Ehe – Was Sie als Ehegatte wissen sollten

Was bedeutet eine Ehe?

Drei Buchstaben - „Ehe“ - drücken aus, was das Zusammenleben von Paaren prägt. Ehe ist Familie. Familien bildeten die erste menschliche Gesellschaftsform. Diese Gesellschaftsform ist somit älter als der Staat. Gesellschaften, in denen Menschen nicht als Familien zusammenleben, gibt es nirgendwo in der Welt. Die Ehe ist die rechtliche Ausdrucksform dieses familiären Zusammenlebens. Ehe gibt der Familie eine Form und definiert die Rechte und Pflichten der Ehepartner. Wenn Sie Ihre Partnerin oder Ihren Partner heiraten und damit Ehe und Familie begründen möchten, sollten Sie wissen, in welchem Rahmen Sie sich bewegen. Ehe ist weitaus mehr als bloße emotionale Verbundenheit. Ehe ist eine Institution, die den Partnern Rechte und Pflichten aufgibt.

Das Wichtigste für Sie

  • Wer die Verlobung als Vorbereitungszeit und Bewährungsprobe für die Ehe betrachtet, sollte wissen, dass das Verlöbnis dennoch keinen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf die Eheschließung begründet.
  • Hat ein Verlobter den Rücktritt aus wichtigem Grund verschuldet, hat der andere Anspruch auf Ersatz seiner im Hinblick auf die anstehende Heirat getätigten Aufwendungen.
  • Die standesamtliche Hochzeit begründet die bürgerlich-rechtliche Ehe (Zivilehe). Sie ist der kirchlichen Trauung vorgeschaltet. Die kirchliche Trauung allein begründet keine Zivilehe.
  • Die Ehe prägt auch heute noch die Gesellschaft. Sie hat einen gewissen Aufschwung dadurch erfahren, dass die Ehe seit 2017 nunmehr auch gleichgeschlechtlichen Paaren offensteht. Die Eheschließung begründet eine Reihe von Rechten und Pflichten beider Ehepartner.
  • Scheinehen sind aufhebbar, gleiches gilt für Zwangsehen, bei denen der Partner durch arglistige Täuschung oder Drohung oder Gewalt zur Ehe genötigt wurde. Da die Eheschließung die Volljährigkeit beider Ehepartner erfordert, sind Kinderehen nichtig.

Ehe - Warum Ehe?

Die Ehe ist eine besondere Lebensform. Auch wenn zunehmend Singles oder unverheiratete Paare die Gesellschaft prägen, ist und bleibt die Ehe ein Grundpfeiler menschlichen Zusammenlebens. Selbst der Junggeselle Voltaire pries die Ehe mit den Worten: „Sie macht den Menschen tugendhafter und weiser“, vornehmlich deshalb, weil die Frau den Mann „aufgrund ihres weniger aufwallenden Blutes und ihrer sanfteren und mitleidigeren Eigenschaften von mancher Schandtat zurückhalte.“

Verlobung

Was bedeutet Verlobung?

Verlobung ist das gegenseitige Versprechen von Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts, künftig miteinander die Ehe eingehen zu wollen. Das damit begründete Rechtsverhältnis unter den Verlobten wird als Verlöbnis bezeichnet. Dazu kommt es maßgeblich auf den ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten begründeten Willen an, eine Ehe eingehen zu wollen. Die Absicht allein, später zu heiraten, begründet noch kein Verlöbnis. Die Abgrenzung ist wichtig, weil nur ein erklärtes Verlöbnis die Schadensersatzpflicht des Partners beim Rücktritt von der Verlobung begründet.

Ist die Verlobung Pflicht oder verzichtbar?

Verlobung ist keine Pflicht. Wer sich verlobt, gibt lediglich zu erkennen, dass er sich auf die Ehe vorbereiten möchte und erklärt gegenüber dem Partner sein Interesse und seine Bereitschaft, die Ehe eingehen zu wollen. Verlobungszeit ist Vorbereitungszeit und dient der Bewährung. Ungeachtet dessen ist die Heirat auch ohne vorhergehendes Verlöbnis problemlos möglich.

Begründet das Verlöbnis einen Anspruch auf Eheschließung?

In § 1297 BGB heißt es ausdrücklich, dass „aus einem Verlöbnis kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden kann“. Früher war das anders. Früher begründete das Verlöbnis einen rechtlichen Anspruch, die Heirat einzuklagen und begründete damit einen Trauzwang. Grund dafür war der Schutz der Frau. Früher waren die Lebensperspektiven und der gesellschaftliche Status der Frau von der Eheschließung abhängig. Ihre „Unbescholtenheit“ war vielfach Voraussetzung für eine Ehe. Das Heiratsversprechen eines Mannes begründete einen Vertrauenstatbestand, auf der die Frau und deren Familie ihre Zukunft aufbauten. Wurde dieses Vertrauen enttäuscht, waren die Lebenschancen dieser Frau oft ruiniert. Da sich die gesellschaftliche Stellung der Frau seitdem verändert hat und die Frau dem Mann ausdrücklich gleichgestellt ist und sich zunehmend emanzipiert, hat das Verlöbnis seine rechtliche Bedeutung weitgehend verloren. Es begründet keinen einklagbaren Anspruch auf Trauung. Sie können also nicht zur Eheschließung gerichtlich verurteilt werden.

Praxisbeispiel:

Sollten Sie für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, eine Vertragsstrafe versprochen haben, ist Ihr Versprechen nach § 1297 II BGB nichtig und rechtlich bedeutungslos.

Welche Konsequenzen hat der Rücktritt vom Verlöbnis?

Als Verlobter können Sie jederzeit vom Verlöbnis zurücktreten. Auf einen wichtigen Grund kommt es nicht an. Hat die Liebe an Glanz verloren, besteht an sich immer ein wichtiger Grund, der eigentlich sogar die moralische Pflicht begründet, von einer wenig aussichtsreichen Ehe Abstand zu nehmen. Auch wenn niemand gezwungen ist, das Verlöbnis durch die Heirat zu vollenden, begründet das Verlöbnis dennoch einen Vertrauenstatbestand. Treten Sie vom Verlöbnis zurück, sind Sie verpflichtet, dem Partner und dessen Eltern den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass diese in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind (§ 1298 BGB). Gleiches gilt, wenn Sie infolge eines in Ihrer Person begründeten wichtigen Grundes den Rücktritt Ihres Partners vom Verlöbnis veranlasst haben. Die Schadensersatzpflicht aus dem Verlöbnis endet mit der Heirat.

Praxisbeispiel:

Hans und Hanna haben sich verlobt. Der Hochzeitstermin steht fest. In Erwartung der Heirat haben die Eltern den Thronsaal im örtlichen Schloss gemietet, Kapelle und Essensservice bestellt und 200 Freunde und Verwandte eingeladen. Drei Tage vor der Trauung bekommt Hans Panik und verabschiedet sich Richtung Neuseeland. Die Hochzeit wird abgesagt. In diesem Fall wäre Hans verpflichtet, den Eltern von Hanna alle Aufwendungen zu ersetzen, die diese in Erwartung der Heirat getätigt haben. Auch wenn Hanna in Absprache mit Hans ihren Beruf aufgegeben hätte, um sich künftig Haushalt und Kinderbetreuung zu widmen, wäre Hans schadensersatzpflichtig und müsste Hanna einen gewissen Verdienstausfall ersetzen. Anders wäre es nur, wenn Hanna ihrem Hans vor der Trauung offenbaren würde, dass sie mit seinem besten Freund ein Verhältnis hat und Hans damit einen wichtigen Grund hätte, von der Heirat Abstand zu nehmen. Eine Einschränkung findet sich dort, wo den Umständen nach unangemessene Maßnahmen getroffen wurden (Beispiel Aufgabe eines gut dotierten Arbeitsplatzes ohne Absprache mit dem Partner).

Verantwortlich ist man nicht nur für das, was man tut, sondern auch für das, was man nicht tut.

Laotse

Welche Rechte und Pflichten sind mit dem Verlöbnis verbunden?

  • Das Verlöbnis verpflichtet den Verlobten zum Schadensersatz, wenn er grundlos vom Verlöbnis zurücktritt und der Partner oder dessen Eltern in Erwartung der Heirat Aufwendungen getätigt haben.
  • Das Verlöbnis begründet kein gesetzliches Erbrecht.
  • Verlobte können bereits einen Ehevertrag abschließen und darin ihre künftigen Rechte und Pflichten in der Ehe und für den Fall regeln.
  • Das Verlöbnis begründet keine gesetzliche Unterhaltspflicht.
  • Der Verlobte eines einer Straftat beschuldigten Partners hat im Strafprozess und der Verlobte einer Partei im Zivilprozess ein Zeugnisverweigerungsrecht.
  • Wird das Verlöbnis aufgelöst, kann jeder Verlobte Geschenke herausverlangen, die ihm zum Zeichen des Verlöbnisses überlassen wurden.
  • Das Eheversprechen eines noch anderweitig verheirateten Partners ist nichtig.

Trauung und Hochzeit

Standesamtliche Hochzeit

Um eine rechtlich wirksame Ehe zu begründen, ist die standesamtliche Trauung unabdingbar. Die kirchliche Trauung allein begründet keine zivilrechtliche Ehe. Die Kirche spendet lediglich Gottes Segen. Nur vor dem Standesbeamten können die Partner ihren Ehewillen bekunden (§ 1310 BGB).

Welches Standesamt ist für meine Trauung zuständig?

Möchten Sie sich standesamtlich trauen lassen, haben Sie Ihre Absicht mündlich oder schriftlich bei einem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden. Hat keiner der Eheschließenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, für die Entgegennahme der Anmeldung zuständig (§ 12 PStG).

Was ist das "Verbot kirchlicher Voraustrauung"?

Seit dem Personenstandsgesetz von 1875 sind Zivilehe (bürgerliche Ehe) und standesamtliche Trauung Pflicht. Zugleich war bestimmt, dass die kirchliche Trauung nicht vor der standesamtlichen Eheschließung erfolgen darf. Es bestand ein ausdrückliches „Verbot der kirchlichen Voraustrauung“. Dieses Verbot wurde erst zum 1.1.2009 aufgehoben. Zwar können Brautpaare kirchlich heiraten, ohne zuvor oder später vor dem Standesamt die Ehe zu begründen. Allerdings begründet die rein kirchliche Trauung keine Rechte und Pflichten nach dem Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Um Probleme zu vermeiden, erlaubt die evangelische Kirche in Deutschland die kirchliche Trauung nach wie vor erst, wenn die zivilrechtliche Eheschließung vollzogen wurde. Die katholische Kirche erlaubt die kirchliche Trauung ohne vorhergehende standesamtliche Eheschließung nur im Ausnahmefall, wenn der zuständige Ortsbischof seine Erlaubnis dafür gegeben hat.

Gut zu wissen:

Sollte es Ihnen gelingen, sich lediglich kirchlich trauen zu lassen, begründen Sie keine rechtlich wirksame Ehe. Sie können diese Ehe auch rechtlich nicht scheiden lassen. Trennen Sie sich, haben beide Ehepartner keinerlei Ansprüche auf Unterhalt, Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich. Insoweit sollte es ein Gebot der Vernunft sein, die Ehe durch die standesamtliche Trauung zu begründen und sich danach Gottes Segen einzuholen.

Wie wird die standesamtliche Trauung vorbereitet?

Die Trauung vor dem Standesbeamten bedarf der Vorbereitung. Dazu haben die heiratswilligen Partner ihre Heiratsabsicht bei einem Standesbeamten anzumelden. Zur Klärung ihrer Identität und ihres Personstandes ist die Vorlage von Ausweispapieren und der Geburtsurkunde notwendig. Der Standesbeamte prüft, ob der Eheschließung rechtliche Hindernisse entgegenstehen (§ 13 PStG). Gibt es keine Beanstandungen, muss der Standesbeamte auch gegen seine persönliche Einschätzung die Eheschließung vollziehen und darf sie nicht willkürlich ablehnen.

Welche Unterlagen benötige ich für die Trauung vor dem Standesamt?

Sie benötigen:

  • Zum Nachweis Ihrer Geburt eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister. Sie erhalten diese Geburtsurkunde beim Standesamt oder lassen die Geburtsurkunde in dem Familienstammbuch Ihrer Eltern öffentlich beglaubigen (z.B. beim Einwohnermeldeamt).
  • Eine erweiterte Meldebescheinigung der Gemeinde, wo Sie Ihren Hauptwohnsitz unterhalten.
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass.
  • Sind Sie geschieden, benötigen Sie die Ausfertigung des rechtskräftigen Scheidungsurteils.
  • Sind Sie verwitwet, benötigen Sie die Sterbeurkunde Ihres führen Ehepartners.
  • Sind Sie ausländischer Staatsangehöriger, benötigen Sie das Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatlandes.

Wann kann der Standesbeamte die Trauung ablehnen?

Der Standesbeamte muss die Trauung verweigern, wenn die Ehe unwirksam oder aufhebbar ist. Das Recht der Aufhebung der Ehe ist in §§ 1313 ff BGB umfangreich geregelt. Aufhebungsgründe nennt § 1314 BGB. Danach die Ehe unwirksam oder aufhebbar:

  • Ein Partner ist minderjährig. Dann ist die Ehe unwirksam. Um Kinderehen zu verhindern, muss jeder Ehepartner das 18. Lebensjahr vollendet haben und damit volljährig sein. Die früher bestehende Ausnahme, dass bereits mit dem 16. Lebensjahr geheiratet werden konnte, besteht nicht mehr.
  • Ein Ehepartner befand sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit (Beispiel: In dem TV-Film „Der Bulle und das Landei“ heiratet Kilmer seine Kollegin Kati Biever im Zustand völliger Trunkenheit).
  • Der Ehepartner wusste nicht, dass es sich um eine Eheschließung handelte.
  • Der Ehepartner wurde durch arglistige Täuschung (z.B. Partner behauptet, er sei ledig) oder durch Drohung oder Gewalt (Zwangsehe) zur Eheschließung veranlasst. Die Täuschung über die Vermögensverhältnisse des anderen ist jedoch kein Aufhebungsgrund.

Gut zu wissen:

Steht ein heiratswilliger Partner unter Betreuung, kommt es darauf an, ob er in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit frei zu entscheiden, ob er die Ehe eingehen will oder nicht. Ist die betreute Person dazu in der Lage, benötigt sie nicht die Einwilligung des Betreuers. Allerdings hat der Standesbeamte die Pflicht, die Ehegeschäftsfähigkeit zu prüfen und ist berechtigt, die Betreuungsakten des Betreuungsgerichts einzusehen. Umgekehrt kann auch das Betreuungsgericht das Standesamt von einer bestehenden Betreuung unterrichten, wenn es Kenntnis erhält, dass eine geschäftsunfähige betreute Person heiraten will und die Eheschließung nicht interessengerecht erscheint.

Beispiel: Der 35-jährige Hans will die 85-jährige Hanna ehelichen, in der Erwartung, er erbe deren Vermögen. Zweifelt der Standesbeamte die Ehegeschäftsfähigkeit von Hanna an, kann er das Betreuungsgericht informieren und eine Betreuung anregen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Heirat mit einem Ausländer?

Will ein Ausländer in Deutschland heiraten, muss er die Ehefähigkeitsvoraussetzungen seines Heimatlandes erfüllen. Dazu muss er dem Standesbeamten ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen. Das Zeugnis verliert sechs Monate nach seiner Ausstellung seine Gültigkeit.

Kann ich auch einen Verwandten heiraten?

Das Eherecht verbietet die Heirat unter Verwandten (§ 4 EheG). Zweck ist, potentiell mögliche genetische Defekte (Erbkrankheiten, Inzestrisiko) von Kindern aus solchen Ehen zu vermeiden. Das Eheverbot betrifft Blutsverwandte in gerader Linie (Elternteile – Kind – Enkelkind) sowie voll- und halbwürdige Geschwister. Das Eheverbot erfasst auch adoptierte Kinder und deren Adoptiveltern und Verwandten.

Gut zu wissen:

Möchten Sie Ihren Cousin oder Ihre Cousine heiraten, bestehen meist keine Probleme. Cousins und Cousinen sind die Kinder von Geschwistern. Deren Kinder wiederum sind Ihre Cousins und Cousinen zweiten Grades. Allerdings bestimmt das katholische Eherecht, dass Sie auch mit Cousin oder Cousine ersten Grades keine Ehe eingehen dürfen (can. 1091 CIC), es sei denn, die Kirche erteilt Ihnen eine Sondergenehmigung. Auswirkungen hat dieser Umstand lediglich dann, wenn Sie sich kirchlich trauen lassen wollen. Ansonsten ist Ihre bürgerliche Ehe vor dem Standesbeamten wirksam. Das Inzestrisiko aus einer Verbindung Cousin - Cousine bewertet die Medizin mit ca. 3 % (im Vergleich: Inzestrisiko bei Bruder/Schwester liegt bei 30 - 50 %).

Wie ist das, wenn ich im Ausland heiraten möchte?

Es steht Ihnen frei, wo Sie heiraten möchten. Es kommt lediglich darauf an, dass Sie die Eheschließungsvoraussetzungen des betreffenden Landes berücksichtigen. Nur dann wird Ihre Heirat im Ausland auch in Deutschland anerkannt.

Gut zu wissen:

Soweit Ihre Dokumente in deutscher Sprache verfasst sind, müssen Sie die Unterlagen regelmäßig übersetzen lassen. Die Übersetzung sollte von einem öffentlich vereidigten Übersetzer durchgeführt werden. Oder möchten Sie umgekehrt Ihre im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland anerkennen lassen, benötigen Sie die Heiratsurkunde, deren Echtheit Sie bestätigen lassen müssen. Diese „Apostille“ ist eine Form der Beglaubigung im internationalen Urkundenverkehr. Sie bestätigt die Echtheit einer Urkunde. Zuständig ist in Deutschland der Präsident des örtlich zuständigen Landgerichts. In anderen Ländern dürften ähnliche Regelung bestehen.

Wie ist der Ablauf der Trauung vor dem Standesbeamten?

Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Partner vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Partner müssen die Erklärung persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten abgeben. Sie können sich nicht, beispielsweise durch die Eltern oder Geschwister, vertreten lassen. Sie können die Erklärung auch nicht:

  • unter einer Bedingung (Ehepartner ist zeugungsfähig) oder
  • einer Zeitbestimmung (wir möchten unsere Ehe nach spätestens zehn Jahren wieder beenden) oder
  • unter einem Vorbehalt (ich erkenne die Heirat nur an, wenn auch die kirchliche Trauung erfolgt) abgeben.

Der Standesbeamte soll die Partner einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Bejahen beide Partner die Frage, erklärt der Standesbeamte die Partner für verheiratet. All dieses soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form erfolgen. Auf Wunsch eines Partners kann die Eheschließung auch im Beisein von einem oder zwei Zeugen als Trauzeugen erfolgen. Der Standesbeamte erfasst den Vorgang in einem Protokoll, das Ehepartner, Zeugen und Standesbeamte unterschreiben. Danach erfolgt die Eintragung der Trauung in das Eheregister.

Gut zu wissen:

Die Ehepartner erhalten nach der Trauung vom Standesbeamten ein „Stammbuch der Familie“. Darin werden alle standesamtlich relevanten Daten, also Heirat, Sterbefälle und die Geburt von Kindern eingetragen. Sie sollten dieses Stammbuch gut aufbewahren, da Sie die darin enthaltenen Urkunden immer wieder benötigen und sich davon leichter beglaubigte Abschriften anfertigen lassen können, als wenn Sie das Archiv des Standesamtes beanspruchen müssten. So benötigen Sie das Stammbuch auch zum Nachweis Ihrer Eheschließung, wenn Sie die Scheidung beantragen.

Welche Konsequenzen hat die standesamtliche Trauung?

Mit der Trauung treten die Rechtswirkungen der Ehe ein, ohne dass es darauf ankäme, ob die Ehepartner die damit verbundenen Rechte und Pflichten im Detail kennen, sie ausdrücklich wünschen oder ablehnen. Was zählt, steht im Gesetz. Was im Gesetz steht, kann weitgehend ehevertraglich abgeändert und individuell gestaltet werden (Beispiel: Vereinbarung von Gütertrennung statt dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft).

Welche Bedeutung hat die kirchliche Trauung?

Früher war die Ehe religiös geprägt. Die katholische Kirche sah in der Ehe eine Institution göttlichen Rechts und beanspruchte die ausschließliche Zuständigkeit für die Eheschließung und die Auflösung der Ehe. Der religiöse Charakter fand in der kirchlichen Trauung durch einen Priester seinen Ausdruck. Die kirchliche Trauung ist aber nicht Voraussetzung für die Eheschließung vor dem Standesamt. Umgekehrt begründet allein die kirchliche Trauung keine rechtlich wirksame bürgerliche Ehe. Bis 2009 bestand sogar ein Verbot der kirchlichen Voraustrauung. Zwar ist das Verbot aufgehoben, hat aber an der Praxis, wonach die standesamtliche Trauung der kirchlichen Trauung vorangeht, nichts geändert. Soweit die Ehepartner Wert auf eine kirchliche Trauung legen, runden Sie die standesamtliche Trauung feierlich und würdevoll ab und haben auch die Möglichkeit, einen größeren Verwandten- und Bekanntenkreis in die Feierlichkeiten einzubeziehen.

Gut zu wissen:

Die Ehe unter Christen ist in der katholischen Lehre ein Sakrament. Heiratet eine getaufte Person eine ungetaufte Person katholisch, verweigert die Kirche das Sakrament und gewährt statt der sakramentalen Trauung lediglich eine natürliche Trauung. Da die Ehe unter Christen als Sakrament bewertet wird, ist sie durch eine Scheidung nicht auflösbar. Sind Sie selbst katholisch und lassen sich scheiden, können Sie nicht erneut katholisch heiraten. Anders ist es nur, wenn Ihr Ehegatte verstorben ist oder Ihre Ehe ungültig geschlossen wurde und ein katholisches Gericht die Ehe annulliert. Nach evangelischem Kirchenverständnis ist die kirchliche Trauung eine feierliche Bestätigung der bürgerlich-rechtlich geschlossenen Ehe vor dem Standesamt, bei der das Brautpaar Gottes Segen empfängt und vor Gott symbolisch das Eheversprechen wiederholt.

Ehe

Wie lässt sich der Begriff der Ehe erfassen?

Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert die Ehe in § 1351 Abs. I BGB als eheliche Lebensgemeinschaft: “…Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehepartner sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung…“. Die Ehe kennzeichnet sich durch folgende Merkmale:

  • Die Ehe besteht nach herkömmlichen Verständnis als Geschlechtsgemeinschaft zwischen Mann und Frau.
  • Seit Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaften wird die Ehe auch als Lebensgemeinschaft von zwei Personen gleichen Geschlechts verstanden.
  • Die Eheschließung erfolgt durch den übereinstimmenden Willen beider Partner zur Eheschließung.
  • Ehen sind monogam. Bigamie und Polygamie sind im Interesse des anderen Partners verboten.
  • Ehen werden auf Lebenszeit geschlossen. Ehen enden durch den Tod eines Partners.
  • Will ein Partner vorzeitig aus der Ehe ausscheiden, muss er die Scheidung beantragen.
  • Die Ehe wird im Wege der Scheidung durch richterlichen Beschluss aufgelöst.

Gut zu wissen:

Das früher geltende Ehegesetz wurde mit Wirkung zum 1.7.1998 aufgehoben. Es war nationalsozialistischen Ursprungs und stammte aus dem Jahr 1938. Die darin enthaltenen Regelungen wurden weitestgehend in das Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches eingefügt.

Wie ist das Verhältnis von Eheschließungen zu Scheidungen?

Im Jahr 2017 wurden in Deutschland 407.466 Ehen geschlossen. Den Eheschließungen standen 153.501 Scheidungen gegenüber (statista.com). Anders als in den Vorjahren, scheinen Eheschließungen zuzunehmen oder zumindest im Vergleich zu den Vorjahren sich zu stabilisieren und Scheidungen zurückzugehen. Ob sich daraus ein Trend ablesen lässt, sei dahingestellt. Jedenfalls hat die Ehe nach wie vor einen hohen Stellenwert und wird auch von der jungen Generation offensichtlich mehr als eine bloße Formalie betrachtet. Einfluss auf die Entwicklung der Eheschließung hat allerdings auch der Umstand, dass gleichgeschlechtliche Partner seit Juni 2017 gleichfalls eine Ehe begründen können und nicht mehr auf die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angewiesen sind.

Gut zu wissen:

Wenn Sie Ihrem Partner Ihre Liebe gestehen wollen, ist die Frage: „Willst du mich heiraten?“ ein Bekenntnis, die Beziehung ernst zu nehmen und moralisch und rechtlich so einzubinden, dass die Beziehung auch formell eine verlässliche Grundlage hat.

Wie lange haben Ehen durchschnittlich Bestand?

Ehen halten in Deutschland durchschnittlich etwa 15 Jahre. Statistisch wird jede zweite Ehe geschieden, oft viele Jahre vor der Silberhochzeit. Ungewöhnlich ist insoweit die Verbindung von dem deutschen Sänger Heino und seiner Frau Hannelore Kramm. Beide heirateten 1979. Nach 40 Jahren Ehe feierten sie die Rubinhochzeit.

Gleichgeschlechtliche Ehe/ Lebenspartnerschaft

Seit 2017 gilt die Ehe für alle, die beinhaltet, dass auch gleichgeschlechtliche Paare den Bund der Ehe eingehen können.

Seit 2017 gilt die Ehe für alle, die beinhaltet, dass auch gleichgeschlechtliche Paare den Bund der Ehe eingehen können.

Der Gesetzgeber hatte im Juni 2017 die „Ehe für alle“ beschlossen. Nach dem neugefassten § 1353 BGB kann die Ehe nunmehr von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts geschlossen werden. Damit können auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe begründen. Zuvor konnte eine Ehe nur zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts (Mann und Frau) geschlossen werden. Vorher stand gleichgeschlechtlichen Partnern nur das Modell der eingetragenen Lebenspartnerschaft offen, deren Details im Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt sind. Wer in einer zuvor begründeten und eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenlebt, hat die Freiheit, die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Voraussetzung ist, dass die Lebenspartner gegenseitig und persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Da die Ehe nunmehr auch gleichgeschlechtlichen Partnern offensteht, ist es nicht mehr möglich, eine Lebenspartnerschaft zu begründen und eintragen zu lassen. Gleichgeschlechtliche Partner, die geheiratet und eine Ehe begründet haben, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Ehepartner verschiedenen Geschlechts. Eine Ausnahme besteht lediglich noch bei der Adoption. Gleichgeschlechtlichen Ehepartnern ist es nach wie vor nicht gestattet, gemeinsam ein Kind adoptieren. Als Option bleibt, dass ein Partner das Kind allein adoptiert und der Partner nachzieht (Sukzessivadoption). Bringt ein Partner ein eigenes Kind in die Ehe ein, kann der andere das Kind adoptieren (Stiefkindadoption). Nach § 1766a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die Stiefkindadoption aber auch für unverheiratete Paare möglich.

Rechte und Pflichten der Ehepartner in der Ehe

  • Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung (§ 1353 S. 2 BGB)
  • In der Ehe können Sie einen gemeinsamen Ehenamen führen oder Ihren bisherigen Namen belassen. Das Namensrecht ist in § 1355 BGB umfassend geregelt.
  • Jeder Ehegatte ist verpflichtet, zum Familienunterhalt beizutragen. Die Unterhaltspflicht umfasst alles, was nach den Verhältnissen erforderlich ist, um die Kosten Ihres Haushalts zu bestreiten und Ihre persönlichen Bedürfnisse und den Lebensbedarf Ihrer gemeinsamen Kinder zu befriedigen (§ 1360a BGB).
  • Gut zu wissen:

    Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass die Haushaltsführung und Kinderbetreuung als Unterhaltsleistung anzuerkennen ist und der Arbeitsleistung des Partners gleichberechtigt gegenübersteht (§ 1360 BGB). Dieser Grundsatz wirkt sich bei der Scheidung im Versorgungsausgleich aus. Danach muss derjenige Ehepartner, der während der Ehe gearbeitet und damit Rentenanwartschaften erworben hat, den anderen Ehepartner, der nicht oder weniger gearbeitet und den Haushalt versorgt und die Kinder großgezogen hat, an seinen Rentenanwartschaften beteiligen.

  • Haben Sie Verbindlichkeiten, vermutet das Gesetz zugunsten Ihrer Gläubiger, dass die in Ihrem Besitz befindlichen beweglichen Gegenstände auch Ihrem Ehepartner gehören mit der Konsequenz, dass sie vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden können (§ 1362 BGB). Diese Vermutung betrifft insbesondere das Mobiliar und den Hausrat Ihrer ehelichen Wohnung.
  • Gut zu wissen:

    Pfändet der Gerichtsvollzieher wegen einer Verbindlichkeit Ihres Ehegatten den Fernseher in Ihrer ehelichen Wohnung, können Sie im Wege der Drittwiderspruchsklage bei Gericht erreichen, dass der Fernseher gegen Nachweis Ihres Eigentums nicht der Pfändung unterliegt.

    Praxisbeispiel:

    Sie kaufen im Supermarkt fürs Wochenende ein. Da Sie den Geldbeutel vergessen haben, lassen Sie „anschreiben“ und „vergessen“ die Schuld. Als Ihr Ehegatte den Markt betritt, fordert ihn der Verkäufer auf, die offene Rechnung zu zahlen. Da es sich um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie handelt, ist auch Ihr Ehegatte verpflichtet, Zahlung zu leisten. Anders ist es, wenn Sie im Elektromarkt den allerneuesten Fernseher mit Hochglanztechnologie kaufen, dessen Anschaffung Ihre finanziellen Verhältnisse übersteigt. In diesem Fall dürfte es sich kaum noch um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs handeln, so dass Ihr Ehepartner zu nichts verpflichtet wäre.

  • Heiraten Sie, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Scheidung wird Ihr Zugewinn, der den Zugewinn Ihres Ehepartners übersteigt, aufgeteilt. Sie können stattdessen auch Gütertrennung vereinbaren und damit den Zugewinnausgleich ausschließen.
  • Als Ehepartner steht Ihnen ein gesetzliches Erbrecht zu. Sie erben neben gemeinsamen Kindern die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte gebührt den Kindern.
  • Eine besondere Ausprägung findet das Eherecht im Scheidungsrecht. Wird Ihre Ehe geschieden, haben Sie Anspruch auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich sowie Trennungs- und Ehegattenunterhalt.

Gut zu wissen:

Als Ehegatte sind Sie aber nicht verpflichtet, dem Verlangen des Partners nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt (z.B. Vergewaltigung in der Ehe) oder wenn Ihre Ehe offensichtlich gescheitert ist und Sie die Trennung beabsichtigen.

Was ist eine Scheinehe?

Da die Ehe dadurch gekennzeichnet ist, dass die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen, liegt eine Scheinehe vor, wenn die Ehepartner die Ehe eingehen, ohne dass eine wirkliche Lebens- und Schicksalsgemeinschaft beabsichtigt ist. Meist wird vereinbart, dass die Ehe wieder aufgelöst werden soll, wenn der mit der Eheschließung vereinbarte Zweck (z.B. Aufenthaltserlaubnis für einen Ausländer) erreicht ist. Um festzustellen, ob die Partner eine Scheinehe begründen wollen, verwenden die Ausländerbehörden einen Fragenkatalog. Danach werden den heiratswilligen Personen unabhängig voneinander gleichlautende Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen gestellt. Nach dem Inhalt der Antworten lässt sich ungefähr einschätzen, aus welchen Motiven die Eheschließung erfolgen soll und inwieweit Antworten möglicherweise abgesprochen wurden. Der Fragenkatalog ist weitgehend geheim und begründet keinen Anspruch Dritter auf Einsichtnahme (so OVerwG Bremen Az. 1 LB 17/17 im Fall der Humanistischen Union). Da die Scheinehe der Rechtsordnung widerspricht, ist sie aufhebbar (§ 1314 Abs. I Nr. 5 BGB). Der Antrag auf Aufhebung ist unbefristet möglich, allerdings ausgeschlossen, wenn die Ehegatten nach der Heirat als Ehegatten, wenn auch nur für kurze Zeit, miteinander gelebt haben. Bereits der Standesbeamte muss die Trauung verweigern, wenn er den Eindruck hat, dass eine Scheinehe geschlossen werden soll. Soweit er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, darf er die scheinbaren Partner nach ihren Absichten befragen, Unterlagen anfordern und sogar eine eidesstattliche Versicherung verlangen (§ 13 PStG). Im Zweifelsfall kann er das Amtsgericht entscheiden lassen.

Gut zu wissen:

Sie begründen keine Scheinehe, wenn Sie im Sterben liegen und Ihren langjährigen Lebenspartner heiraten oder umgekehrt. Zwar schließen Sie die Ehe dann krankheitsbedingt und meist zur Versorgung Ihres Partners. Es schadet dann aber nicht, dass Sie Ihre Lebensgemeinschaft nicht mehr verwirklichen können.

Ehevertrag

Wann empfiehlt sich ein Ehevertrag?

Das Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt die Details der Ehe und vollzieht einen weitgehend angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der beiden Ehegatten. Ein Ehevertrag erübrigt sich, wenn Sie keine von den gesetzlich vorgesehenen Wirkungen der Ehe und Scheidung abweichenden Regelungen vereinbaren möchten. In bestimmten Fällen empfiehlt sich jedoch der Abschluss eines Ehevertrages. Es kommen in Betracht:

  • Unternehmer-Ehe: Hier geht es meist darum, das Betriebsvermögen des Unternehmers aus dem bei einer Scheidung durchzuführenden Zugewinnausgleich auszunehmen und so den Fortbestand des Betriebes zu sichern.
  • Doppelverdiener-Ehe: Verdienen beide Ehegatten gleich gut und wollen kinderlos bleiben, kann ein Ehevertrag klarstellende Wirkung haben.
  • Diskrepanz-Ehe: Verfügt ein Ehegatte über wesentlich höhere Vermögenswerte als der andere, kann ein Ehevertrag vorbeugen, dass der weniger wohlhabende Ehegatte den anderen nur heiratet, um im Fall der Scheidung versorgt zu sein. Umgekehrt kann der weniger wohlhabende Ehegatte den Eindruck vermeiden, er heirate den anderen nur, um in der Ehe und nach einer Scheidung ein sorgenfreies Leben führen zu können.

Gut zu wissen:

Sie leben ohne Abschluss eines Ehevertrages im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Allein dieser Umstand ist kein Grund, ehevertraglich Gütertrennung zur vereinbaren. Sowohl im Güterstand der Zugewinngemeinschaft als auch bei Gütertrennung haften Sie nicht für eventuelle Verbindlichkeiten Ihres Ehepartners. Kauft und finanziert Ihr Ehepartner im eigenen Namen ein Luxusfahrzeug, haften Sie dem Verkäufer und der Bank nicht auf Zahlung, wenn sich Ihr Ehepartner als zahlungsunfähig erweist.

Wann und wie kann ich einen Ehevertrag abschließen?

Sie können einen Ehevertrag zu jeder Zeit Ihre Beziehung vereinbaren, also bereits vor der Verlobung, anlässlich der Verlobung, vor oder anlässlich Ihrer Heirat und nicht zuletzt im Hinblick auf Ihre Trennung und erst recht im Hinblick auf Ihre anstehende Scheidung. Wichtig ist, dass Sie einen Ehevertrag notariell beurkunden lassen. Nur so ist er rechtsverbindlich und nur so können Sie die darin vereinbarten Rechte und Pflichten notfalls zwangsweise durchsetzen. Bloße private Vereinbarungen sind und bleiben rechtlich belanglos.

Scheidung

Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Scheidung beantragen?

Sie können die Scheidung beantragen, wenn Ihre Ehe zerrüttet und damit gescheitert ist. Ob Ihre Ehe tatsächlich gescheitert ist, ist im Einzelfall festzustellen.

  • Ihre Ehe gilt als gescheitert, wenn Ihre Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht oder nicht zu erwarten ist, dass ein Ehepartner diese wiederherstellen möchte (§ 1565 Abs. I BGB). In diesem Fall vermutet das Gesetz, dass Ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist und eventuelle Versöhnungsversuche offensichtlich nicht stattgefunden haben oder gescheitert sind. Es kommt nicht darauf an, ob ein Ehepartner Schuld am Scheitern der Ehe hat. Maßgeblich ist allein das Zerrüttungsprinzip.
  • Sind Sie sich beide einig, dass Sie geschieden werden wollen, vermutet das Gesetz nach Ablauf eines Trennungsjahres, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Dann können Sie allein oder zusammen mit Ihrem Ehepartner die Scheidung beantragen und sich einvernehmlich scheiden lassen (einvernehmliche Scheidung nach § 1565 I BGB).
  • Sind Sie sich mit Ihrem Ehepartner uneins, ob die Ehe wirklich gescheitert ist oder verweigert Ihr Ehepartner die einvernehmliche Scheidung, können Sie nach Ablauf des Trennungsjahres trotzdem geschieden werden, sofern Sie das Scheitern Ihrer Ehe infolge Ihrer zerrütteten Verhältnisse nachweisen können (streitige Scheidung nach § 1565 Abs. I BGB). Dann prüft der Richter im Detail, ob Ihre Ehe gescheitert ist. Sie können das Scheitern nachweisen, indem Sie wichtige Gründe geltend machen, beispielsweise Ehebruch, Trunksucht, eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft Ihres Partners oder drohende Gewalt oder Gewalttätigkeiten.
  • Liegt Ihre Trennung drei Jahre zurück, vermutet das Gesetz unwiderleglich, dass Ihre Ehe endgültig gescheitert ist. Sie können dann auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen Ihres Ehepartners geschieden werden (§ 1566 Abs. II BGB).
Um sich scheiden lassen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Schaubild:
Um sich scheiden lassen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Kann ich auch vorzeitig vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden?

In begründeten Ausnahmefällen können Sie auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung beantragen, wenn Sie nachweisen, dass Ihnen die Fortsetzung Ihrer Ehe aus Gründen in der Person Ihres Ehepartners nicht zuzumuten ist. Sie können sich dazu auf die Härteklausel des § 1565 Abs. II BGB berufen. Als Härtegründe kommen drohende oder verübte Misshandlungen Ihres Ehepartners in Betracht, die Tatsache, dass er/sie Sie mit einem neuen Partner bewusst demütigt oder Ihre Kinder so sehr gegen Sie aufhetzt, dass Sie depressiv krank werden.

Was ist das Zerrüttungsprinzip und Verschuldensprinzip?

Früher galt das Verschuldensprinzip. Demnach konnten Ehen nur geschieden werden, wenn ein Ehepartner das Scheitern der Ehe verschuldet hatte. Das Verschuldensprinzip wurde im Wege der Eherechtsreform 1976 durch das Zerrüttungsprinzip abgelöst. Demnach kommt es auf ein Verschulden nicht mehr an. Scheidungsgrund ist allein die Tatsache, dass die Ehe zerrüttet und damit gescheitert ist.

Gut zu wissen:

Aus den Scheidungsstatistiken lässt sich auch entnehmen, dass die Scheidungsraten im Bundesgebiet unterschiedlich verteilt sind. So gab es in 2015 in Bremen 110 Scheidungen auf 10.000 Ehen, währenddessen es in Bayern nur 85 und in Mecklenburg-Vorpommern sogar nur 73 waren. Auch bei den Städten zeigt sich ein Trend. Im niedersächsischen Emden lag die Scheidungsrate bei 35 Scheidung im Jahr, in München bei 30, in Offenbach am Main bei lediglich 9 und in Kempten bei 8 Fällen. In Berlin wurden in 2015 = 6427 Ehen geschieden (Quelle: Welt.de vom 15.7.2016).

Was ist und wie erfolgt eine internationale Scheidung?

Eine internationale Scheidung ist eine Scheidung mit Auslandsbezug. Meist lebt ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder ist mit einem ausländischen Staatsangehörigen verheiratet. Internationales Scheidungsrecht bestimmt sich seit 2012 in der Europäischen Union nach der Rom-III-Verordnung. Die Verordnung trägt der erhöhten Mobilität der Bürger und der zunehmenden Zahl binationaler Ehen Rechnung. Kern ist, dass nicht mehr primär an die Staatsangehörigkeit der Ehepartner angeknüpft wird, sondern grundsätzlich an deren gewöhnlichen Aufenthalt. Außerdem stärkt die Verordnung die Möglichkeit der Rechtswahl. Die Ehegatten können das auf ihre Scheidung anwendbare Scheidungsrecht selbst bestimmen.

Gut zu wissen:

Sie sind deutscher Staatsangehöriger und leben mit Ihrem Ehepartner in Spanien. Sie können ehevertraglich vereinbaren, dass das spanische Gericht für den Fall Ihrer Scheidung deutsches Scheidungsrecht anwendet.

Treffen Sie keine Rechtswahl, gilt folgende Regelung:

  • Primär gilt das Recht des Staates, in dem beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Beantragung der Scheidung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Haben Sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem Sie zuletzt Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
  • Trifft auch dieser Fall nicht zu, ist das Recht des Staates anwendbar, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen.
  • Haben Sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Sie können sich problemlos in Deutschland scheiden lassen, unabhängig davon, in welchem Staat Sie geheiratet haben. Ähnlich problemlos ist es, wenn Sie oder Ihr Ehepartner deutscher Staatsbürger sind oder wenigstens einer von Ihnen seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Fazit

Ehe und Scheidung sind Rechtsbegriffe, die sich über die Jahrhunderte hinweg nach Maßgabe religiöser, kultureller und gesellschaftliche Aspekte entwickelt haben. Die Entwicklung war keineswegs geradlinig. Vermeintliche Fortschritte wurden oftmals wieder zurückentwickelt. Insoweit war es ein langer Weg, der von der nach katholischer Lehre Unauflösbarkeit der Ehe über die Anerkennung ausschließlich verschuldensabhängiger Scheidungsgründe letztendlich zum heutigen Zerrüttungsprinzip führte, das ausschließlich auf das verschuldensunabhängige Scheitern der Ehe abstellt.

Autor:  Volker Beeden

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