Reise nach Deutschland
Die Mutter hatte eine Stelle als Lehrerin in Deutschland angeboten bekommen. Daraufhin fuhr sie mit ihren Kindern im September 2012 nach Deutschland. Dort wohnten Sie bei ihrer Mutter. Ihrem Ex-Mann teilte sie per E-Mail mit, dass sie mit den Kindern nach Deutschland gereist sei und nun auch dort bleiben wolle. Genau dagegen hatte sich der Vater der Kinder aber schon mehrfach ausgesprochen. Vor dem Amtsgericht war zuvor ein Vergleich geschlossen wurden, auf dessen Grundlage die Kinder in den Herbstferien zu ihrem Vater in die Slowakei gefahren waren. Eines der Kinder wurde von seiner Mutter selbst abgeholt, das andere wurde vom Vater entsprechend der Vereinbarung des Vergleichs nach Deutschland zurückgebracht.
Als Reaktion auf den Schritt der Mutter stellte der Vater einen Antrag auf Rückführung der Kinder in die Slowakei. Die Vorinstanz hatte seinem Rückführungsantrag stattgegeben. Demnach habe die Mutter die Kinder widerrechtlich aus der Slowakei nach Deutschland gebracht und dabei das Mitsorgerecht ihres Ex-Manns verletzt. Ihr sei dabei bewusst gewesen, dass der Vater nicht wollte, dass die Kinder in Deutschland leben. Eine solche Entscheidung hätten beide Elternteile ohnehin gemeinsam treffen müssen, denn die Frage, in welchem Land die Töchter leben, sei „ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Sorge“. Hinzu käme, dass der Rückführung der Kinder keine schwerwiegenden Schäden für das seelische oder körperliche Wohl der Kinder im Weg stünden und sich auch keine der beiden Töchter pauschal gegen eine Rückführung ausgesprochen habe.
Trennung von der Mutter nicht zumutbar?
Vor dem Oberlandesgericht klagte die Mutter der Kinder nun gegen diese Entscheidung. Ihrer Ansicht nach stünden schwerwiegende Beeinträchtigungen der Kinder einer Rückführung entgegen. Auch sei ihnen die Trennung von ihrer Mutter, mit der sie seit ihrer Geburt gelebt hätten, nicht zuzumuten.
Ihr Antrag blieb aber ohne Erfolg. Das Gericht verpflichtete sie zur Rückführung ihrer Töchter. Sie habe sie gegen den Willen des ebenfalls sorgeberechtigten Vaters nach Deutschland gebracht. Allein weil der Vater das Kind gemäß der Absprache des Vergleichs nach Deutschland gebracht hatte, sei nicht darauf zu schließen, dass er mit dem dauerhaften Aufenthalt der Kinder in Deutschland einverstanden sei.
Nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls könnten deshalb einer Rückführung entgegenstehen. Der gewohnheitsmäßige Aufenthaltsort der Kinder liege aber in der Slowakei, wo Sie geboren wurden, aufwuchsen und auch die Sprache beherrschten. Auch habe der Vater zugesichert, sich auch tagsüber um die Kinder kümmern zu können. Deswegen lägen solche Beeinträchtigungen nicht vor. Die Kinder sprachen sich zwar in diesem Verfahren gegen eine Rückkehr in die Slowakei aus, das Gericht vermutete aber, dass sie von der Mutter unter Druck gesetzt worden waren.
Quelle: Oberlandesgericht Hamm