Steuern: Fragen und Antworten

Viele Paare entschließen sich heutzutage die Ehe einzugehen, da mit der Eheschließung zahlreiche steuerliche Vergünstigungen verbunden sind. Allerdings wissen die meisten Paare nicht, welche steuerlichen Vergünstigungen ihnen je nach individueller Lebenssituation offen stehen.

Im Folgenden kann nur ein kleiner Überblick über die wichtigsten steuerlichen und sozialrechtlichen Aspekte gegeben werden.

Um die steuerlichen Fragen genauer auch im Detail abzuklären, wird angeraten, dass Sie sich an einen Steuerberater wenden, der Ihre individuelle Steuerrechtslage überprüfen kann.

Steuerliche Vorteile

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Die steuerlichen Auswirkungen von Unterhaltszahlungen

Während der Trennung kommt es nicht selten vor, dass ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Trennungsunterhalt zahlen muss. Dieser Unterhalt kann von der Einkommenssteuer als Sonderausgabe bis zu einem Betrag von 13.805 EUR oder als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG bis zu einem Betrag von 7.680 EUR abgezogen werden. Das gleiche gilt auch für den nachehelichen Unterhalt.

Unterhalt als Sonderausgabe

Wenn der Unterhalt als Sonderausgabe von der Einkommenssteuer abgezogen werden soll, so muss der steuerpflichtige Ehegatte dieses in einer gesonderten Erklärung („Anlage U“ zur Einkommenssteuererklärung) beantragen. Voraussetzung ist, dass der Unterhaltsempfänger hiermit einverstanden ist, da dieser die Unterhaltseinkünfte dann versteuern muss.

Wenn es hierfür keinen Ausgleich gäbe, würde kein Ehegatte, der sich steuerlich beraten läßt, der Geltendmachung als Sonderausgabe zustimmen. Aus diesem Grund muss derjenige Ehegatte, der den Unterhalt als Sonderausgabe geltend machen will, sich gegenüber dem anderen Ehegatten verpflichten, diesem alle steuerlichen und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen.

Gerichts- und Anwaltskosten

Weiterhin können beide Ehegatten die Kosten für das Gericht und ihren Rechtsanwalt bei der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EstG geltend machen.

Kosten im Zusammenhang mit Kindern

Auch die Kosten eines Umgangskontaktes, wie z.B. Fahrtkosten zu den Kindern, können unter Umständen als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuer berücksichtigt werden. Die Rechtsprechung hierzu ist bisher nicht eindeutig. Für diese Frage sind derzeit zwei Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Verfahren BFH III R 141/95 und BFH III R 41/04).

  • Fahrtkosten um Kind zu besuchen oder abzuholen
  • Eigene Übernachtungskosten, wenn Sie das Umgangsrecht am Wohnort des Kindes wahrnehmen. Bereitstellen eines Kinderbettes (Anschaffungskosten), Bettwäsche, Reinigen der Bettwäsche
  • Bereitstellen von Kinderkleidung (Schlafanzug, Strümpfe, Hemd, Schuhe, etc.) für die Besuchsdauer
  • Bereitstellen von Spielzeug, Sandkasten, Tretroller, Fahrrad, etc.
  • Zusätzlich zum Kindesunterhalt gezahlter Sonderbedarf
  • Anteilige Kosten für Miete, da zur Beherbergung des Kindes Räume benötigt werden, die Sie sonst nicht hätten (Mietpreis/qm x Grundfläche Kinderzimmer x 12 Monate); Ebenso anteilig Heizkosten, Nebenkosten
  • Kosten für Urlaub mit Kind; auch hier alles ansetzen: Fahrtkosten, Unterbringung, Verpflegung, Eintritt in Schwimmbad, Museum, etc.
  • Aufwendungen für Verpflegung des Kindes während des Besuchs
  • Kosten, die Sie zusätzlich tragen, z.B. für Unterricht (Musik, Ballett, Reiten, Tennis, Nachhilfe)
  • Kosten für Reinigung des Kinderzimmers, Kosten für Wäsche waschen, Stromverbrauch im Kinderzimmer, Beleuchtungskosten
  • Telefon- und Portokosten zur Verabredung der Besuchstermine
  • Telefonate und Briefwechsel mit dem Kind

Die Kosten des Umgangskontaktes sollte als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.

Das Finanzamt wird sich auf die bisher übliche Praxis stützen und die Berücksichtigung der Umgangskosten als außergewöhnliche Belastung ablehnen.

In diesem Fall sollten Sie gegen den Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach Zugang Einspruch einlegen.

Einspruch gegen den Steuerbescheid

In der Begründung des Einspruches können Sie angeben,

  • Dass über diese Frage derzeit mehrere Verfahren beim Bundesfinanzhof liegen und Ihr Verfahren bis zu den Entscheidungen des Bundesfinanzhofes ruhen soll.
  • oder

  • Dass Ihr Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der abgelehnten Umgangskosten erhalten soll. Falls der Bundesfinanzhof später also zu Ihren Gunsten entscheidet, können die Umgangskosten doch in die Einkommenssteuer miteinbezogen werden, was zu einer weiteren Reduzierung der Steuer führt.

Ehegatten, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit der Scheidung kann einer der Ehegatten, der in der Ehe weniger Vermögen hinzugewonnen hat, vom anderen Ehegatten einen Ausgleich verlangen.

In der Regel wird der Zugewinnausgleich in Geld ausgezahlt. Wenn Immobilien vorhanden sind, kann der Zugewinnausgleich jedoch auch durch die Übertragung einer Immobilie erfolgen.

In diesem Fall ist Vorsicht geboten, da die Übertragung einer Immobilie im Wege des Zugewinnausgleichs steuerlich als entgeltliche Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anzusehen ist. Für die Übertragung der Immobilie muss also unter Umständen erheblich Steuern gezahlt werden. Daneben kann der Anspruch auf die Eigenheimzulage verloren gehen.

Bevor eine Immobilie im Rahmen des Zugewinns übertragen wird, ist es deswegen unbedingt notwendig, sich steuerlich beraten zu lassen. Nur so kann verhindert werden, dass maßgeblich das Finanzamt von der Übertragung der Immobilie profitiert.

Einkommenssteuerklassen

Steuerklassenänderung nach der Scheidung

Negativ ist, dass sich spätestens nach einem Jahr die Steuerklasse ändert und jeder Ehegatte damit mehr Steuern zahlen muss. Als positiven Effekt ergibt sich, dass jeder Ehegatte die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie die Scheidungskosten von der Steuer absetzen kann.

Im folgenden soll Ihnen ein kurzer Überblick darüber verschafft werden, was sich durch eine Trennung bzw. Scheidung bezüglich der Steuerklasse ändert.

Steuerliche Veranlagung

Mit der Hochzeit können Ehegatten, sofern Sie gemeinsam zusammenleben, wählen, ob sie gemeinsam oder getrennt veranlagt werden wollen.

Sofern die Ehegatten gemeinsam veranlagt werden wollen, müssen sie beim zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen. In diesem Fall wird die Einkommenssteuer nach der Splittingtabelle berechnet. Hierdurch werden beide Ehegatten wie ein Steuerpflichtiger behandelt. Die Ehegatten zahlen bei einer gemeinsamen Veranlagung weniger Steuern als bei einer getrennten Veranlagung.

Gemeinsame Veranlagung

Wesentliche Voraussetzung der gemeinsamen Veranlagung ist, dass die Ehegatten wenigstens einen Tag im Jahr gemeinsam zusammen gelebt haben. Für das Jahr, in dem die Ehegatten somit noch gemeinsam gelebt haben, können sie noch gemeinsam veranlagt werden. Jeder Ehegatte ist gegenüber dem anderen verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, sofern dem anderen Ehegatten garantiert wird, dass dieser von jeglichen finanziellen Nachteilen freigestellt wird.

In dem Kalenderjahr, welches auf das Trennungsjahr folgt, können die Ehegatten nicht mehr gemeinsam veranlagt werden, außer sie versöhnen sich und leben zumindest kurzzeitig wieder miteinander.

Steuerklassen bei gemeinsamer Veranlagung

Wenn sich die Eheleute dafür entscheiden, zusammen veranlagt zu werden, können sie zwischen verschiedenen Lohnsteuerklassenkombinationen wählen.

Sofern beide Ehegatten ähnliche Einkommensverhältnisse haben, bietet es sich an, dass beide die Steuerklassenkombination IV/IV wählen.

Verdient einer der Ehegatten erheblich mehr als der andere, ist dagegen die Kombination III/V günstiger.

Getrennte Veranlagung

Bei einer getrennten Veranlagung werden die Ehegatten in Steuerklasse I bzw. II eingestuft, womit wesentlich höhere Steuerabzüge verbunden sind.

Welche Möglichkeiten hinsichtlich der Steuerklasse habe ich?

Die Einkommenssteuer

Jeder Arbeitnehmer muss grundsätzlich Einkommenssteuer zahlen. Lohnsteuer muss monatlich als Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer gezahlt werden. Der Abzug der Lohnsteuer erfolgt dadurch, dass der Arbeitgeber diese direkt an das Finanzamt abführt.

Die Lohnsteuerklassen

Es gelten dabei folgende Lohnsteuerklassen (§38 b EStG):

Steuerklasse Arbeitnehmer
I Ledige, Verheiratete, Geschiedene, Verwitwete, wenn Steuerklasse III und IV nicht gelten.
II Ab 2004, wenn der Freibetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist.
III Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben, beide einkommenssteuerpflichtig sind und nicht die Steuerklasse IV gewählt haben. Auch wenn der andere Partner nicht berufstätig oder selbstständig ist, wird die Lohnsteuerklasse III zugewiesen. Verwitwete bis zum Ende des auf den Tod des Ehegatten folgenden Kalenderjahres, sofern der verstorbene Ehegatte zum Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig gewesen ist und die Ehegatten bis zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben.
IV Verheiratete, die beide Lohn verdienen, beide einkommenspflichtig sind und zusammen leben.
V Verheiratete, wenn der andere Ehegatte Steuerklasse III hat, beide einkommensteuerpflichtig sind und zusammenleben. Es muss ein Antrag gestellt werden.
VI Arbeitnehmer, die Lohn aus mehr als einem Arbeitsverhältnis verdienen, ab dem zweiten und weiteren Arbeitsverhältnissen.

Sofern Ehegatten also die für sie günstigen Steuerklassen III und V wählen, geschieht die Eingruppierung in die Lohnsteuerklassen ab der Eheschließung nicht automatisch, sondern der Wechsel von ehemals IV in III/V muss beantragt werden.

Steuerliche Einstufung nach der Hochzeit

Die Ehegatten werden also mit der Eheschließung beide in die Lohnsteuerklasse IV eingestuft. Diese ist eine günstige Lohnsteuerklasse, wenn beide Ehegatten berufstätig sind und ein ähnliches Einkommen verdienen.

Wahlmöglichkeiten

Sofern das Einkommen eines Ehepartners deutlich höher als das des anderen ist, so ist es sinnvoller, dass der mehr verdienende Ehegatte die Lohnsteuerklasse III wählt und der weniger verdienende Ehegatte die Lohnsteuerklasse V. Dies bietet sich zum Beispiel an, sofern der eine Ehegatte ein reguläres Gehalt verdient und der andere Ehegatte lediglich einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht.

Die Lohnsteuerklasse ist lediglich dafür maßgeblich, wie viel Steuern als Vorauszahlung geleistet werden müssen. Sofern die Eheleute zu viel Lohnsteuer gezahlt haben, erfolgt eine Zurückerstattung der überbezahlten Lohnsteuer mit der Einkommenssteuererklärung.

Sofern ein Ehegatte einer zweiten oder weiteren steuerpflichtigen Beschäftigungen nachgeht, so werden die Einkünfte daraus nach Steuerklasse VI, der günstigsten Steuerklasse, besteuert. Es ist somit nicht negativ, mehrere steuerpflichtige Arbeitsverhältnisse zu haben, sofern Arbeitgeber und Zeit dies zulassen.

Wann muss ich die Steuerklasse ändern?

Änderung der Lohnsteuerklasse durch Heirat

Jeder Arbeitnehmer wird in eine Lohnsteuerklasse eingestuft. Diese Lohnsteuerklasse ändert sich durch die Heirat. Vor der Eheschließung ist jeder Lebensgefährte in die Lohnsteuerklasse I einzuordnen. Mit der Eheschließung ändert sich dies.

Wahlrecht

Die Ehegatten können jetzt wählen, ob sie beide in die Lohnsteuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer der Ehegatten nach der Lohnsteuerklasse III und der andere Ehegatte nach Lohnsteuerklasse V besteuert wird.

Für einen alleinverdienenden verheirateten Arbeitnehmer ist es günstiger, die Steuerklasse III zu wählen. Sind beide Ehegatten Arbeitnehmer und verdienen sie ein ähnliches Einkommen, kommt für jeden die Steuerklasse IV in Betracht. Wenn ein Ehegatte erheblich mehr verdient als der andere Ehegatte, ist es jedoch nach der Heirat günstiger, wenn dieser die Steuerklasse III erhält und der andere Ehegatte die Steuerklasse V.

Antrag ans Finanzamt

Der Antrag muss beim Finanzamt bis zum 30. November des Jahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt. Hierzu müssen nur die Lohnsteuerkarten vorgelegt werden, damit dort eine Änderung eingetragen werden kann.

Um den Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder bestimmte Tabellen ausgearbeitet. Aus diesen Tabellen kann je nach Höhe des monatlichen Arbeitseinkommens ersehen werden, welche Steuerklassenkombination für sie am günstigsten ist. Wenn beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vorab vom monatlichen Bruttoeinkommen abzuziehen.

Die Tabellen klären darüber auf, bei welcher Kombination der Lohnsteuerklassen am wenigsten Lohnsteuer zu zahlen ist. Die Tabellen geben allerdings nur dann zuverlässige Auskünfte über die richtige Lohnsteuerklasse, wenn sich die Monatslöhne über das ganze Jahr nicht verändert haben.

Expertentipp:

Bei der Wahl der Steuerklassen sollte immer daran gedacht werden, dass hierdurch auch die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie z.B. des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe, des Krankengeldes, des Verletztengeldes, des Übergangsgeldes, des Mutterschaftsgeldes etc. beeinflusst werden kann.

Wenn Sie und Ihr Ehegatte nun die Scheidung beschlossen und das Trennungsjahr eingeleitet haben, können Sie sich auch nur noch für das Jahr, in welchem Sie sich getrennt haben, gemeinsam veranlagen lassen.

Praxisbeispiel:

Mark und Clara Fröhlich trennen sich im Januar 2011. Sie können sich für 2011 noch einmal gemeinsam veranlagen lassen und müssen für das Jahr 2012 ihre Steuerklassen abändern lassen. Wann genau die Trennung stattgefunden hat, am Anfang oder am Ende des Jahres, ist hierfür absolut unerheblich.

Wann können Ehegatten gemeinsam veranlagt werden?

Gemeinsame steuerliche Veranlagung

Wenn Ehegatten in einer Wohnung zusammenleben, können sie gemäß § 26 Abs. 1 EStG gemeinsam steuerlich veranlagt werden.

Die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten werden dann zusammengerechnet und der Einkommenssteuertarif nach dem Splittingverfahren ermittelt.

Das Ehegattensplitting

Das Splittingverfahren führt bei unterschiedlich hohen Einkommen zu einer niedrigen Besteuerung und damit zu einem höheren Nettoeinkommen. Dieses wirkt sich insbesondere dann aus, wenn einer der Ehegatten den Haushalt führt und kein eigenes Einkommen erzielt.

Wenn die Ehegatten sich dauerhaft trennen und scheiden lassen, können sie nicht mehr gemeinsam steuerlich veranlagt werden. Hierdurch erhöht sich die Steuerlast und das Nettoeinkommen wird entsprechend vermindert. Die Steuerklasse wandelt sich von III/V oder IV/IV wieder wie bei einem Ledigen in I/I.

Für eine gemeinsame Veranlagung reicht es aus, dass die Ehegatten nur einen Tag im Steuerjahr zusammengelebt haben.

Praxisbeispiel:

Clara und Mark sind seit dem 15.09.2012 verheiratet. Am 02.01.2016 haben sich die Eheleute getrennt.

Da Clara und Mark im Jahr 2016 zumindest noch an einem Tag zusammengelebt haben, können sie für das gesamte Steuerjahr 2016 noch gemeinsam steuerlich veranlagt werden. Erst ab dem 01.01.2017 entfällt die gemeinsame Veranlagung und die Ehegatten werden in eine ungünstigere Steuerklasse eingeordnet.

Die Kriterien für das Zusammenleben werden sehr weit gefasst. Auch ein gescheiteter Versöhnungsversuch unterbricht das Getrenntleben, so dass die Ehegatten in dem Jahr des Versöhnungsversuchs wieder steuerlich gemeinsam veranlagt werden können.

Expertentipp:

Wenn während der Trennungszeit der Ehegatten noch eine gemeinsame Veranlagung möglich ist, ist jeder Ehegatte verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen. Eine getrennte Veranlagung kommt in dem meisten Fällen daher erst nach der Scheidung in Betracht.

Bei einer Einzelveranlagung jedes Ehegatten kann der an den anderen Ehegatten gezahlte Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe bis zu einem Betrag von EUR 13.805 abgesetzt werden. Dieses gleicht den Steuernachteil vielfach wieder aus.

Welche Auswirkung hat die Steuerlast auf die Unterhaltspflicht?

Die Unterhaltspflicht wird nach dem Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils oder Ehegatten berechnet.

Je mehr Steuern ein Zahlungspflichtiger zahlen muss, umso weniger Einkommen bleibt für den Unterhalt übrig.

Wenn sich nach einer Scheidung oder nach längerer Trennung die Steuerklasse ändert, hat dieses erheblichen Einfluss auf die Unterhaltspflichten.

Expertentipp:

Nach einem erfolgten Steuerklassenwechsel sollten Sie unbedingt den Unterhalt neu berechnen lassen, da das Arbeitseinkommen durch die höhere Steuerbelastung in jedem Fall um ein erhebliches Maß sinkt. Je niedriger das Nettoeinkommen ist, umso weniger Unterhalt muss auch gezahlt werden. Nach der Scheidung fällt die günstige Steuerklasse weg, so dass bei Steuerklasse I mehr Steuern zu zahlen sind.

Sind Unterhaltszahlungen bei der Steuererklärung zu berücksichtigen?

Steuerliche Betrachtung des Ehegattenunterhalts

Der Ehegattenunterhalt kann als beschränkt abzugsfähige Sonderausgabe bis zu einer Obergrenze von 13.805 EUR bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Steuerliche Betrachtung des Kindesunterhalts

Die Anzahl der Kinder führt im Rahmen der Steuer zu Vorteilen beim Solidaritätszuschlag, bei der Kirchensteuer und im Rahmen des Kinderfreibetrages auch zu Vorteilen bei der Einkommenssteuer. Alternativ wird zunächst während des laufenden Kalenderjahres Kindergeld gewährt werden. Dieses wird anschließend mit dem Kinderfreibetrag verglichen und verrechnet.

Der Kindesunterhalt kann als außergewöhnliche Belastung ebenfalls zu einer Steuerentlastung führen. Voraussetzung hierfür ist, dass weder der Steuerpflichtige, noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben.

Keine mehrfache Anrechnung

Ein Kind darf nach dem Gesetz nicht mehrfach durch Kinderfreibetrag/Kindergeld und außergewöhnliche Belastung zu einer Steuerentlastung führen. Also nur dann wenn den Eltern weder Kindergeld noch ein Kinderfreibetrag gewährt wird, kommt die Geltendmachung des Kindesunterhalts als außergewöhnliche Belastung in Betracht.

Der wichtigste Anwendungsfall sind dabei Auslandskinder. Der Höchstbetrag, der im Jahr 2004 abgesetzt werden konnte, betrug 7.680 EUR.

Wie sind Steuerrückerstattungen unter Ehegatten aufzuteilen?

Wenn das Finanzamt im Steuerbescheid eine Steuerrückerstattung feststellt, kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der für seine Einkünfte relevante Rückerstattungsbetrag zugewiesen wird.

Gemeinsame Veranlagung

Bei einer gemeinsamen Steuerveranlagung hat jeder Steuer zahlende Ehegatte einen eigenen Erstattungsanpsruch. Die Aufteilung der Steuererstattungsbeträge erfolgt nach dem Verhältnis der einbehaltenen Lohnsteuerbeträge im Veranlagungszeitraum.

Hierdurch wird berücksichtigt, dass der geringverdienende Ehegatte durch die Anwendung des Ehegattensplittings schlechter gestellt ist. Allerdings ist der geringerverdienende auch in den Genuss von Steuerentlastungen gekommen, die meist nur auf der Seite des besser verdienenden Ehegatten entstanden sind.

Die Ehegatten könne auch vereinbaren, dass sich der Erstattungsanspruch nach einer fiktiven Einzelveranlagung bestimmt.

Wie können Beratungs- und Prozesskosten steuerlich geltend gemacht werden?

Seit der Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2013 bestand große Rechtsunsicherheit, ob Scheidungskosten als außergeöhnliche Belastung bei der Finanzbehörde anerkannt werden. Dies sollte ausnahmsweise angenommen werden, wenn durch den Rechtsstreit die Existenz des Steuerzahlers betroffen wäre. Was darunter fallen sollte, war nicht klargestellt. Der Bundesfinanzhof hat nun darüber befunden und klargestellt, dass Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. In der Regel sei die Existenz des Steuerzahlers nicht durch die anfallenden Scheidungskosten bedroht. Für Ehepaare, die sich scheiden lassen und ein gemeinsames Unternehmen besitzen, könnte dies dann doch ausnahmsweise zutreffend sein.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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