
Unterhalt der Lebenspartner
In einer Lebenspartnerschaft sind die Lebenspartner verpflichtet, füreinander zu sorgen und sich gegenseitig zu unterstützen.
Aus dieser Fürsorgepflicht resultiert auch, dass die Lebenspartner verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren, wenn einer der Lebenspartner nicht in der Lage ist, allein für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
Bevor ein Lebenspartner z.B. Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II beantragen kann, muss er erst mal versuchen, ob er nicht Unterhalt von seinem Lebenspartner bekommen kann.
Der Gesetzgeber hat den Unterhalt der Lebenspartner stark an den Unterhalt der Ehegatten angeglichen. Die gesetzlichen Vorschriften des Lebenspartnerschaftsgesetzes verweisen deshalb auf die Unterhaltsvorschriften für Ehegatten im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Bei der Lebenspartnerschaft gibt es unterschiedliche Unterhaltsarten. Diese Unterhaltsarten sind vollkommen voneinander unabhängig. Je nachdem, in welchem Stadium sich die Lebenspartnerschaft befindet, kann eine andere Lebenspartnerschaftsart geltend gemacht werden.
Im folgenden dürfen wir Sie zunächst bitten, sich für eine Unterhaltsart zu entscheiden.
Kundenmeinungen
Siegburg
, 21.05.2012Danke für den tollen Service.
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
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