Der nachpartnerschaftliche Unterhalt richtet sich in seiner Höhe nach dem Standard der partnerschaftlichen Lebensverhältnisse. Durch die Unterhaltszahlung soll der Lebensstandard aufrecht erhalten bleiben, der während der intakten Lebenspartnerschaft das Zusammenleben der Lebenspartner geprägt hat.

Einkommensveränderungen bis zur Scheidung wirken sich grundsätzlich prägend auf die partnerschaftlichen Lebensverhältnisse aus. Einkommensveränderungen nach der Aufhebung sind dann zu berücksichtigen, wenn sie während der Lebenspartnerschaft schon voraussehbar waren. Außerdem wirken sich Veränderungen nach der Aufhebung dann aus, wenn der Lebenspartner, der bisher nicht erwerbstätig war, nun einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Haben sich nach der Aufhebung die vorhandenen Einkommensverhältnisse geändert, wird dieses für den Unterhalt nur berücksichtigt, wenn es sich um eine sogenannte Normalentwicklung handelt. Eine Normalentwicklung liegt dann vor, wenn die Einkommensveränderung während des Zusammenlebens der Lebenspartner bereits geplant oder voraussehbar war.

Einkommensveränderungen, die außergewöhnlich und auf einer vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung basieren, sind für den Unterhalt nicht zu berücksichtigen. Das Hauptbeispiel ist ein nicht voraussehbarer Karrieresprung.

Weitere nicht zu berücksichtigende Einkünfte sind:

  • Zusätzliche Vermögenseinkünfte, die erst nach der Aufhebung entstanden sind, z.B. Erbschaft, Lottogewinn;
  • Nutzungsentschädigung für das gemeinsame Eigenheim;
  • nach der Aufhebung entstandene Verbindlichkeiten und vermögensbildende Aufwendungen.

Eine Normalentwicklung der Einkommensverhältnisse, die auch Einfluss auf die Unterhaltshöhe hat, liegt z.B. in folgenden Fällen vor:

  • bei Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit nach der Aufhebung, wenn der Lebenspartner vorher den Haushalt ganz oder teilweise geführt hat;
  • bei einem beruflichen Wechsel in eine gleichwertige Tätigkeit, z.B. Mitarbeit in der Praxis/MTA;
  • bei üblicher Einkommenserhöhung durch normale Gehaltserhöhung;
  • bei Einkommensminderung z.B. durch unverschuldete Arbeitslosigkeit, Verrentung, Einkommensreduzierung aus konjunkturellen Gründen, bei Arbeitsplatzwechsel oder bei Vorruhestandsregelung;
  • bei Regelbeförderungen oder üblichen beruflichen Aufstieg;
  • bei Praxisgründung eines angestellten Arztes nach der Scheidung, soweit der konkrete Beschluss bereits während der Scheidung gefasst wurde;
  • bei Bezug einer Leibrente nach Veräußerung des Gesellschaftsanteils;
  • bei theoretischem Einkommen wegen Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit;
  • bei Haushaltsführung für den neuen Partner durch den unterhalt verlangenden Lebenspartner;
  • bei mietfreiem Wohnen;
  • bei Zinsen aus dem Erlös des Verkaufs des Familienheims;
  • bei Einkünften des zahlungspflichtigen Lebenspartner, obwohl er eigentlich nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist;
  • bei Änderung der Vorsorgeaufwendungen;
  • bei Änderung der berufsbedingten Aufwendungen;
  • bei Unterhaltsleistungen für gemeinschaftliche adoptierte minderjährige Kinder, und vor der Aufhebung adoptiertes Kind aus einer neuen Beziehung;
  • bei bis zur Aufhebung entstandener Verbindlichkeiten;
  • bei während des Zusammenlebens getätigten vermögensbildenden Maßnahmen;
  • bei Wegfall von Verbindlichkeiten, z.B. Schulden oder Kindesunterhalt.


Die Frage, welche Einkommensveränderungen zu berücksichtigen sind, hat nur Einfluss darauf, was ursprünglich das partnerschaftliche Zusammenleben geprägt hat. Und wie hoch unter Umständen ein Unterhaltsanspruch sein könnte.

Wenn sich das Einkommen des Unterhalt verlangenden Lebenspartner verbessert, verringert sich stets sein Unterhaltsanspruch.

EXPERTENTIPP:

Wenn Sie erfahren, dass ihr ehemaliger Lebenspartner nun aus irgendwelchen Gründen mehr verdient als früher, so sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Die Fragen, welche Einkünfte Einfluss auf Ihren Unterhaltsanspruch und wie der Unterhalt dann richtig berechnet wird, ist relativ komplex und manchmal recht schwierig zu beantworten.

Nur ein Rechtsanwalt, der sich im Familienrecht auskennt, ist in der Lage, auch grenzwertige Fälle richtig zu beurteilen.

Kundenmeinungen

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Jens K.,

Siegburg

, 21.05.2012

Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!

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