
Zählt beim Unterhalt das Einkommen eines neuen Partners mit?
Für die Unterhaltspflicht kommt es nur darauf an, wie viel der Ex-Lebenspartner verdient. Wenn der zahlungspflichtige Ex-Lebenspartner mit einem neuen Partner zusammenlebt, hat dieses auf die Unterhaltszahlung grundsätzlich keinen Einfluss.
Grundsätzlich beeinflusst nur das den nachpartnerschaftlichen Unterhalt, was auch die partnerschaftlichen Lebensverhältnisse geprägt hat, als die Lebenspartner noch zusammen gelebt haben.
Selbst wenn der neue Lebenspartner des Ex-Lebenspartners sehr viel Geld verdient, hat dieses keinen Einfluss auf die Unterhaltszahlung an den anderen Ex-Lebenspartner.
Es gibt wenige Ausnahmen, wo das Gehalt des anderen Lebenspartners für die Unterhaltszahlung doch eine Rolle spielen kann. Bei diesen Ausnahmen ist stets Voraussetzung, dass der zahlungspflichtige Lebenspartner sich die Zahlung des kompletten Unterhalts an den Ex-Lebenspartner nicht leisten kann.
1. Zusammenleben mit neuem Lebensgefährten bei nicht vollständiger Zahlung des Unterhalts
Häufig versuchen Lebenspartner den Unterhalt für ihren ehemaligen Lebenspartner dadurch zu drücken, indem sie weniger verdienen. Sie berufen sich dann häufig auf den Selbstbehalt, sagen also, dass sie nicht den vollen Unterhalt zahlen können, da ihnen sonst selbst nicht genügend zum Leben bleiben würde.
Wenn der Ex-Lebenspartner, der an den anderen Lebenspartner Unterhalt zahlen muss, nun mit einem neuen Lebensgefährten zusammenlebt, so spart er an den Lebenshaltungskosten. Eine gemeinsamer Haushalt ist günstiger als ein Singlehaushalt. Der ehemalige Lebenspartner lebt mit dem neuen Lebensgefährten allerdings nur dann günstiger, wenn dieser auch eigene Einkünfte hat.
Im normalen Selbstbehalt, der für einen Erwerbstätigen bei 890 € liegt, sind 360 € an Wohnkosten enthalten. Mit dem Selbstbehalt soll der zahlungspflichtige ehemalige Lebenspartner seine eigenen Lebenshaltungskosten bezahlen können.
Wenn nun ein Lebenspartner mit einem neuen Lebensgefährten zusammenlebt, ist dieser ebenfalls verpflichtet, sich an den Wohnkosten zu beteiligen. Da die Kosten des ehemaligen Lebenspartner damit niedriger sind, als wenn er ganz allein leben würde, kann der Selbstbehalt gesenkt werden.
Bei einer vollschichtigen Tätigkeit des Lebensgefährten, der mit dem zahlungspflichtigen Lebenspartner zusammenwohnt, wird der Selbstbehalt um 25 % gekürzt. Wenn der Lebensgefährte nur halbtags arbeitet, so ist nur eine Herabsetzung des Selbstbehalts von 10 % bis 15 % angemessen.
PRAXISBEISPIEL:
Mandy Schmidt verdient 1.400 € netto, ihre ehemalige Lebenspartnerin Sandy Fischer verdient nichts, da sie krank ist und nicht arbeiten kann. Mandy Schmidt hat nach der Scheidung Lissy Müller kennen gelernt und ist vor kurzem mit ihr zusammengezogen. Lissy Müller ist ebenfalls vollschichtig berufstätig.
Mandy Schmidt müsste eigentlich 600 € an nachpartnerschaftlichen Unterhalt zahlen. Da Mandy Schmidt allerdings einen Selbstbehalt von 890 € hat, bleiben nur noch 510 € übrig, die er für den Unterhalt zahlen kann.
Da Mandy mit Lissy zusammenlebt, muss diese sich auch an den Wohnkosten beteiligen.
Die Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass in diesem Fall weniger Selbstbehalt benötigt wird. Die Rechsprechung mindert den Selbstbehalt deswegen um 25 %. Der Selbstbehalt liegt nun bei 667,50 €.
Wenn man nun nur 667,50 € an Selbstbehalt von seinem Einkommen abzieht, kann für den Unterhalt des ehemaligen Lebenspartners 600 € gezahlt werden.
EXPERTENTIPP:
Wenn Sie an Ihren ehemaligen Lebenspartner Unterhalt zahlen müssen und nun überlegen, ob sie mit Ihrem neuen Lebensgefährten zusammenziehen sollen, so ist dieses nur dann sinnvoll, wenn sie den vollen Unterhalt zahlen können.
Haben Sie bei der Unterhaltsfestsetzung geltend gemacht, dass sie sich den vollen Unterhalt nicht leisten können und deswegen nur weniger Unterhalt zahlen können, so sollten Sie und Ihr neuer Lebensgefährte getrennte Wohnungen behalten.
2. Neuer Lebenspartner hat sehr gutes Einkommen
Wenn der ehemalige Lebenspartner nach der Scheidung neu geheiratet hat, der neue Lebenspartner ein sehr gutes Einkommen hat und der zahlungspflichtige Lebenspartner aus irgendwelchen Gründen den Unterhalt nicht zahlen kann, so kann es sein, dass das Einkommen des neuen Lebenspartners für den Unterhalt des ehemaligen Lebenspartners herangezogen werden kann.
PRAXISBEISPIEL:
Thomas Fischer hat nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft von Simon Fischer neu geheiratet. Simon Fischer kann wegen einer Erkrankung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Für Simon Fischer muss er laut Aufhebungsurteil 500 € Unterhalt zahlen. Nach der Aufhebung hat er Jens geheiratet. Jens verdient als Manager in einem großen Konzern monatlich 4.000 € netto.
Thomas hat eines Tages einen Autounfall und kann nicht mehr arbeiten.
Gegen seinen neuen Lebenspartners Jens hat Thomas einen Taschengeldanspruch von 1.714,29 €.
Auch wenn Jens Thomas kein Taschengeld zahlt, so kann Thomas von Jens das Geld verlangen. Jens ist verpflichtet, Thomas das Geld zu geben, damit dieser den Unterhalt für Simon zahlen kann.
Kundenmeinungen
Siegburg
, 21.05.2012Danke für den tollen Service.
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
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