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Wer muss den Unterhalt des Kindes gegenüber dem Unterhaltsschuldner geltend machen?

Wenn sich die Eltern getrennt haben, wird das gemeinsame Kind in Unterhaltsstreitigkeiten durch den Sorgeberechtigten vertreten.

Haben beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht, so vertritt der Elternteil das Kind, bei dem das Kind hauptsächlich wohnt. Dieses gilt auch bei Kindern von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind.

Wenn sich das Kind bei beiden Eltern nach der Trennung in gleichem Umfang aufhält und die Eltern keine Vereinbarung über den Hauptaufenthaltsort des Kindes getroffen haben, ist entscheidend, ob ein Elternteil das Übergewicht bei der Betreuung und Versorgung des Kindes hat.

Falls sich das Kind genau gleichberechtigt bei beiden Eltern aufhält, muss für einen Unterhaltsstreit ein Pfleger bestellt werden, der das Kind vor Gericht vertritt.

Steht dann fest, bei wem sich das Kind hauptsächlich aufhält, muss dieser Elternteil den Kindesunterhalt im eigenen Namen einklagen.

Nach der Scheidung muss das minderjährige Kind den Unterhalt im eigenen Namen geltend machen. Es wird dabei gesetzlich durch den betreuenden Elternteil vertreten

Kinder nicht verheirateter Eltern müssen den Unterhalt immer im eigenen Namen geltend machen. Auch sie werden, solange sie minderjährig sind, durch den betreuenden Elternteil vertreten.

Wird ein minderjähriges Kind während des Unterhaltsprozesses volljährig, darf der Unterhalt trotz Trennung der Eltern nicht mehr im eigenen Namen des betreuenden Elternteils geltend gemacht werden. Ab diesem Tag muss das Verfahren weiter durch das volljährige Kind geführt werden.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Jens K.,

Siegburg

, 21.05.2012

Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!

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