
Was geschieht, wenn das Einkommen für den Unterhalt nicht ausreicht?
Wenn das Einkommen für den zu zahlenden Unterhalt nicht ausreichend, liegt juristisch ein Mangelfall vor.
Einem Unterhalt zahlenden Lebenspartner muss grundsätzlich ein bestimmter Betrag zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts verbleiben. Diesen Betrag nennt der Jurist Selbstbehalt.
Wenn es vorkommt, dass das Einkommen unter Abzug des Selbstbehalts für den zu zahlenden Unterhalt nicht ausreicht, muss – gerade bei mehreren Unterhalt verlangenden Personen – überprüft werden, wie viel jeder als Anteil von dem verbleibenden Betrag erhält.
PRAXISBEISPIEL:
Knud Woweit hat zwei adoptierte Kinder im Alter von 3 und 6 Jahren und seinen ehemaligen Lebenspartner, der nicht berufstätig ist, zu unterhalten. Er arbeitet vollschichtig als Fremdenführer und verdient monatlich netto 1.600 €.
Als Erwerbstätigen muss Knud Woweit ein Betrag von 890 € netto verbleiben, um Miete, Kleidung, Essen etc. für sich zu finanzieren.
Nach der Düsseldorfer Tabelle hätten seine Kinder Anspruch auf Unterhalt von 199 € und 257 €. Zusammen müsste Knud Woweit also 456 € für seine Kinder zahlen. Für seinen ehemaligen Lebenspartner müsste Knud Woweit nach Abzug des Kindesunterhalts
1.600 € - 456 € = 1.144 €
1.144 € x 3/7 = 490,29 € an nachpartnerschaftlichem Unterhalt zahlen.
Zusammen bestehen also Unterhaltsansprüche in Höhe von 946,29 € zahlen.
Nach Abzug des Selbstbehalts von seinem Einkommen verbleibt aber nur folgender Betrag für den Unterhalt:
Einkommen: 1.600 €
abzüglich Selbstbehalt: 890 €
Restbetrag 710 €
Für die Zahlung des Unterhalts verbleibt nur ein Betrag von 710 €, obwohl die Kinder und der ehemalige Lebenspartner Unterhalt in Höhe von 946,29 € verlangen könnten.
Da nicht der volle Unterhaltsbetrag gezahlt werden kann, wird der verbleibende Restbetrag zunächst für die Kinder aufgeteilt. Diese sind gegenüber dem ehemaligen Lebenspartner stets vorrangig zu berücksichtigen.
Der ehemalige Lebenspartner bekommt also den Rest, der nach Abzug des Kindesunterhalts übrig bleibt.
1. Pflicht des Lebenspartners, nicht leichtfertig seinen Job aufs Spiel zu setzen und nicht den Arbeitsplatz aufzugeben
Der zahlungspflichtige Lebenspartner kann sich auf seinen Selbstbehalt allerdings nicht berufen, wenn er verantwortungslos oder zumindest leichtfertig mit seinem Arbeitsplatz umgeht.
Der zahlungspflichtige Lebenspartner darf sein bisheriges Einkommen nicht bewusst oder leichtfertig reduzieren.
Wenn also freiwillig der Arbeitsplatz aufgegeben wird oder der zahlungspflichtige Lebenspartner den Verlust seines Arbeitsplatzes selbst verschuldet hat, kann sich dieser Lebenspartner nicht darauf berufen, dass er auch eigene Kosten hat. Ihm bleibt dann selbst weniger zum Leben übrig.
Wenn der zahlungspflichtige Lebenspartner seinen Arbeitsplatz verliert, ohne das er etwas dafür kann, muss er alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um wieder berufstätig zu werden. Es reicht nicht aus, sich nur beim Arbeitsamt zu melden. Der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Lebenspartner muss selbst die Initiative ergreifen, allen einschlägigen Arbeitsstellenangebote in der Zeitung und im Internet nachgehen und selbst Bewerbungen zu schreiben. Während einer Umschulung muss sich der zahlungspflichtige Lebenspartner bereits um einen neuen Arbeitsplatz bemühen.
Wenn sich der zahlungspflichtige Lebenspartner nicht um einen Arbeitsplatz bemüht oder leichtfertig mit seinem Arbeitsplatz umgeht, wird ihm möglicherweise sein bisheriges Einkommen fiktiv angerechnet.
2. Berechnung des Unterhalts, wenn ein Mangelfall vorliegt
Wenn dem Lebenspartner kein Einkommen weiter angerechnet wird, ist eine Mangelfallberechnung vorzunehmen.
Zunächst muss für den Unterhalt überprüft werden, ob genügend Einkommen für alle gleichberechtigten Unterhaltsansprüche zur Verfügung steht.
Vorrangig sind die Unterhaltsansprüche aller minderjährigen Kinder und volljährigen Kinder.
Bei allen vorrangigen Personen ist zunächst nach der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln, wie viel Unterhalt sie verlangen können.
Dieser Unterhalt muss zunächst vom Einkommen gedeckt werden.
Im Anschluss ist zu berechnen, wie viel Einkommen für den Lebenspartner noch übrig bleibt.
Wenn feststeht, wie viel Unterhalt eigentlich gezahlt werden müsste, wird überprüft, ob das Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts ausreicht, um sämtliche Unterhaltsschulden zu decken.
Da bei der Lebenspartnerschaft im Grunde keine gleichberechtigten Ansprüche bestehen, steht immer fest, wer zuerst Unterhalt bekommen muss. Eine Mangelfallberechnung wie beim Kindesunterhalt oder dem Unterhalt des Ehegatten gibt es beim nachehelichen Unterhalt des Lebenspartners nicht.
Der Lebenspartner kann immer nur dann Unterhalt bekommen, wenn noch ein Betrag über dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen zur Verfügung steht.
Kundenmeinungen
Siegburg
, 21.05.2012Danke für den tollen Service.
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
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