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Wann gibt es einen rückwirkenden Unterhalt für die Vergangenheit?

Den gesetzlichen Bestimmungen für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt liegt der Gedanke zu Grunde, dass Unterhalt zur Bestreitung der laufenden Lebenshaltungskosen dienen soll.

Verlangt der zum Unterhalt berechtigte Lebenspartner nichts, ist davon auszugehen, dass er sich selbst unterhalten kann.

Der zum Unterhalt verpflichtete Lebenspartner muss sich rechtzeitig darauf einstellen können, dass er Unterhalt zahlen muss.

Grundsätzlich muss deswegen für die Vergangenheit kein Unterhalt gezahlt werden.


Ein Lebenspartner kann nur ab dem Zeitpunkt Unterhalt fordern, wenn er den anderen Lebenspartner zur Unterhaltszahlung aufgefordert hat, seine Einkommensbelege vorzulegen und anschließend einen darauf basierenden Unterhalt zu zahlen oder eine Unterhaltsklage eingeleitet hat.

Der unterhaltsberechtigte Lebenspartner muss einen bestimmten Betrag ab einem bestimmten Zeitpunkt fordern. Wenn dem Lebenspartner das wirkliche Einkommen seines geschiedenen Lebenspartners nicht bekannt ist, kann er allerdings auch die Vorlage der Einkommensbelege fordern und mitteilen, dass nach Vorlage der dann berechnete Unterhalt gefordert wird.

Beim nachpartnerschaftlichen Unterhalt gibt es weiterhin die Besonderheit, dass der Unterhalt trotz Verzugs für eine mehr als ein Jahr vor der Einreichung der Klage liegende Zeit nur verlangt werden kann, wenn sich der zahlungspflichtige Lebenspartner absichtlich der Unterhaltszahlung entzogen hat.

Hierdurch soll der Unterhalt verlangende Lebenspartner gezwungen werden, den Unterhalt zeitnah geltend zu machen.

Ein absichtlicher Leistungsentzug liegt dann vor, wenn der zahlungspflichtige Lebenspartner untertaucht oder seine neue Adresse nicht mitteilt und wenn er Einkommensveränderungen nicht von selbst mitteilt.

EXPERTENTIPP:

Eine für den Trennungsunterhalt erklärte Mahnung hat keinen Einfluss auf den nachpartnerschaftlichen Unterhalt.

Selbst wenn der unterhaltsberechtigte Lebenspartner vor der Aufhebung Trennungsunterhalt bekommen hat, erhält er dann nicht automatisch nachpartnerschaftlichen Unterhalt nach der Aufhebung. Hierzu muss er den anderen Lebenspartner nach der Aufhebung erneut zur Unterhaltszahlung anmahnen, um den nachpartnerschaftlichen Unterhalt zu zahlen.

Der unterhaltsbedürftige Lebenspartner kann seinen nachpartnerschaftlichen Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit dann verwirken, wenn der unterhaltsberechtigte Lebenspartner über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Unterhalt gefordert hat und der andere Lebenspartner darauf vertrauen durfte, dass kein Unterhalt mehr geltend gemacht wird.

Wenn der zahlungspflichtige Lebenspartner also Auskunft über seine Vermögensverhältnisse erteilt hat und der unterhaltsberechtigte Lebenspartner 15 Monate nichts unternimmt, sich widerspruchslos mit einer geringeren Unterhaltszahlung zufrieden gibt oder zwei bis drei Jahre nach der letzten Mahnung nichts unternimmt.


EXPERTENTIPP:

Der unterhaltsberechtigte Lebenspartner sollte deshalb nach einer ausgesprochenen Mahnung, den Unterhalt zu zahlen, nicht zu lange abwarten, um den Unterhalt gerichtlich einzuklagen oder erneut den Unterhalt anzumahnen.

Wenn eine Verwirkung vorliegt, ist nicht der gesamte rückständige Unterhalt verwirkt, sondern nur der Unterhalt, der länger als ein Jahr vor Einreichung einer Klage zurückliegt.


Unterhaltsansprüche verjähren in drei Jahren, wenn sie nicht tituliert sind. Liegt ein Unterhaltstitel vor, kann der Unterhalt für Rückstände innerhalb von 30 Jahren geltend gemacht werden. Künftiger titulierter Unterhalt kann jedoch auch nur drei Jahre geltend gemacht werden.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Jens K.,

Siegburg

, 21.05.2012

Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!

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