Wann entfällt der Anspruch auf Unterhalt?

Der Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt entfällt grundsätzlich dann, wenn die Voraussetzungen wegfallen.

Erreicht bei Unterhalt wegen Kinderbetreuung also das jüngste Kind das Alter von 16 Jahren, so entfällt der Unterhaltsanspruch für den ehemaligen Lebenspartner, weil dieser dann verpflichtet ist, eine vollschichtige Tätigkeit aufzunehmen.

Wenn der bisher unterhaltsberechtigte Lebenspartner selbst verdient oder realistisch verdienen könnte, entfällt ebenfalls der Unterhaltsanspruch.

Der nachpartnerschaftliche Unterhalt kann weiter zeitlich begrenzt werden. Ab Erreichen dieser zeitlichen Grenze ist ebenfalls kein Unterhalt mehr zu zahlen.

Schließlich entfällt ein Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt auch dann, wenn der geschiedene Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch verwirkt hat.Das ist der Fall, wenn der Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände äußerst ungerecht wäre.

Der Gesetzgeber hat im Gesetz genau festgelegt, wann eine Verwirkung in Betracht kommt.

Bei einer Abwägung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Dauer der Lebenspartnerschaft;
  • Alter;
  • Aufgabe einer Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Lebenspartnerschaft;
  • Aufgabe einer früheren Wohnung im Hinblick auf die Lebenspartnerschaft;
  • Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit;
  • Gründe, die von einer früheren Stellung des Aufhebungsantrages abgehalten haben;
  • inwieweit der zum Unterhalt Berechtigte nach der Aufhebung eine Erwerbstätigkeit gleicher Art und gleichen Umfangs wie vor der Aufhebung ausüben kann;
  • inwieweit der zum Unterhalt Berechtigte Leistungen für den anderen Lebenspartner erbracht hat;
  • inwieweit die Bedürftigkeit durch die Lebenspartnerschaft verursacht wurde;
  • inwieweit der Unterhaltsanspruch gegen einen früheren Lebenspartners aufgegeben wurde und insoweit hierdurch Nachteile in Kauf genommen wurden.

Eine Verwirkung ist dann gegeben, wenn

  1. Die Lebenspartnerschaft nur von kurzer Dauer war. 

    Eine Lebenspartnerschaft von kurzer Dauer liegt vor, wenn die Lebenspartnerschaft von der Begründung der Lebenspartnerschaft bis zur Aufhebung nicht länger als 2 Jahre gedauert hat. Ab 3 Jahren liegt keine kurze Lebenspartnerschaft mehr vor. Bei einer Dauer von 2 bis 3 Jahren kommt es darauf an, inwieweit die Lebenspartner ihr Leben bereits aufeinander eingestellt haben und wechselseitige Abhängigkeiten eingegangen sind.

  2. Der Unterhalt verlangende Lebenspartner ein schweres Vergehen oder ein Verbrechen gegenüber dem anderen Lebenspartner oder dessen nahen Angehörigen begangen hat.

    Hauptanwendungsfall ist, wenn der Unterhalt verlangende Lebenspartner in einem vorherigen Unterhaltsverfahren falsche Angaben gemacht hat und deshalb einen Prozessbetrug begangen hat.

    Auch wiederholte, schwere Beleidigungen und Verleumdungen sowie falsche Anschuldigungen, Diebstahl, Unterschlagung, Körperverletzung lassen den Unterhaltsanspruch entfallen.

  3. Der zum Unterhalt Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.

    In der Praxis kommt eine Verwirkung dann in Betracht, wenn der Berechtigte in ein Suchtverhalten aufweist, also drogen-, alkohol- oder medikamentenabhängig ist. Mutwillig ist das Verhalten des Berechtigten allerdings nur dann, wenn der Berechtigte ärztlichen und fachlichen Rat missachtet und z.B. die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit durch ein Entziehungskur ablehnt.

    Eine mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit liegt auch vor, wenn der Berechtigte vom anderen Lebenspartner die Kosten für eine Alters- oder Krankenvorsorge erhalten hat und er dieses Geld für etwas anderes als die Vorsorgekosten verwendet hat.

  4. Der zum Unterhalt Berechtigte die Vermögensinteressen des anderen Lebenspartners gefährdet hat.

    Eine erhebliche Gefährdung der Vermögensinteressen liegt dann vor, wenn der zum Unterhalt berechtigte Lebenspartner den anderen Lebenspartner bei dessen Arbeitgeber anschwärzt und so das Risiko besteht, dass dieser seinen Arbeitsplatz verliert. Weiter wenn der berechtigte Lebenspartner wissentlich falsche Anzeigen stellt oder dem anderen Lebenspartner bei der Bemessung des Unterhalts weitere Einkünfte verschweigt.

  5. der zum Unterhalt berechtigte Lebenspartner vor der Trennung über mindestens ein Jahr hinweg selbst nichts zur Lebensführung beigetragen hat.

    Wenn der Unterhalt verlangende Lebenspartner vor der Trennung seine Verpflichtung zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, hat er ebenfalls seinen Unterhaltsanspruch verwirkt.

    In der Praxis ist das der Fall, wenn der Unterhalt verlangende Lebenspartner die Haushaltsführung oder die Betreuung der Kinder vernachlässigt hat oder wenn er keinen Arbeit nachgeht, obwohl er hierzu in der Lage wäre.

  6. dem zum Unterhalt berechtigten Lebenspartner ein schweres Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.

    Wenn der Unterhalt verlangende Lebenspartner aus einer intakten Lebenspartnerschaft ausgebrochen ist und eine andere Beziehung daneben führt, hat er kein Recht mehr, von dem betrogenen Lebenspartner auch noch Unterhalt zu verlangen.

  7. ein anderer Grund besteht, warum eine Unterhaltszahlung des einen Lebenspartners an den anderen Lebenspartner extrem ungerecht wäre.

    Hauptanwendungsfall in der Praxis ist, wenn der unterhaltsberechtigte Lebenspartner mit einem neuen Partner zusammenlebt. Dieses führt dann zu einer Verwirkung, wenn die außerpartnerschaftliche Lebensgemeinschaft bereits zwei bis drei Jahre andauert und dieser Lebenspartner seinen Lebensgefährten nur deswegen nicht heiratet, um die Unterhaltsberechtigung gegenüber dem anderen Lebenspartner andauern zu lassen.

Andere Gründe liegen auch dann vor, wenn

  • der Berechtigte gegen den zahlungspflichtigen Lebenspartner grob rücksichtslos vorgegangen ist; dabei reicht es nicht aus, wenn die Lebenspartner sich während der Aufhebungsphase Taktlosigkeiten zugeworfen haben;
  • der Berechtigte ein Vergehen oder Verbrechen gegenüber dem neuen Lebensgefährten des zahlungspflichtigen Lebenspartners begangen hat;
  • der Unterhaltsanspruch über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und der Unterhaltsverpflichtete darauf vertrauen durfte, dass der Unterhalt auch nicht mehr geltend gemacht wird;
  • die Lebenspartner nur kurz, also nur wenige Monate, oder gar nicht zusammengelebt haben;
  • der unterhaltsberechtigte Lebenspartner einen unsittlichen oder ehrlosen Lebenswandel führt, also etwa der ehemalige Lebenspartner als Callboy arbeitet;
  • eine Unterhaltsneurose des berechtigten Lebenspartners vorliegt, also die Bedürftigkeit des geschiedenen Lebenspartners auf einer charakterlichen Fehlhaltung beruht.

EXPERTENTIPP:

Übrigens erlischt der Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt nicht mit dem Tod des zahlungspflichtigen Lebenspartners.

Mit dem Tod des Zahlungspflichtigen geht die Unterhaltspflicht auf die Erben über, so dass diese nun Unterhalt zahlen müssen. Dieses allerdings nur bis zu der Höhe des Pflichtteils, den der ehemaligen Lebenspartners bei Fortgeltung der Lebenspartnerschaft hätte verlangen können

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Jens K.,

Siegburg

, 21.05.2012

Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!

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