
Wie wird der Unterhalt berechnet?
Den nachpartnerschaftliche Unterhalt berechnet man in mehreren Schritten:
1) Zunächst ist zu ermitteln, wie hoch der Bedarf eines Lebenspartners nach den partnerschaftlichen Lebensverhältnisse war. Hierzu werden die Einkünfte beider Lebenspartner zusammengerechnet und durch zwei geteilt. Bei Arbeitseinkommen ist vorweg jeweils 1/7 des Gehaltes abzuziehen.
2) Anschließend wird festgestellt, wie viel dem weniger verdienenden Lebenspartner aktuell aufgrund seiner Einkünfte zur Verfügung steht und wie viel dieses im Vergleich zu den partnerschaftlichen Lebensverhältnissen weniger ist. Hier wird also festgestellt, wie viel der weniger verdienende Lebenspartner noch braucht, um die finanziellen Verhältnisse während der intakten Lebenspartnerschaft zu erreichen (Bedürftigkeit).
3) Weiter muss überprüft werden, ob der mehr verdienende Lebenspartner überhaupt in der Lage ist, den errechneten Unterhaltsbetrag zu leisten. Ihm muss selbst genügend übrig bleiben, um auch sein eigenes Leben zu finanzieren.
Für die Berechnung des nachpartnerschaftlichen Unterhaltes gibt es mehrere Berechnungsmethoden.
Die Auswahl der Berechnungsmethode hängt davon ab, wer von den Lebenspartnern eigenes Einkommen hat, ob dieses Einkommen auch schon vor der Aufhebung der Lebenspartnerschaft erzielt wurde und ob nur Arbeitseinkünfte oder auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Aktienbesitz oder selbständiger Tätigkeit etc. vorliegen.
Die Unterhaltsberechnung ist häufig so komplex, dass sie nur von einem familienrechtlichen Spezialisten durchgeführt werden sollte.
A. Regelfall: Beide Lebenspartner haben Arbeitseinkommen (Doppelverdienerlebenspartnerschaft)
Im Regelfall ist es heute so, dass beide Lebenspartner arbeiten und sonst keine weiteren Einkünfte zur Verfügung stehen. Auch Arbeitslosengeld I gilt als Einkommen. Beide Lebenspartner wohnen in der Regel zur Miete. Die Einkommenssituation ist nach der Aufhebung genauso wie vor der Aufhebung.
In diesem Fall wird nach Abzug aller Verbindlichkeiten die Differenz beider Einkommen errechnet. Aus diesem Differenzbetrag erhält der weniger verdienende Lebenspartner einen Anteil von 3/7.
PRAXISBEISPIEL:
Stefan Zeisig arbeitet als Produktmanager. Sein Lebenspartner Christoph Merkel ist Fahrzeugmeister und verdient ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800,00 EUR. Nach der Aufhebung wohnen beide Lebenspartner zur Miete in getrennten Wohnungen. Christoph Merkel zahlt monatlich 100,00 EUR Raten für ein vor der Trennung aufgenommenes Darlehen. Stefan Zeisig muss aus krankheitsbedingten Gründen kürzer treten. Er verdient deshalb noch 700 € netto monatlich. Die Krankheit, ein Rückenschaden, lag bereits während der Lebenspartnerschaft vor.
Zunächst ist vom Einkommen von Christoph Merkel die monatliche Ratenzahlung von 100 EUR abzuziehen. Ihm verbleibt damit ein Nettoeinkommen von 1.700,00 EUR.
Die Differenz zwischen den Einkommen von Stefan Zeisig und Christoph Merkel beträgt dann: 1.700,00 EUR – 7,00 EUR = 1.000,00 EUR.
Stefan Zeisig erhält nun als Unterhalt einen Betrag von 3/7 von 1.000 EUR, also ca. 428,57 EUR.
B. Häufiger Fall: Nur ein Lebenspartner hat Arbeitseinkommen (Alleinverdienerlebenspartnerschaft)
Wenn Kinder vorhanden sind oder einer der Lebenspartner aus Krankheitsgründen nicht arbeiten kann, kommt es vor, dass nur einer der Lebenspartner eigenes Einkommen verdient.
Sofern der andere Lebenspartner Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialhilfe bekommt, gilt dieses nicht als Einkommen. Auch hier wohnen beide Lebenspartner zur Miete.
In diesem Fall ist zunächst vom Arbeitseinkommen des einen Lebenspartners unter Umständen der Kindesunterhalt und die Schulden abgezogen. Weiterhin werden pauschal für die Kosten der Arbeit 5 % als berufsbedingte Aufwendungen abgezogen.
Da dem arbeitenden Lebenspartner immer ein gewisses Anreiz, um zu arbeiten, erhalten bleiben soll, bekommt der nicht verdienende Lebenspartner nicht die Hälfte des restlichen Arbeitseinkommens. Der nicht verdienende Lebenspartner bekommt 3/7 des Arbeitseinkommens des anderen Lebenspartners. 1/7 des Arbeitseinkommens soll dem arbeitenden Lebenspartner als sogenannter Erwerbstätigenbonus verbleiben.
PRAXISBEISPIEL:
Mathilde Luxemburg arbeitet als Gewerkschaftsvertreterin und verdient monatlich netto 3.000,00 EUR. Die Lebenspartnerschaft wurde vor 3 Monaten aufgehoben. Ihre ehemalige Lebenspartnerin Rosalinde betreut die zwei von beiden adoptierten 3- und 5 jährigen Kinder und ist nicht berufstätig.
Mathilde Luxemburg kann zunächst berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 %, also 150 EUR von ihrem Nettoeinkommen abziehen. Weiterhin ist der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von je 327,00 EUR abzuziehen.
Übrig bleibt ein Nettoeinkommen von Mathilde Luxemburg von
3.000,00 EUR - 150,00 EUR - 327,00 EUR - 327,00 EUR = 2.196,00 EUR.
Von diesem Nettoeinkommen erhält Rosalinde Luxemburg 3/7 des Einkommens, also ca. 941 EUR an Unterhalt.
C. Nur ein Lebenspartner hat Arbeitseinkommen, der andere Lebenspartner vermietet eine geerbte Eigentumswohnung
Gelegentlich hat nur einer der Lebenspartner eine Arbeitsstelle, während der andere Lebenspartner aufgrund einer Krankheit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Allerdings kann es sein, dass dieser Lebenspartner seinerseits eigene Einkünfte durch Vermieten einer geerbten Wohnung, Aktienbesitz etc. hat.
Während bei Arbeitseinkommen stets 1/7 zugunsten des arbeitenden Lebenspartners vom Nettoeinkommen abzuziehen ist, besteht diese Notwendigkeit bei anderen Einkünften nicht. Bei anderen Einkünften gilt der Halbteilungsgrundsatz.
PRAXISBEISPIELE:
Julian Freibach ist Installateur und verdient monatlich 1.500,00 EUR netto. Sein Lebenspartner Manuel Lassing war vor der Aufhebung der Lebenspartnerschaft aus krankheitsbedingten Gründen nicht berufstätig. Er führt den Haushalt. Auch nach der Aufhebung kann er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Manuel Lassing hat eine Eigentumswohnung geerbt, die er monatlich für 500,00 EUR vermietet.
a) Nach der Aufhebung arbeitet Manuel Lassing als Verkäufer für 600,00 EUR im Monat.
b) Auch nach der Aufhebung ist Manuel Lassing nicht berufstätig.
Zu a):
Bei der Lebenspartnerschaft erhält der ehemalige Lebenspartner keinen Aufstockungsunterhalt. Dieses hat zur Folge, dass der bisher unterhaltsberechtigte Lebenspartner dann keinen Unterhalt mehr bekommt, wenn er eigenes Geld, sei es auch weniger, verdient.
Wenn Manuel Lassing also eigenes Geld verdient, kann er keinen Unterhalt von Julian Freibach verlangen.
Zu b):
Wenn Manuel Lassing auch nach der Aufhebung nicht arbeitet, kann der Wert der Haushaltstätigkeit auch nicht bemessen werden.
Als Unterhalt ist für Manuel Lassing zunächst 3/7 des Einkommens von Julian Freibach anzusetzen:
1.500 EUR x 3/7 = 643 EUR.
Auf diesen Unterhaltsbetrag sind die Mieteinkünfte von Manuel Lassing in Höhe von 500,00 EUR anzurechnen.
643 EUR (Unterhalt) – 500 EUR (Mieteinkünfte) = 143 EUR Restunterhalt
Manuel Lassing kann also von Julian Freibach 143 EUR Unterhalt verlangen.
Manuel Lassing hat an Einkünften: 143 EUR + 500 EUR = 643 EUR
Julian Freibach hat Einkünfte von: 1.500 EUR – 143 EUR = 1.357 EUR.
EXPERTENTIPP:
Zwar erhält der weniger verdienende Lebenspartner nur dann Unterhalt, wenn er gar keine Einkünfte hat.
Da der erwerbslose Lebenspartner nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft nur in den wenigsten Ausnahmefällen Unterhalt erhält, geht er ein geringeres Risiko ein, wenn er ebenfalls versucht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ansonsten besteht das Risiko, dass ihm ein Unterhaltsanspruch versagt wird, da er sich nicht genügend um eine Arbeit bemüht hat.
Dieses sind nur einige Beispiele. Bei der Unterhaltsberechnung kommt es auf die ganz speziellen Lebensverhältnisse der Lebenspartner an. Eine Darstellung jeder erdenklichen Konstellation ist wegen des großen Umfangs nicht denkbar.
Hinzu kommt noch das die Berechnungsmethoden je nach Bundesland und Oberlandesgerichtsbezirk unterschiedlich sind, so dass bei einer exakten Unterhaltsberechnung in jedem Fall ein familienrechtlicher Spezialist zu Rate gezogen werden sollte.
Kundenmeinungen
Siegburg
, 21.05.2012Danke für den tollen Service.
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
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