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Wann erhält ein Lebenspartner nach Beendigung der Lebenspartnerschaft Unterhalt?

Unterhalt nach Beendigung der Lebenspartnerschaft wird nur in wenigen Ausnahmefällen gewährt.

Nur dann, wenn einer der Lebenspartner aufgrund seines Alters oder einer Krankheit nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, kann ein Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt bestehen. Nach der Beendigung der Lebenspartnerschaft besteht die Gefahr, dass dem unterhaltsberechtigten Lebenspartner der soziale Abstieg droht. Es besteht die Gefahr, dass bei geringen Einkommen die Vermögen so aufgeteilt werden, dass unter Umständen beide ehemaligen Lebenspartners am Rande des Existenzminimums leben. Aus diesen Gründen ist damit zu rechnen, dass der nachpartnerschaftliche Unterhalt wie auch der nacheheliche Unterhalt zu den heftigsten Auseinandersetzungen führen wird.

Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind die Lebenspartner wieder grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. Jeder Lebenspartner muss also wieder für sich selbst sorgen.

Der Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt entsteht mit Rechtskraft der Aufhebung, also dann wenn das Aufhebungsurteil wirksam wird. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur dann, wenn im Zeitpunkt der Aufhebung ein besonderer Grund besteht, weswegen der Lebenspartner selbst nicht arbeiten kann.

Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen hat der Gesetzgeber einen Unterhaltsanspruch des ehemaligen Lebenspartners vorgesehen.

Anders als bei der Ehe enthält das Gesetz keine Aufzählung der Unterhaltstatbestände. Im Gesetz werden nur Beispielsfälle aufgezählt. Im Gegensatz zur Ehe besteht ein Unterhaltsanspruch auch dann, wenn sich der unterhaltsbedürftige Lebenspartner in wirtschaftlicher Abhängigkeit von dem anderen befindet.

Folgender Unterhalt kann verlangt werden:

 

Unterhalt wegen Kindesbetreuung


Ein Lebenspartner kann Unterhalt verlangen, wenn er ein gemeinschaftliches Kind betreut und deshalb eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann. Im Fall der Lebenspartnerschaft fallen auch adoptierte Kinder hierunter.

Der Lebenspartner, der mit Einverständnis des anderen Lebenspartners das gemeinsame Kind betreut, muss so lange nicht arbeiten, solange das betreute Kind noch nicht 8 Jahre alt ist oder noch nicht die dritte Grundschulklasse besucht. Aber dem Alter von 8 Jahren oder wenn das Kind die dritte Grundschulklasse besucht, ist der betreuende Elternteil grundsätzlich verpflichtet, eine Teilzeittätigkeit aufzunehmen. Allerdings kommt es dabei immer auf die persönlichen Verhältnisse und die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes an. Spätestens ab dem Alter von 11 Jahren muss eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen werden.

Spätestens ab dem Altern von 16 Jahren muss der betreuende Elternteil wieder einer Vollzeittätigkeit nachgehen. Bei mehreren Kindern ist immer auf das Alter und den Entwicklungsstand des jüngsten Kindes auszugehen. Folge ist, dass der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erlischt.

 

Unterhalt wegen Alters

Der ehemalige Lebenspartner hat auch dann Anspruch auf Unterhalt, wenn er aus Altersgründen seinen Lebensbedarf durch eigene Arbeit nicht mehr decken kann und auch nicht mehr erwartet werden kann, dass der arbeitslose Lebenspartner noch mal eine angemessene Arbeitsstelle findet.

Der arbeitslose Lebenspartner ist verpflichtet, sich auszubilden, fortzubilden oder umschulen zu lassen, wenn er im erlernten Beruf keine Erwerbstätigkeit mehr finden kann.

Es gibt dabei keinen festen Altersgrenzen. Es kommt dabei auf die Berufsvorbildung, die früher ausgeübte Erwerbstätigkeit, die Dauer der Arbeitsunterbrechung, Wiedereingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt, die ehelichen Verhältnisse, die Dauer der Lebenspartnerschaft, den Gesundheitszustand und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an.

Dieser Unterhaltsanspruch ist ausgeschlossen, wenn beide Lebenspartner bei der Hochzeit bereits im Rentenalter waren.

 

Unterhalt wegen Krankheit

Ein ehemaliger Lebenspartner hat dann noch Anspruch auf Unterhalt, wenn von ihm wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwarten kann.

Voraussetzung ist, dass die Krankheit bereits vor Schließung der Lebenspartnerschaft vorlag oder während der Lebenspartnerschaft eingetreten ist.

Als Krankheit gelten auch Alkohol- und Tablettenabhängigkeit, Drogensucht oder Neurosen. Der kranke Lebenspartner hat die Verpflichtung, sich ärztlich behandeln zu lassen und sich aktiv an der Besserung seines Gesundheitszustandes zu beteiligen.
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit

Der ehemalige Lebenspartner kann nachehelichen Unterhalt verlangen, wenn er keine Arbeitsstelle findet und der Grund dafür nicht Kinderbetreuung, sein Alter oder eine Krankheit ist.

Der erwerbslose Lebenspartner muss sich intensiv und ernsthaft darum bemühen, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Er muss beweisen, dass er sich ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Die bloße Meldung bei der Agentur für Arbeit reicht nicht aus. Er hat die Verpflichtung, sich fortzubilden bzw. sich umschulen zu lassen.

EXPERTENTIPP:
Falls Sie von Ihrem Ex-Lebenspartner Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit verlangen wollen, sollten Sie sich intensiv um eine Arbeitsstelle bemühen und ihre Bemühungen auch nachweisen können. Sammeln Sie jede Stellenanzeige, auf die Sie sich bewerben, zusammen mit einer Kopie Ihrer Bewerbung.

Schalten Sie selbst Zeitungsanzeigen und bewerben Sie sich auf Anzeigen. Nehmen Sie stets alle Vorstellungstermine wahr und heben Sie die Einladungen zu den Vorstellungsterminen auf. Sie müssen auch probeweise arbeiten.

Es werden ca. 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat auf Stellenangebote als Minimum angesehen.

Weiterhin sollten Sie Aufzeichnungen über Telefonate anfertigen, wenn sie bei einem potentiellen Arbeitgeber anrufen.

Sämtliche Bewerbungen und Ablehnungsschreiben müssen dem Gericht vorgelegt werden. Je mehr, desto besser.


Wichtig ist, dass der Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit zeitlich beschränkt werden kann. Bei der Lebenspartnerschaft kommt ein Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit allerdings nur dann in Betracht, wenn sich der arbeitslose Ex-Lebenspartner intensiv um eine Stelle bemüht, aber überhaupt keine Tätigkeit findet. Er muss allerdings auch eine Tätigkeit annehmen, die weit unter seiner Ausbildung steht.

Ausbildungsunterhalt

Wenn ein arbeitsloser Ex-Lebenspartner keinen Arbeitsplatz findet, ist er verpflichtet, sich auszubilden, fortzubilden oder umzuschulen. Er hat also eine Ausbildungspflicht.

Für die Zeit, in der sich der Lebenspartner fortbildet, besteht ein zeitlich begrenzter Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Der Anspruch umfasst die laufenden Lebenshaltungskosten und die Ausbildungskosten.

Wenn der arbeitslose Ex-Lebenspartner sich nicht fortbildet oder ausbildet, wird er so behandelt, als würde er sich nicht ausreichend um eine zumutbare Erwerbstätigkeit bemühen.

Diesem Ex-Lebenspartner wird dann das Einkommen angerechnet, was er mit dieser Ausbildung oder durch eine andere Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Der Unterhaltsanspruch kann dadurch entfallen.

Weiterhin gibt es einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn ein Lebenspartner noch vor oder während der Lebenspartnerschaft eine Ausbildung begonnen hat und diese in Erwartung oder während der Lebenspartnerschaft abgebrochen hat.

Wenn dieser Lebenspartner die Ausbildung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft so schnell wie möglich wieder aufnimmt, die Ausbildung in der normalen Ausbildungszeit absolviert wird und mit der Ausbildung später einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden soll, kann Unterhalt verlangt werden.
Billigkeitsunterhalt

Wenn ein schwerwiegender Grund besteht, weswegen ein Lebenspartner auch nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht arbeiten kann, kann er unter Umständen

 

Billigkeitsunterhalt verlangen.

Schwerwiegende Gründe sind:

  • bei Betreuung von Pflegekindern;
  • bei Betreuung von Kindern des Ex-Lebenspartners;
  • bei Betreuung des Enkelkindes;
  • wenn der Krankheitsunterhaltsanspruch daran scheitert, dass die Krankheit erst nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft aufgetreten ist;
  • wenn der Unterhalt verlangende Lebenspartner besondere Leistungen für den anderen Lebenspartner erbracht hat, z.B. die Angehörigen gepflegt oder ein großes Vermögensopfer erbracht hat;


Für die Billigkeitserwägung kommt es maßgeblich drauf an, wie lange der Unterhaltsanspruch bereits beendet war.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Jens K.,

Siegburg

, 21.05.2012

Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!

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