Scheidungs­voraus­setzungen

Wenn Sie sich scheiden lassen wollen, müssen Sie einige Scheidungsvoraussetzungen beachten. Sie haben vielleicht einige Fragen zu den Voraussetzungen für Ihre Scheidung und was Sie beachten müssen: Benötige ich wirklich immer einen Anwalt für meine Scheidung? Kann ich den Scheidungsantrag nicht auch alleine dem Familiengericht übergeben? Muss ich immer das Trennungsjahr einhalten? Was passiert, wenn mein Ex-Partner mit einer Scheidung nicht einverstanden ist? Müssen wir eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung durch einen Anwalt aufsetzen lassen? Kann ich mich mit einer Härtefallscheidung sofort scheiden lassen? Wollen Sie neben dem Thema Scheidungsvoraussetzungen auch über andere Themen kostenlos informieren? Dann wäre eventuell unser Gratis-Infopaket etwas für Sie.

Das Wichtigste

  • Scheidungen erfolgen ausschließlich durch richterlichen Beschluss.
  • Zu den Scheidungsvoraussetzungen gehört ein inhaltlich ordnungsgemäßer Antrag an das Familiengericht
  • Beim Familiengericht besteht Anwaltszwang, sodass Sie den Scheidungsantrag nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt einreichen können.
  • Erfolgt Ihre Scheidung einvernehmlich mit Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihrem Ehepartner, genügt es, wenn nur einer von Ihnen anwaltlich vertreten wird.
  • Zu den Scheidungsvoraussetzungen gehört, dass Ihre Ehe gescheitert ist.
  • Ihre Ehe ist gescheitert, wenn Sie ein Jahr getrennt leben. Dann können Sie im gegenseitigen Einvernehmen geschieden werden.
  • Ist Ihre Eheparnterin bzw. Ihr Ehepartner mit der Scheidung nicht einverstanden, können Sie auch gegen ihren bzw. seinen Willen nach drei Jahren Trennung geschieden werden.
  • Eine vorzeitige Trennung kommt aus in der Person liegenden Gründen in Härtefällen in Betracht, die es Ihnen unzumutbar machen, Ihre Ehe formal aufrecht zu erhalten.
  • Die für die Scheidung maßgeblichen Gerichts- und Anwaltsgebühren berechnen sich nach dem Verfahrenswerten von Scheidung und eventuellen Scheidungsfolgen. Ist Ihr Einkommen gering, erhalten Sie auf Antrag staatliche Verfahrenskostenhilfe.

Scheidung nur durch das Gericht?

Ehescheidung ist die Auflösung der Ehe durch richterlichen Beschluss. Zweck ist es, das Ehepaar möglichst vor übereilten Entscheidungen zu bewahren. Soweit Sie sich über die Scheidungsvoraussetzungen einig sind und eine einvernehmliche Scheidung möglich ist, ließe sich Ihr ernsthafter Wunsch, die Ehe aufzulösen, auch durch eine notarielle Beurkundung oder eine Erklärung vor dem Standesamt erfüllen. Solange aber das „gerichtliche Scheidungsmonopol“ besteht, bleiben diese Wege verschlossen.

Scheidungsvoraussetzung 1: Antrag an das Familiengericht

Die Scheidung erfordert einen Antrag eines Ehepartners oder beider Ehepartner an das örtlich zuständige Familiengericht. Örtlich ist regelmäßig dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die minderjährigen Kinder wohnen oder Sie zuletzt Ihre gemeinsame Ehewohnung hatten, wenn ein Ehepartner in dieser Wohnung verblieben ist bzw. noch im Bezirk bis zur Rechtshängigkeit dort gewohnt hat. Sollte dies nicht mehr der Fall sein, ist zuletzt das Amtsgericht am Wohnsitz des Antragsgegners örtlich zuständig.

Scheidungsvoraussetzungen

Schaubild:
Scheidungs­voraussetzungen

Achtung: Anwaltszwang!

Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass Sie den Scheidungsantrag nur durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin beim Familiengericht einreichen können. Sie selber können allein keinen Antrag stellen. Da Scheidungen oft emotional belastet sind, ist es Aufgabe des Anwalts bzw. der Anwältin, juristische und emotionale Aspekt zu trennen und dem Gericht nur solche Fakten vorzutragen, nach denen es Ihren Scheidungsantrag beurteilt.

Inhalt Ihres Scheidungsantrags

Sie müssen in Ihrem Scheidungsantrag neben Ihren persönlichen Verhältnissen auch angeben, ob eine Einigung über die elterliche Sorge und den Umgang mit dem Kind, den Kindes- und den Ehegattenunterhalt sowie die Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat erfolgt ist. Diese Angabe genügt. Im Idealfall haben Sie darüber eine außergerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung bei einem Notar beurkundet oder erklären eine solche Vereinbarung zu Protokoll des Gerichts.

Vorteil: Einvernehmliche Scheidung

Möchten Sie Ihre Scheidung möglichst kostengünstig gestalten, sollten Sie die einvernehmliche Scheidung ins Auge fassen. Dann genügt es, wenn ein Ehepartner allein den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehepartner kann dem Scheidungsantrag dann ohne anwaltliche Vertretung vorbehaltlos zustimmen. Er kann allerdings auch keine eigenen Anträge im Hinblick auf die Scheidungsvoraussetzungen oder irgendwelche Scheidungsfolgesachen stellen. Dies ist bei der einvernehmlichen Scheidung auch nicht nötig, da Sie sich über die Scheidungsvoraussetzungen einig sind und eventuelle Scheidungsfolgesachen auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung außergerichtlich regeln können. Der große Vorteil bei der einvernehmlichen Scheidung ist, dass Sie nur einen einzigen Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin bezahlen müssen und Ihre Scheidung so kostengünstig gestalten können, wie es möglich ist. Vor allem hat das Gericht bei der einvernehmlichen Scheidung die Möglichkeit, den Verfahrenswert, nach dem die Gebühren für Gericht und Rechtsanwalt berechnet werden, um bis zu 30 % herabzusetzen, wenn der entsprechende Antrag gestellt wird. Auch dadurch sparen Sie zusätzliche Gebühren.

Scheidungsvoraussetzung 2: Ihre Ehe muss gescheitert sein

Wenn Sie die Ehe auflösen möchten, haben Sie normalerweise einen Scheidungsgrund. Als einzigen Scheidungsgrund definiert das Gesetz das Scheitern der Ehe. Ihre Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht zu erwarten ist, dass Sie diese wiederherstellen möchten. Das Gesetz stellt damit also auf die aktuelle Situation Ihrer Ehe sowie eine Prognose über die Aussichten auf Wiederherstellung Ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft ab.

Scheidungsvoraussetzung 3: Sie leben getrennt

Indiz für die Aufhebung der Lebensgemeinschaft ist Ihre räumliche Trennung. Das Gesetz fordert ein Trennungsjahr. Die Trennung ist dadurch gekennzeichnet, dass Sie nicht die Absicht haben, wieder miteinander zusammenleben zu wollen. Das Trennungsjahr ist auch dann unabdingbar, wenn Sie die Ehe zu sachfremden Zwecken geschlossen haben. Ein kurzzeitiges Zusammenleben (Versöhnung), in der Erwartung, Sie werden sich vielleicht doch wieder versöhnen, stoppt den Verlauf des Trennungsjahres nicht.

Alternative 1: Scheidung nach einem Jahr Trennung

Leben Sie ein Jahr getrennt voneinander, können Sie die Scheidung online beantragen und werden geschieden, wenn Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner der Scheidung zustimmt. Das genaue Trennungsdatum legen Sie gemeinsam fest.

Alternative 2: Scheidung nach drei Jahren Trennung

Soweit ein Ehepartner die Scheidungsvoraussetzungen bestreitet, kann die Scheidung nach drei Jahren erfolgen. Das Gericht entscheidet dann auch gegen den möglicherweise immer noch entgegenstehenden Willen des scheidungsunwilligen Ehepartners. Die Scheidung kann dann nicht mehr verhindert werden.

Alternative 3: Vorzeitige Scheidung im Härtefall

Es gibt Fälle, in denen es einem Ehepartner aus in der Person des Partners liegenden Gründen nicht zuzumuten ist, formal den Ablauf des Trennungsjahres oder der dreijährigen Trennungszeit abzuwarten. Sie können dann vorzeitig geschieden werden. Die vorzeitige Scheidung kommt auch bei der einvernehmlichen Scheidung in Betracht. In Ausnahmefällen wird als Härtefall anerkannt, dass eine Schwangerschaft aus einer ehewidrigen Beziehung besteht, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit oder Gewalttätigkeit in der Ehe die Aufrechterhaltung des Ehebandes als unzumutbar erscheinen lassen. Die ist jedoch immer individuell durch den Richter zu entscheiden.

Scheidungen kosten Geld

Ihre Scheidung verursacht Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren. Diese berechnen sich nach dem Verfahrenswert Ihrer Scheidung und eventuell vorgebrachten Scheidungsfolgensachen. Der Verfahrenswert Ihrer Scheidung allein beruht auf dem dreifachen Monatsnettoeinkommen beider Ehepartner. Sofern die Scheidung einvernehmlich erfolgt, kann das Gericht diesen Verfahrenswert um bis zu 30 % reduzieren. Sofern Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, insbesondere Sozialhilfeleistungen beziehen, haben Sie die Möglichkeit, staatliche Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Wir werden hierbei unterstützen und beraten, wie Sie das dafür vorgegebene Formular im Hinblick auf Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse korrekt ausfüllen. Vielleicht möchten Sie einen Gratis-Kostenvoranschlag anfordern?

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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