €1.050 €
bei geschiedenen Ehegatten1.050 €1.050 €
bei der nichtehelichen Mutter1.050 €1.050 €
bei Eltern1.500 €1.500 €

Der Selbstbehalt ist dem Unterhalt zahlenden Ehegatten grundsätzlich zu belassen. Er muss also nur den Unterhalt zahlen, der über seinem Selbstbehalt liegt.

PRAXISBEISPIEL:
Stefan Gebhardt verdient 1.600 € netto und muss für seine beiden minderjährigen Kinder Julian und Theo, welche 3 und 7 Jahre alt sind, Unterhalt bezahlen. Das Einkommen von Herrn Gebhardt  ist gemäß der Düsseldorfer Tabelle in die zweite Stufe einzuordnen. Für seine Söhne müsste er 241 € (333 € - 92 € hälftiges Kindergeld) und 291 € (383 € - 92 € hälftiges Kindergeld), also insgesamt 532 € Unterhalt zahlen. Bei minderjährigen Kindern liegt der Selbstbehalt der Unterhaltsverpflichteten bei 950 €. Das Einkommen abzüglich des Kinderunterhalts beläuft sich auf 1.068 €, so dass sein Einkommen noch über den Selbstbehalt liegt.

EXPERTENTIPP:
Ihr Selbstbehalt verringert sich, wenn Sie als zahlungspflichtiger Elternteil mit einem neuen Partner zusammenleben. Durch die Führung eines Doppelhaushaltes sparen Sie erheblich an Haushaltsführungskosten gegenüber einem Einzelhaushalt. Ihr Selbstbehalt kann in diesen Fällen unter Umständen um 25% verringert werden.

Wenn dagegen Sie als zahlungspflichtiger Elternteil nicht vermeidbare höhere Wohnkosten haben, was nur in den seltensten Fällen der Fall ist, so kann ausnahmsweise Ihr Selbstbehalt auch erhöht werden.

Wenn Sie als zahlungspflichtiger Elternteil erneut verheiratet sind und Ihr neuer Ehegatte berufstätig ist, kann Ihr Selbstbehalt unter Umständen erheblich verringert oder auf Null reduziert werden. Je höher die Einkünfte Ihres neuen Ehegatten sind, umso mehr muss davon ausgegangen werden, dass dieser Sie mitversorgen kann, so dass Sie Ihre Einkünfte ausschließlich zur Zahlung des Unterhalts für alle Ihre Kinder einsetzen können.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Jens K.,

Siegburg

, 21.05.2012

Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!

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