Scheidungskinder – 10 wichtige Hinweise

Wer „Scheidungskinder“ und ihre Probleme betrachtet, darf sich nicht im Negativen verlieren und glauben, dass es keine Perspektiven gibt. Gerade wenn Trennung und Scheidung unumgänglich sind, sollte es vorrangige Aufgabe beider Elternteile sein, die Kinder einzubeziehen.

Kinder betrachten Eltern als Einheit. Sie können sich kaum vorstellen, dass sich Eltern trennen. Sind Trennung und Scheidung unumgänglich, zerbricht für Kinder oft eine heile Welt. Dann ist es Aufgabe von Vater und Mutter, Scheidungskinder nicht in ein Trauma hineinlaufen zu lassen. Beide Elternteile haben es in der Hand, die Lebensumstände ihres Kindes so zu gestalten, dass das Kind auch für sich eine Perspektive sieht.

Das Wichtigste

  • Alleinerziehende Eltern und Scheidungskinder sind besonderen Belastungen ausgesetzt. Unterstützung erhalten sie daher bei der Jugendhilfe. Die Jugendämter haben die Aufgabe, die „Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen“.
  • Auch nach der Scheidung bleibt das gemeinsame Sorgerecht für Scheidungskinder bestehen. Im Idealfall treffen die Eltern eine Sorgevereinbarung, in der sie alles regeln, was die Sorge des Kindes betrifft. Teil des Sorgerechts ist auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
  • Da jedes Kind Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen hat, empfiehlt sich, ein am Kindeswohl orientiertes Umgangsrecht zu verabreden. Das Gesetz erwartet, dass die Eltern alles unterlassen, was das Verhältnis zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Eltern haben eine „Umgangsförderungspflicht“.
  • Da gerade Scheidungskinder auf zuverlässige finanzielle Leistungen angewiesen sind, sollte ihr Unterhaltsanspruch möglichst tituliert werden. Dazu kann der unterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht beim Jugendamt anerkennen. Notfalls muss der Unterhalt eingeklagt werden. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungsverweigerung kann das Kind Unterhaltsvorschuss bei der Gemeinde beantragen.
  • Scheidungsbedingte finanzielle Probleme lassen sich durch ein Privatinsolvenzverfahren kanalisieren. Die Restschuldbefreiung schafft neue wirtschaftliche Perspektiven.
  • Alleinstehende Mütter und Väter sollten sich nicht scheuen, bei psychischen und psychisch-somatischen Problemen eine Mutter/Vater-Kind-Kur in Anspruch zu nehmen. Eine gesunde Mentalität ist Grundlage für jede förderliche Erziehung.

Scheidungskinder: Ein paar Fakten vorweg

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In gut der Hälfte aller Ehescheidungen im Jahr 2014 waren minderjährige Kinder betroffen. Im Jahr 2015 wurden in Deutschland 131.749 minderjährige Scheidungskinder registriert. 2013 lebten 15,5 Prozent der Kinder in Deutschland bei einem alleinerziehenden Elternteil. Die meisten Scheidungskinder sind zwischen drei und dreizehn Jahre alt, wenn sich die Eltern trennen (Quelle: destatis.de).

11 Prozent aller befragten Personen einer repräsentativen Umfrage bekundeten, dass finanzielle Probleme bei ihrer Scheidung eine entscheidende Rolle gespielt hätten. Vielleicht mag es erstaunen: 27 Prozent der Frauen gaben 2015 an, dass es ihnen nach ihrer Scheidung finanziell besser ginge als vorher. 38 Prozent der Männer gaben an, dass es ihnen nach der Scheidung finanziell schlechter ginge als zuvor (Quelle: de.statista.com).

2010 war in Deutschland jede fünfte Familie eine Einelternfamilie. Gut 2,2 Millionen Kinder unter 18 Jahren lebten bei einem alleinerziehenden Elternteil, zu 90 Prozent bei ihren Müttern. Zählt man die volljährigen Kinder dazu, leben in den Haushalten von alleinerziehenden Elternteilen über drei Millionen Kinder (Quelle: de.statista.com). Da der Trend, dass sich Ehepaare trennen, noch ungebrochen ist, gibt es auch immer mehr Scheidungskinder. In den 1950-er Jahren standen 12 Eheschließungen einer Scheidung gegenüber, bis 2010 veränderte sich das Verhältnis von einer Scheidung auf zwei Eheschließungen (Quelle: de.statista.com).

Ein Drittel aller Alleinerziehenden lebt von Sozialtransfers. Ein weiteres Drittel lebt in prekären finanziellen Verhältnissen und muss mit weniger als 1.000 EUR im Monat klarkommen. 850.000 Kinder erhielten Hartz IV-Leistungen. Scheidungskinder sind also nicht nur emotional belastet, sondern müssen allzu oft auch finanzielle Einschränkungen hinnehmen.

Probleme, wenn von Scheidungskindern die Rede ist

Trennen sich miteinander verheiratete Eltern, stehen Sie vor der Aufgabe, ihre gemeinsame Vergangenheit zu bewältigen und neue Perspektiven aufzubauen. Oft dreht sich alles um die Kinder. Aus Kindern werden Scheidungskinder. Aber auch Kinder nicht miteinander verheirateter Paare sind im Grunde Scheidungskinder, wenn sich diese Paare trennen. Allein die Rechtsform ihres Zusammenlebens ändert nichts daran, dass ein Paar gemeinsame Kinder hat und vor einer gemeinsamen Verantwortung für diese Kinder steht. Geht es um die Situation von Scheidungskindern, stellen sich für beide Elternteile eine Reihe von Fragen. Viele sind juristischer, andere psychologischer Natur. Für Scheidungskinder und ihre Eltern gibt es auch vielfältige Hilfe- und Beratungsleistungen.

Wie ist es mit einem Wohnberechtigungsschein?

Können Sie sich bei der Trennung mit Ihrem Ehepartner nicht einigen, wer in der Wohnung verbleibt, sollten Sie beim Familiengericht einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung stellen (§ 1361b BGB). Sie erhalten die Wohnung regelmäßig zur alleinigen Nutzung zugewiesen, wenn ein gemeinsames Wohnen Gefahren für Leib und Leben oder schwere Störungen des Familienlebens herbeiführen würden oder Ihnen als Alternative nur noch der Umzug in ein Frauenhaus übrig bliebe. Ist dies nicht der Fall, mutet das Gesetz Ehepartnern zu, bis zur rechtskräftigen Scheidung innerhalb der Wohnung getrennt voneinander zu leben. Auch hier besteht die Möglichkeit, sich wenigstens einen Teilbereich der Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen zu lassen. Vor allem dann, wenn Sie Ihr Kind betreuen, ist die Wohnungszuweisung aussichtsreich.

Expertentipp:

Während der Trennung und bis zur rechtskräftigen Scheidung können Sie bei Ihrer Gemeinde zwar einen Wohnberechtigungsschein beantragen. Ihr Antrag wird aber nicht mit besonderer Dringlichkeit bearbeitet, da die Behörde davon ausgeht, dass Sie sich notfalls Ihre Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen lassen können.

Nehmen Sie Sozialberatung in Anspruch

Mütter und Väter, aber auch Scheidungskinder haben einen Beratungsanspruch, wenn es um Fragen der Erziehung, der Partnerschaft, Trennung und Scheidung geht oder Fragen der elterlichen Sorge und das Umgangsrecht oder der Kindesunterhalt betroffen sind (§§ 17, 18 SGB VIII). Gerade wenn es um Trennung und Scheidung geht, soll die Beratung helfen, die Bedingungen für eine für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen erforderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen. Eltern sind unter angemessener Beteiligung des Kindes bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen. Gleiches gilt erst recht für Mütter und Väter, die Scheidungskinder allein erziehen. Auch volljährige Scheidungskinder werden bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beraten und unterstützt.

Die Mitarbeiter des Jugendamtes sind verpflichtet, bei der Herstellung von Besuchskontakten oder der Umsetzung von Umgangsregelungen vermittelt zu helfen. Dieses Angebot gilt nicht nur für beide Elternteile, sondern auch für andere umgangsberechtigte Personen wie Großeltern, Geschwister oder enge Bezugspersonen von Scheidungskindern. Auch Scheidungskinder selbst haben einen Beratungs- und Unterstützungsanspruch, wenn sie den Kontakt zu einem Elternteil aufbauen möchten, dieser Elternteil auf die Umgangswünsche des Kindes aber nicht reagiert.

Sorgerecht und Scheidungskinder

Die Trennung ändert nichts daran, dass verheirateten Eltern ein gemeinsames Sorgerecht für ihre Kinder zusteht. In begründeten Fällen kann ein Elternteil beantragen, ihm das alleinige Sorgerecht zuzuweisen. Besteht die Gefahr, dass ein Elternteil das Kind entführt oder gewalttätig zu werden droht, kann im Wege einer einstweiligen Anordnung durch das Familiengericht die alleinige elterliche Sorge einem Elternteil übertragen werden. Erst ab seinem 14. Lebensjahr können Scheidungskinder der Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil widersprechen (§ 1671 II BGB).

Scheidungskinder stehen oft im Blickpunkt des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil des Sorgerechts. Um einen Elternteil nicht unnötig zu provozieren, kann es genügen, nur dass Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil zu übertragen. Dann entscheidet ein Elternteil allein, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei kommt es nicht vorrangig auf die Interessen des Elternteils an. Entscheidend ist stets das Kindeswohl. Weigert sich ein Elternteil dem Umzug des Kindes mit dem betreuenden Elternteil in eine andere Stadt oder gar ins Ausland zuzustimmen, prüft das Familiengericht, ob der Umzug dem Kind zuzumuten ist. Dabei spielt die Bindungsstärke des Kindes zum jeweiligen Elternteil eine Rolle, ferner wird auf die Beziehungskontinuität des Kindes abgestellt, in seiner gewohnten Umgebung verbleiben zu dürfen und auch die Erziehungseignung des jeweiligen Elternteils steht auf dem Prüfstand.

Bleibt die gemeinsame Sorge beider Elternteile bestehen, müssen sie in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für ihr Kind gemeinsame Entscheidungen treffen.

Praxisbeispiel:

Welche weiterführende Schule soll das Kind besuchen?

Alle Angelegenheiten des täglichen Lebens hingegen entscheidet der Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut.

Praxisbeispiel:

Welche Art von Frühstück bekommt das Kind am Morgen?

Expertentipp:

Um beide Aufgabenbereiche zu unterscheiden, empfiehlt sich eine Faustformel: Alle Entscheidungen, die sich leicht wieder aufheben lassen, sind Entscheidungen des täglichen Lebens. Alles, was nur schwer oder gar nicht mehr zu ändern ist, ist eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung und bedarf der gemeinsamen Entscheidung. Ein Umzug dürfte regelmäßig von erheblicher Bedeutung sein, soweit dadurch der Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt wird und der Verlust dieses sorgeberechtigten Elternteils für das Kind eine fühlbare Belastung darstellt.

Im Idealfall treffen Sie eine Sorgevereinbarung. Scheidungskinder sollten nicht der Spielball widerstreitender Interessen sein. Eine gedeihliche Entwicklung erfordert den Kontakt zu Mutter und Vater. Möchten Sie die gemeinsame Sorge auch nach der Trennung und Scheidung weiter ausüben, empfiehlt sich eine Sorgevereinbarung. Darin regeln die Elternteile den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils im Alltag, in den Ferien und an Feiertagen, wer welche Aufgaben des täglichen Lebens wahrnimmt, welcher Kindesunterhalt gezahlt wird und wie sich Eltern in Konfliktfällen verständigen. Die Sorgevereinbarung ist zunächst nur eine Orientierungshilfe. Sie kann jederzeit im Interesse des Kindeswohls widerrufen werden. Rechtlich verbindlich wird sie erst, wenn sie im mündlichen Verhandlungstermin vor dem Familiengericht protokolliert wird.

Umgangsrecht und Scheidungskinder

Jedes Kind hat ein eigenständiges Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Umgekehrt hat jeder Elternteil eine Pflicht, den Umgang mit seinem Kind zu pflegen. Gleichgültigkeit und Desinteresse eines Elternteils sind sicherlich das Schlimmste, was Scheidungskinder nach Trennung und Scheidung verarbeiten müssen. Erweist sich der Umgang als schwierig, können Sie sich Hilfe und Unterstützung durch das Jugendamt oder andere Beratungsstellen holen. Notfalls kann das Familiengericht einen begleiteten Umgang anordnen, den Umgang einschränken oder sogar ausschließen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

Ein begleiteter Umgang kommt in Betracht, um den Schutz des Kindes während des Umgangs mit einem Elternteil zu gewährleisten (§ 1684 IV S. 3 BGB). Wenn zum Beispiel das Risiko der Kindesentführung besteht oder Gewalttätigkeit eines Elternteils zu befürchten ist. Mögliche Ansprechpartner sind die Jugendämter, Deutscher Kinderschutzbund, Caritas, Diakonisches Werk.

Beim „Wechselmodell“ betreuen beide Elternteile gleichmäßig das Kind und sprechen sich im Detail ab, wer das Kind wann zu sich nimmt. Für Scheidungskinder mag eine solche Art des Umgangs ein guter Weg sein, das Verhältnis zu beiden Elternteilen zu bewahren und selbst nicht zu kurz zu kommen. Andererseits besteht das Risiko, dass Scheidungskinder das Gefühl haben, keinen festen Platz im Leben zu haben und fühlen sich weder bei dem einen, noch bei dem anderen Elternteil wirklich wohl.

Unterhaltsanspruch und Scheidungskinder

Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung, indem er das Kind betreut, verpflegt und in seinen Haushalt aufnimmt. Der nicht betreuende Elternteil muss Unterhalt in Bargeld leisten. Orientierungshilfe über die Höhe des Unterhalts bietet die Düsseldorfer Tabelle. Dort sind in Abhängigkeit vom Lebensalter des Kindes und dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils Mindestunterhaltssätze benannt.

Ein Unterhaltsanspruch ist nur dann zwangsweise durchsetzbar, wenn er tituliert ist. Tituliert bedeutet, dass ein vollstreckbarer Titel vorliegen muss, um den Unterhalt notfalls mithilfe des Gerichtsvollziehers eintreiben zu können. Am einfachsten ist, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung beim Jugendamt anerkennt und dokumentiert. Ist er dazu nicht bereit, muss der Unterhaltsanspruch durch das Kind, vertreten durch seinen betreuenden Elternteil, beim Familiengericht eingeklagt werden. Dabei ist wichtig, den Unterhaltsanspruch umgehend nach der Trennung geltend zu machen. Rückwirkenden Unterhalt gibt es auch für Scheidungskinder nicht. In Unterhaltssachen gibt es zudem das sogenannte vereinfachte Verfahren. Dabei kann das Kind den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle fordern, die der Unterhaltspflichtige im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit auf jeden Fall zahlen muss.

Unterhaltsvorschuss für Scheidungskinder

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt, können Scheidungskinder einen Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschusskasse ihrer Gemeinde beantragen. In der Regel ist der Antrag schriftlich beim Jugendamt zu stellen, in dessen Bezirk das Kind lebt. Die Jugendämter halten dafür Antragsformulare und Merkblätter bereit.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses entspricht dem Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des Kindergeldes. Unterhaltsvorschüsse sind aber nur Vorleistungen des Staates. Sie befreien den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Unterhaltsschuld. Das Jugendamt ist gesetzlich verpflichtet, die verauslagten Unterhaltsleistungen wieder einzutreiben.

Privatinsolvenz als Perspektive

Mit der Trennung erhöhen sich die Lebenshaltungskosten. Jeder Ehepartner muss spätestens mit der Scheidung einen eigenen Hausstand gründen und seinen Lebensunterhalt weitgehend selbst verdienen. Sind Scheidungskinder zu versorgen, entstehen oft weitere Kosten, zum Beispiel für Fahrten zu Sportveranstaltungen, die bislang der andere Elternteil erledigt hat. Sind die finanziellen Gegebenheiten desaströs, steht schnell der Gerichtsvollzieher vor der Tür. Wer ständige Vollstreckungsversuche oder gar die Kontosperrung bei der Bank vermeiden möchte, kann die Privatinsolvenz beantragen. Wird das Verfahren eröffnet, dürfen Gläubiger keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr ausbringen. Ihre Gläubiger erhalten nur noch das, was Sie von Ihrem pfändbaren Einkommen an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abliefern. Nach einer sogenannten Wohlverhaltensphase, die im günstigsten Fall drei Jahre, ansonsten sechs Jahre dauert, erteilt Ihnen das Gericht die Restschuldbefreiung. Damit sind Sie Ihre Schulden los und können sich bereits während des Verfahrens neue Perspektiven aufbauen.

Erste Anlaufstelle für Fragen der Privatinsolvenz sind Schuldnerberatungsstellen und Rechtsanwälte. Bei geringen wirtschaftlichen Einkünften können Sie sich beim Amtsgericht einen Beratungsschein beschaffen. Dann übernimmt der Staat die Erstberatungsgebühr für ein erstes Informationsgespräch bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Sofern Sie in Gerichtsverfahren anwaltliche Hilfe benötigen, übernimmt der Staat auch im Wege der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe die Gerichts- und Anwaltsgebühren.

Scheidungskinder und Mutter / Vater-Kind-Kur

Alleinerziehende Mütter und Väter haben nach einer Scheidung einen oft besonders anstrengenden Alltag und sind vielfältigen Belastungen ausgesetzt. Gerade Scheidungskinder sehen sich mit vielfältigen Gefährdungen wie Allergien, Essstörungen und Angstzuständen konfrontiert. Um Erkrankungen entgegenzuwirken, die für Scheidungskinder gerade aus solchen Belastungssituationen resultieren können, ist eine Vorsorgekur sinnvoll. Eine Mutter-Kind-Kur (auch Vater-Kind-Kur) dauert in der Regel drei Wochen und wird von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Arbeitnehmer brauchen dafür keinen Jahresurlaub zu beanspruchen. Beantragen Sie eine solche Kur direkt bei Ihrer Krankenkasse. Ob Sie Anspruch auf eine Kur haben, stellt Ihr Hausarzt fest. Wird der Antrag anschließend vom Medizinischen Dienst befürwortet, weist Ihnen die Krankenkasse eine geeignete Kureinrichtung zu. Allein das Müttergenesungsheim unterhält ca. 80 anerkannte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

Statt einer bloßen Vorsorgekur kommt auch eine Rehabilitationskur in Betracht, bei der psychosomatische Erkrankungen, wie Angststörungen, Depressionen, psychovegetativ bedingte Funktionsstörungen innerer Organe, Magersucht, Suchtmittelmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit behandelt werden können. Gerade alleinerziehende Eltern und Scheidungskinder sind durch ihre Mehrbelastung in Erziehung, Haushalt und Erwerbstätigkeit und wirtschaftliche Schwierigkeiten besonders betroffen.

Expertentipp:

Eine Scheidung darf nicht dazu führen, dass Kinder ins Nichts fallen. Nutzen Sie als betreuender Elternteil alle Möglichkeiten, um Ihr Kind zu unterstützen. Beugen Sie damit vor, dass das Stigma eines Scheidungskindes nicht entsteht. Als nicht betreuender Elternteil sollten Sie Ihre Umgangsrechte ernst nehmen. Begreifen Sie Ihr Umgangsrecht als Chance für sich selbst und geben Sie Ihrem Kind die Chance auf eine gedeihliche Entwicklung. Soweit das gemeinsame Sorgerecht fortbesteht, sind beide Elternteile gehalten, im Interesse des Kindes alles zu tun, was seine Entwicklung fördert. Es versteht sich, dass Entscheidungen hohe Kompromissbereitschaft auf beiden Seiten erfordern und vieles nicht ohne Konflikte abgeht. Auch wenn all diese guten Ratschläge sich in der Lebenspraxis nicht immer umsetzen lassen, müssen Sie als Elternteil alles versuchen, um Ihrem Kind zur Seite zu stehen. Ihr Kind wird es Ihnen irgendwie und irgendwann danken.

Autor:  Volker Beeden

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