
Welche Auswirkungen hat eine neue Lebenspartnerschaft des Unterhaltsschuldners?
Wenn einer der ehemaliger Lebenspartner nach der Aufhebung erneut heiratet, hat dieses unterschiedliche Auswirkungen.
Sofern der unterhaltsberechtigte Lebenspartner erneut heiratet, entfällt sein Unterhaltsanspruch gegenüber dem ehemaligen Lebenspartner. Er hat nunmehr einen neuen Unterhaltsanspruch gegen seinen neuen Lebenspartner.
Sofern der unterhaltspflichtige Lebenspartner neu heiratet, besteht der Unterhaltsanspruch gegen den ehemaligen Lebenspartner fort.
Da der ehemalige und nun neu verheiratete Lebenspartner jetzt zwei Lebenspartner zu unterhalten hat, stellt sich die Frage, wer von den beiden Fragen bezüglich des Unterhalts den Vorrang hat.
Treffen Unterhaltsansprüche eines ehemaligen und eines neuen Lebenspartners zusammen, so ist der ehemalige Lebenspartner in der Regel nach § 16 Abs. 2 LPartG vorrangig zu berücksichtigen, wenn das Einkommen des zahlungspflichtigen Lebenspartners nicht für den Unterhalt für beide Lebenspartner ausreicht.
Der Unterhaltsanspruch von Kindern, egal ob sie minderjährig, volljährig, ehelich oder unehelich sind, ist gegenüber einem Lebenspartner immer vorrangig.
EXPERTENTIPP:
Nach dem Gesetz ist der Unterhaltsanspruch des ehemaligen Lebenspartners vorrangig. Der unterhaltspflichtige ehemalige Lebenspartner soll sich nicht auf die Weise aus der Unterhaltsverpflichtung stehlen können, indem er einen neuen Lebenspartner heiratet.
Bevor Sie eine neue Lebenspartnerschaft eingehen, sollten sie sich also bewusst sein, dass sie nun einer weiteren Person zum Unterhalt verpflichtet sein können. Sollte diese Lebenspartnerschaft auch nicht funktionieren, so besteht die Gefahr, dass sie für einen längeren Zeitraum zwei Lebenspartner zu unterhalten haben, obwohl die Lebenspartnerschaft dann mit keinem mehr besteht.
Kundenmeinungen
Siegburg
, 21.05.2012Danke für den tollen Service.
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
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