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Thema des Monats
Homosexuelle Paare gleichgestellt hinsichtlich Erbschaftssteuer

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartner bei der Erbschaftssteuer nicht schlechter gestellt werden dürfen als heterosexuelle Ehepaare.

Mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sei es unvereinbar, Lesben und Schwule sowohl beim Freibetrag als auch beim Steuersatz zu benachteiligen, so die Ansicht der Richter aus Karlsruhe.

Es gebe keine Gründe für eine Benachteiligung bei der Erbschaftssteuer.
Der Erste Senat  erklärte die ungleiche Behandlung gleichgeschlechtlicher Partner gegenüber heterosexueller Ehepaare in drei Punkten für unzulässig.

  • Lebenspartner konnten lediglich 5.200 Euro als persönlichen Freibetrag steuerfrei geltend machen, gegenüber 307.000 Euro bei Ehegatten;
  • Darüber hinaus kamen gleichgeschlechtliche Lebenspartner überhaupt nicht in den Genuss des sogenannten Versorgungsfreibetrags in Höhe von 256.000 Euro, den Ehepaare in Anspruch nehmen konnten;
  • Zuletzt mussten Lebenspartner sich mit der Steuerklasse III abfinden, während für heterosexuelle Ehepaare die günstige Steuerklasse I gilt.

Was passiert jetzt? Im Entwurf des Jahressteuergesetzes ist bereits beschlossen worden, Lebenspartner und Ehegatten im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht für das Jahr 2010 gleichzustellen. Zudem haben die Richter aus Karlsruhe jetzt die Regierung verpflichtet – rückwirkend bis zum Jahr 2001 (Einführung der sogenannten Homo-Ehe in Deutschland) – eine Regelung für die Fälle ab diesem Zeitpunkt zu schaffen, und zwar bis spätestens 2011.

Und wann kommt das Urteil zum Ehegattensplitting? Laut der Sprecherin des Bundesverfassungsgerichts ist mit einer Entscheidung nicht mehr in diesem Jahr 2010 zu rechnen.

 
Neues Recht für Patientenverfügung zum 01.09.2009 in Kraft getreten

Neues Recht für Patientenverfügung zum 01.09.2009 in Kraft getreten

Nach jahrelangen Diskussionen hat sich der Gesetzgeber überraschend kurzfristig zu einer Regelung entschlossen, mit der die Bestimmungen über Patientenverfügung Gesetzesinhalt werden.

Bislang bestand hierzu lediglich Einzelfallrechtsprechung, die zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führte.

Teilweise wird mit der nunmehrigen Regelung die Rechtsprechung der Obergerichte umgesetzt.

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Stichtag 1.9.2009: Alle Informationen zum Neuen Scheidungsrecht!

Die beschlossenen Reformen zum Familienrecht bringen zum 01.09.2009 eine ganze Reihe von wesentlichen Änderungen, die künftig bei gerichtlichen Auseinandersetzungen von den Scheidungswilligen berücksichtigt werden müssen.

Ehescheidung nach altem oder neuem Recht

Ob die Ehescheidung nach altem oder neuem Recht ausgesprochen wird, hängt davon ab, wann der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingeht. Scheidungsanträge, die bis zum 01.09.2009 beim Gericht eingehen, werden nach altem Recht behandelt, für danach eingehende Anträge gilt die neue Regelung. Wenn das noch nach dem alten Recht eingelegte Scheidungsverfahren sich in die Länge zieht und am 01.09.2010 noch anhängig ist, gelten in diesen Fällen dann die neuen Regelungen zum Versorgungsausgleich.

Das Familiengericht, jetzt unbenannt als das „Große Familiengericht“, regelt nunmehr alle Rechtsfragen, die Ehe und Familie anbetreffen. So entscheidet das Familiengericht künftig nicht nur über Anträge auf Ehescheidung, über Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Versorgungs- und Zugewinnausgleich in der Ehe, sondern auch über alle Schulden- und Vermögensfragen, die sich aus der Trennung ergeben wie die bisher den normalen Zivilgerichten zugewiesenen Streitigkeiten über Steueraufteilungen zwischen Ehegatten, Ansprüche von und gegen Schwiegereltern oder zwischen Verlobten.

Die Neuregelung bezweckt, dass das Familiengericht, welches sowieso über die anderen Verfahren rund um eine Scheidung oder Trennung befindet und dem Fall viel näher steht als das Zivilgericht, dann eine umfassende Entscheidungskompetenz erhält.

Der Aufgabenbereich der bisherigen Vormundschaftsgerichte wird teilweise ebenso auf die Familiengerichte übertragen oder den neu geschaffenen Betreuungsgerichten übergeben.

Diese Neustrukturierung soll nach dem Willen des Gesetzgebers ermöglichen, dass Sachverhalte, die im wirklichen Leben einander tangieren, vor dem gleichen Gericht entschieden werden.

Eilverfahren

Neu eingeführt wurde überdies die Möglichkeit, ein Eilverfahren, das bisher nur in Verbindung mit einem Hauptsacheverfahren möglich war, nunmehr selbständig vor dem Familiengericht anhängig zu machen, wodurch das Gericht wesentlich schnellerer gerade in so wichtigen Fragen wie Unterhalt oder Umgangsrecht entscheiden kann.

Das neue Verfahrensgesetz gibt den Gerichten jetzt die Möglichkeit, die Eheleute aufzufordern, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen und im Falle einer Weigerung, entsprechende Auskünfte beim Arbeitgeber oder sogar beim Finanzamt einzuholen. Damit erfahren die gerichtlichen Befugnisse eine entsprechende Erweiterung, die den Gerichten ermöglicht, die finanziellen Verhältnisse der Parteien objektiv festzustellen, wodurch dann eine an den tatsächlichen gegebenen Einkommensverhältnissen orientierte Unterhaltsfestsetzung möglich wird.

Die Reform des Verfahrensrechts ermöglicht eine Anordnung einer Beratung von Eltern in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, wenn sie sich nicht über das Sorge- oder Umgangsrecht für ihr Kind einigen können. Im Falle einer Verweigerung der Teilnahme an der Beratung kann das Familiengericht diesen Beteiligten einen höheren Anteil der Prozesskosten auferlegen.

Wichtig für die Eltern ist, die bisher während der Dauer der oft sehr langwierigen Umgangsprozesse keine rechtlich gesicherte Situation bezüglich der Umgangskontakte hatten, ist die nunmehr neu hinzugekommene Verpflichtung, eine Umgangsregelung für die Dauer der Einholung eines Gutachtens zu treffen, um so der Entfremdung zwischen dem Kind und dem betroffenen Elternteil zu vermeiden. Zukünftig werden Schulden, die einer oder beide Ehegatten bei der Eheschließung hatten, bei der Berechnung des Zugewinns berücksichtigt. Bislang war es so, dass es ein sogenanntes "negatives Anfangsvermögen" rechnerisch nicht gab, bzw. das Anfangsvermögen wurde dann mit 0 angesetzt. Der Ehegatten, der während der Ehe seine Schulden getilgt hatte, musste bislang diesen Vermögenszuwachs nicht ausgleichen. Ungerecht war dies vor allem dann, wenn ein Ehegatte für den anderen dessen anfängliche Schulden getilgt hatte und dies nicht berücksichtigt wurde. Dies wird künftig geändert, indem negatives Anfangsvermögen berücksichtigt und damit der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs konsequent durchgeführt wird (siehe auch unter Negatives Anfangsvermögen.)

Stärkerer Schutz vor Vermögensmanipulationen

Des Weiteren sorgen die Reformen im Familienrecht für einen stärkeren Schutz vor Vermögensmanipulationen. Oft "verprasst" oder verschiebt der eigentlich ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen nach Scheidungseinreichung, um keinen Zugewinnausgleich bezahlen zu müssen, weil das bisherige Recht den Zugewinn auf die Hälfte des Vermögens begrenzt, welches beim Abschluss des Scheidungsverfahrens tatsächlich noch vorhanden ist.

Künftig zählt als Stichtag allein der Zeitpunkt, in dem Scheidungsantrag zugestellt wurde, und zwar sowohl für die Berechnung wie auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung. Darüber hinaus gibt es einen neu statuierten Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, wodurch ein direkter Vergleich beider Vermögenslagen möglich sein wird, um zu erkennen, inwieweit der andere Ehegatte sein Vermögen möglicherweise absichtlich so manipuliert hat, dass es zum Zeitpunkt der Scheidung weniger geworden ist oder gar nichts mehr vorhanden ist.

Negatives Anfangsvermögen

Nach der bisherigen Regelung gibt es kein negatives Anfangsvermögen, d.h. dass der Partner, der am Anfang der Ehe höhere Verbindlichkeiten als Vermögenswerte besaß, lediglich ein Anfangsvermögen von null hatte. Wenn von ihm während der Ehe ein Teil der Schulden getilgt werden konnte, überstiegen die Verbindlichkeiten am Ende der Ehe immer noch das Vermögen, so hatte er wirtschaftlich betrachtet zwar einen Zugewinn erzielt, bei der Berechnung des Zugewinnaus blieb es jedoch bei null.

Der Gesetzgeber berücksichtigt die Verbindlichkeiten in Zukunft beim Anfangsvermögen, weshalb eine Schuldentilgung während der Ehe zum Zugewinn führt. Eine entsprechende Regelung wird ebenfalls für die Berechnung des Endvermögens eingeführt (§ 1375 BGB).

Zugewinn

Neu ist auch, dass der Zugewinn nun auf die Hälfte des Wertes des Vermögens des Ausgleichspflichtigen (§ 1378 Abs. 2 BGB) gekappt wird.

Versorgungsausgleich und Rentenansprüche

Die Reform des Familienrechts betrifft auch den Versorgungsausgleich und schafft hier einige wesentliche Neuerungen. Nunmehr können Rentenansprüche z. B. jeweils getrennt in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversicherung oder zunehmend auch durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen, um auch derjenigen Ehegatten eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität anzubieten, der z. B. wegen der Kindererziehung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat.

Während der Ehe aufgebautes Versorgungsrecht

Künftig wird jedes während der Ehe aufgebaute Versorgungsrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten intern aufgeteilt, wodurch für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigener Versorgungsanspruch bei dem jeweiligen Versorgungsträger des anderen Ehegatten begründet wird. In Ausnahmefällen können die Versorgungsansprüche extern geteilt werden, indem das Konto des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht beim Versorgungsträger des anderen Partners eingerichtet wird, sondern zu einem anderen Versorgungsträger fließt. Auf diese Weise kann z.B. das der Ehefrau zustehende Versorgungskapital beispielsweise in einen Riester-Vertrag eingezahlt werden.

Ende des Rentnerprivilegs

Mit der Einführung der Reform des Versorgungsausgleichs endet das sogenannte Rentnerprivileg, wonach die Rentenansprüche zwar mit der Scheidung geteilt wurden, jedoch effektiv real erst dann geteilt wurden, sofern einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Ehescheidung bereits Rentner wurde, wenn sich der ausgleichsberechtigte Partner auch in den Ruhestand gesetzt hat. Bei Scheidungen nach dem neuen Recht werden die Rentenansprüche sofort real gekürzt, was zu einer sofortigen Einbuße bei dem bereits verrenteten Partner führen wird.

Ehen von kurzer Dauer

Bei Ehen von kurzer Dauer (bis zu drei Jahren Zeit) findet kein Versorgungsausgleich statt, es sei denn, einer der Beteiligten stellt ausdrücklich einen Antrag auf die Durchführung dieses Ausgleichs.

 
Thema des Monats (Januar 2009)

Düsseldorfer Tabelle 2009

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Mehr Eigenverantwortung: Alleinerziehende müssen früher Vollzeit arbeiten


Karlsruhe (dpa) – Für geschiedenen Mütter und Väter brechen neue Zeiten an: Nach einer Scheidung müssen Alleinerziehende künftig schneller wieder einen Vollzeitjob annehmen. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem ersten Urteil zum neuen Unterhaltsrecht von 2008 klargestellt. Das bedeutet: Der Unterhalt, der für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes gezahlt wird, kann möglicherweise schon im Grundschulalter entfallen, wenn ausreichende Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Entscheidend seien aber die Umstände im Einzelfall, entschied der BGH.

Der BGH hat mit diesem Urteil Ernst gemacht mit der „Stärkung der Eigenverantwortung“, die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries mit der Reform durchsetzen wollte. Das neue Recht will vor allem dem Einzelfall gerecht werden. Bis Ende 2007 galt, dass ab dem 8. Geburtstag des Kindes eine Halbtagsstelle, ab dem 15. eine Vollzeitstelle zumutbar war. Und dies unabhängig davon, wie groß oder klein der Spielraum der betreuenden Mutter (oder manchmal auch des Vaters) war, selbst einer Arbeit nach zu gehen.

Der BGH gibt den Familiengerichten zur Feinjustierung eine ganze Reihe von Kriterien an die Hand. Leben Großeltern in der Nähe, die bei der Kinderbetreuung mithelfen können? Wie lange hat die Ehe gedauert? Gibt es eine Ganztagsbetreuung? Wie waren die Rollen verteilt – haben beide Elternteile verdient, oder gab es eine „Hausfrauenehe“.

Ingesamt müssen sich Geschiedene auf tiefgreifende Änderungen einstellen. Die Lasten von Familie und Beruf werden zunehmend auf beide Schultern verteilt. Dies wird von der Familienpolitik in Deutschland gefördert. In Frankreich ist dies seit langem schon so. So können sich zumindest die jüngeren Frauen zunehmend nach einer Scheidung für sich selbst sorgen. Und dies macht sie unabhängig vom Ex-Partner und auch vom Staat.
 

Added Life Value® AG organisiert die erste Scheidungsmesse in Polen

Am 07. September 2008 organisiert das größte internationale Scheidungsunternehmen in Europa Added Life Value® AG in Kooperation mit Herr Mariusz Trzebniak die erste Scheidungsmesse in Polen und die zweite in Europa.

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Urlaubszeit = Krisenzeit: So vermeiden Sie die Scheidung

Urlaub könnten die schönsten Wochen des Jahres sein. Sind Sie aber häufig nicht. Studien belegen, dass etwa ein Drittel der Scheidungen nach einem gemeinsamen Urlaub beantragt werden.

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Scheidung und Steuern

steuer.02.jpg Trennen sich Ehegatten, so hat das nicht nur erhebliche psychische, sondern auch finanzielle und insbesondere steuerliche Auswirkungen.
Negativ ist, dass sich spätestens nach einem Jahr die Steuerklasse ändert und jeder Ehegatte damit mehr Steuern zahlen muss. Als positiven Effekt kann jeder Ehegatte die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie die Scheidungskosten von der Steuer absetzen.

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