Top-Tricks: Wie Sie sich gegen eine Scheidung wehren

Wie kann ich mich gegen eine Scheidung wehren?

Vielleicht haben Sie sich wie vom Blitz getroffen gefühlt, als Sie Ihr Ehepartner mit der Trennung und Scheidung konfrontiert hat. Wenn auch Ihre Heirat noch auf Ihrem übereinstimmenden Willen beruhte, ist das bei der Scheidung anders. Wünscht Ihr Ehepartner die Scheidung, können Sie ein Scheidungsverfahren allenfalls verzögern. Sie können die Scheidung aber gegen den Willen Ihres Ehepartners nicht endgültig aufhalten. Aber wie so oft im Leben, stirbt die Hoffnung zuletzt. Wenn Sie begründete Chancen sehen, Ihre brüchige Ehe vielleicht doch wieder zu kitten, sollten Sie durchaus in Betracht ziehen, sich gegen den Scheidungswunsch Ihres Ehepartners zur Wehr zu setzen. Wir zeigen Ihnen eine Reihe von Top-Tricks, wie Sie sich gegen eine Scheidung wehren können.

Das Wichtigste

  • Sie sollten und können eine Scheidung verzögern, wenn Sie glauben, Ihre Ehe retten zu können. Sie sollten auf Verzögerungstaktiken jedoch verzichten, wenn Sie sich bei sachlicher Betrachtungsweise eingestehen müssen, dass Ihre Ehe zerrüttet und damit gescheitert ist.
  • Spätestens nach Ablauf von drei Jahren Trennung werden Sie auch gegen Ihren Willen geschieden.
  • Sie können die Scheidung verzögern, wenn Sie die Chance einer Versöhnung nutzen oder einen Mediator als Sprachrohr einbeziehen.
  • Will Ihr Ehepartner vor Ablauf von drei Jahren Trennung die Scheidung dadurch erreichen, dass er sich auf die zerrütteten Verhältnisse in Ihrer Ehe beruft, müssen Sie sich auf eine schwierige Auseinandersetzung einstellen, wenn Sie diesen Behauptungen entgegentreten wollen.
  • In Härtefällen, in denen das Wohl Ihres gemeinsamen Kindes beeinträchtigt ist oder Ihre Lebenssituation die Aufrechterhaltung der Ehe aus besonderen Gründen gebietet, können Sie die Scheidung ausnahmsweise verzögern.

Wann kann mein Ehepartner die Scheidung einreichen?

Ihr Ehepartner kann die Scheidung beantragen, wenn Sie wenigstens ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben und Ihre Ehe zerrüttet und damit endgültig gescheitert ist. Diese beiden Voraussetzungen sind im Detail zu prüfen. Dabei gibt es unterschiedliche Kriterien, nach denen festzustellen ist, ob und wann Ihre Ehe als gescheitert anzusehen ist. Die Frage, wie Sie sich gegen eine Scheidung wehren können, hängt davon ab, in welchem Stadium Sie sich befinden und wie Ihre Lebensverhältnisse sich darstellen.

Gut zu wissen:

In diesem Text geht es darum, dass Sie sich gegen die Scheidung wehren und das Scheidungsverfahren verzögern könnten, mit dem Ziel, Ihre Ehe zu retten. Es geht nicht darum, dass Sie sich im Hinblick auf den Scheidungsantrag Ihres Ehepartners darauf einlassen, die von ihm/ihr gleichfalls beantragte Regelung bestimmter Scheidungsfolgen zu torpedieren, indem Sie beispielsweise die Voraussetzungen des Ehegattenunterhalts bestreiten oder den Zugewinnausgleich beanstanden.
Und ganz wichtig ist folgender Aspekt:
Wehren Sie sich gegen die Scheidung, verhindern Sie im Regelfall die Chance einer einvernehmlichen Scheidung und provozieren die streitige Scheidung. Streitige Scheidungen stellen einen echten Kostenfaktor dar und sind nur schwierig zu kalkulieren, was Ablauf und Ergebnis betrifft.

Sehen Sie eine Chance auf Versöhnung?

Der beste Tipp, eine Scheidung aufzuschieben, ist ein Versöhnungsversuch. Das Gesetz fördert jede Initiative, eine brüchige Ehe neu zu beleben. Leben Sie über einen kürzeren Zeitraum wieder zusammen und beabsichtigen, sich zu versöhnen, unterbricht der Versöhnungsversuch nicht den Ablauf des Trennungsjahres. Hintergrund ist, dass Eheleute andernfalls Versöhnungsversuche meiden würden, wenn eine bereits laufende Trennungszeit durch ein möglicherweise nur kurzes Zusammenleben hinfällig werden würde. Die Zeit, in der Sie zwecks Versöhnung zusammenleben, zählt faktisch so, als ob Sie getrennt leben würden.

Praxisbeispiel:

Sie trennen sich in der Silvesternacht und leben vom 01.01.2019 bis 31.8.2019 getrennt. Da Sie nicht voneinander lassen können, ziehen Sie am 1. September wieder bei Ihrem Ehepartner ein, stellen aber nach drei Wochen fest, dass es nicht funktioniert. Sie ziehen wieder aus. Trotz Ihres erfolglosen Versöhnungsversuchs geht das Gesetz davon aus, dass Sie am 31. Dezember ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben. Ihre Versöhnungszeit im September hat also das Trennungszeit nicht unterbrochen.

Gut zu wissen:

Da das Gesetz nur von einem „Zusammenleben über kürzere Zeit“ spricht, sind Versöhnungsversuche auf einen Zeitraum von ca. 4 - 6 Wochen beschränkt. Leben Sie länger zusammen, vermutet das Gesetz, dass Ihre Ehe nicht gescheitert ist. In diesem Fall würde die Versöhnungszeit das Trennungsjahr tatsächlich unterbrechen. Trennen Sie sich dann nach einiger Zeit, beginnt das Trennungsjahr erneut über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu laufen. Sie sollten sich also irgendwie klarwerden, in welche Richtung Sie gehen möchten.

Ist das Trennungsjahr wirklich abgelaufen?

Ihr Ehepartner kann den Scheidungsantrag beim Familiengericht erst einreichen, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist. Im Scheidungsantrag muss er/sie also zum Ablauf des Versöhnungsjahres Stellung nehmen. Bei der einvernehmlichen Scheidung werden Sie den Ablauf des Trennungsjahres nicht beanstanden. Möchten Sie jedoch die Scheidung verzögern, könnten Sie im Hinblick auf den Scheidungsantrag Ihres Ehepartners gegenüber dem Gericht beanstanden, dass das Trennungsjahr nicht abgelaufen sei. Sie müssten Ihre Beanstandung natürlich auch mit Fakten untermauern können.

Gut zu wissen:

Sie sollten mit diesem Argument vorsichtig umgehen. Ist das Trennungsjahr tatsächlich nicht abgelaufen, riskieren Sie, dass das Familiengericht den Scheidungsantrag gebührenpflichtig zurückweist und Ihr Ehepartner mit den Gerichts- und Anwaltsgebühren belastet wird. Sie provozieren Ärger. Auch riskiert Ihr Ehepartner den Vorwurf des versuchten Prozessbetruges, da er bewusst versucht haben könnte, die gesetzliche Vorgabe des Trennungsjahres zu umgehen. Vor allem führt Ihr Argument dazu, dass Sie eine einvernehmliche Scheidung verhindern. Möchten Sie das Argument vortragen, müssen Sie sich aufgrund des Anwaltszwangs bei den Familiengerichten anwaltlich vertreten lassen. Allein mit diesem Argument provozieren Sie eine streitige Scheidung, die zu einem erhöhten Ansatz von Gerichts- und Anwaltsgebühren führt.

Sehen Sie eine Chance zur Mediation?

Viele Partnerschaften leiden darunter, dass die Ehepartner nicht mehr miteinander sprechen können. Ein Wort gibt das andere. Trauer, Wut und Vorwürfe münden in der Sprachlosigkeit. In diesem Fall kann es ausgesprochen hilfreich sein, wenn Sie eine andere Person dazwischenschalten und diese als Sprachrohr nutzen. Elternteile oder Geschwister sind dafür eher weniger geeignet, da sie selten neutral sind und wenig Erfahrung darin haben, wie die Sprachlosigkeit umgangen werden kann. In diesem Fall kann die Mediation eine Hilfestellung sein. Mediation ist eine Methode der friedlichen Konfliktlösung. Ein neutraler Dritter, der Mediator, hilft Ihnen, Konflikte zu regeln und Ihre Gedanken zu ordnen. Da im partnerschaftlichen Gespräch immer Emotionen im Spiel sind, hilft der Mediator, das Gespräch auf einer sachlichen Ebene zu führen. So ist es oft möglich, auch zu einem sachlichen Ergebnis zu kommen. Wenn Sie Ihre beiderseitigen emotionalen Vorbehalte klären, könnte es durchaus sein, dass Sie wieder miteinander sprechen können. Sie sollten also die Chance der Mediation durchaus in Betracht ziehen.

Gut zu wissen:

Mediatoren sind meist Juristen oder Personen aus psychosozialen Berufen. Der Rechtsanwalt, der einen Ehepartner bereits vertritt oder berät, kann aufgrund eines potentiellen Interessenkonflikts nicht Mediator sein. Sofern Sie einen Scheidungsservice in Anspruch nehmen, kann Ihnen oft auch ein geeigneter Mediator vermittelt werden.

Ist Ihre Ehe wirklich endgültig zerrüttet und endgültig gescheitert?

Ihre Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Es zählt allein das Zerrüttungsprinzip. Auf ein eheliches Fehlverhalten kommt es dabei nicht an.

Gut zu wissen:

Das Gesetz unterstellt, dass Ihre Ehe gescheitert ist, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass Sie oder Ihr Ehepartner diese wiederherstellen möchten (§ 1565 Abs. I BGB). Ihre Ehe muss also unheilbar zerrüttet und gescheitert sein. Jetzt bestehen mehrere Möglichkeiten. Daraus ergeben sich entsprechende Optionen, mit denen Sie sich gegen eine Scheidung wehren können. Und nochmals: Wir betrachten die Gegebenheiten aus Ihrer Sichtweise, die darauf abzielt, sich gegen die Scheidung und den Scheidungsantrag Ihres Ehepartners zu wehren.

Sie behaupten, das Trennungsjahr sei nicht abgelaufen

Sind Sie sich beide einig, dass Sie geschieden werden wollen, vermutet das Gesetz, dass Ihre Ehe nach Ablauf eines Trennungsjahres gescheitert ist. Sie können dann im gegenseitigen Einvernehmen einvernehmlich geschieden werden (einvernehmliche Scheidung nach § 1565 Abs. I BGB).

Wenn Sie nachweislich bestreiten können, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist, können Sie die Scheidung verzögern (siehe dazu oben Ziffer 3). Sie verhindern damit aber gleichzeitig die einvernehmliche Scheidung.

Gut zu wissen:

Ihr Ehepartner könnte Ihre zerrütteten Verhältnisse damit belegen, dass er Ihnen Ehebruch, Misshandlungen, strafbare Handlungen, Trunksucht oder eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit einem neuen Lebenspartner nachweist. Da sich die Vorwürfe gegen Ihre Person richten, müssen Sie sich auf das „Waschen schmutziger Wäsche“ einrichten. Sie sollten sich also unbedingt überlegen, ob Sie sich auf eine derartige Auseinandersetzung wirklich einlassen wollen. Sofern solche Vorwürfe im Raume stehen, dürfte die Hoffnung eher gering sein, dass Sie die Scheidung wirklich aufhalten können.

Gut zu wissen:

Die Zerrüttung lässt sich nicht aus Umständen herleiten, die beide Ehepartner gleichermaßen belasten. So stellen beengte Wohnverhältnisse, in denen Sie nicht zumutbar getrennt leben können, keinen Härtetatbestand dar. Sollte Ihnen Ihr Ehepartner hingegen vorwerfen, in eklatanter Weise gegen die eheliche Treue verstoßen zu haben, weil Sie aus einem ehewidrigen Verhältnis ein Kind erwarten, werden Sie den Vorwurf zerrütteter Verhältnisse kaum ausräumen und sich gegen die Scheidung kaum wehren können.

Situation nach Ablauf von drei Jahren Trennungszeit

Nach Ablauf von drei Jahren seit Ihrer Trennung ändern sich die Verhältnisse. Sie können sich nicht mehr gegen die Scheidung wehren oder die Scheidung aufhalten. Leben Sie nämlich drei Jahre lang getrennt, gilt Ihre Ehe unwiderleglich als gescheitert. Ihre Ehe kann dann auch gegen Ihren ausdrücklich erklärten Willen geschieden werden (§ 1566 Abs. II BGB). Alle Ihre Behauptungen, Ihre Ehe habe nach wie vor eine Zukunft, kann der Richter nicht mehr berücksichtigen.

Wann verhindern sogenannte Härtefälle die Scheidung?

Beeinträchtigt eine Scheidung das Wohl des Kindes?

Kinder leiden unter der Scheidung ihrer Eltern. Deshalb soll eine Ehe ausnahmsweise nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist,

wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der gemeinsamen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist

Härteklausel des § 1568 1. Alt. BGB

Nach dem Gesetz muss der Familienrichter das Interesse des Kindes von Amts wegen berücksichtigen und dabei die voraussichtlichen Auswirkungen der Scheidung auf die Situation des Kindes berücksichtigen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes dürfte eine Ehe nicht geschieden werden, wenn sich durch die Scheidung die häuslichen, erzieherischen, seelischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes erheblich verschlechtern und dadurch das Kindeswohl erheblich gefährdet wird.

Gut zu wissen:

Das OLG Hamburg (2 UF 209/83) erkannte einen Härtefall an, bei dem die Gefahr bestand, dass sich das gemeinsame Kind umbringen würde.

Gut zu wissen:

In der Gerichtspraxis wird die Härteklausel dennoch nur in Extremfällen angewandt, beispielsweise wenn das Risiko besteht, dass das Kind sich selber tötet. Grund ist, dass die vorherrschende Meinung darauf abstellt, dass eine Scheidung für das Kind besser sei, als wenn es in zerrütteten ehelichen Verhältnissen leben müsste. Außerdem gewährleiste das gemeinsame Sorgerecht nach der Scheidung, dass das Kind beide Elternteile als Bezugspersonen behalte. Unberücksichtigt bleibt, dass das Kind mit der Scheidung den familiären Rahmen verliert, auf dem seine seelische Existenz aufbaut. Die Gerichte sehen sich nur in absoluten Ausnahmefällen berufen, das Kindeswohl zu prüfen.

Beeinträchtigt die Scheidung Ihre Lebenssituation in unzumutbarer Weise?

Eine Ehe soll auch dann nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist,

wenn und solange die Scheidung aufgrund außergewöhnlicher Umstände für Ihre Person eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des scheidungswilligen Ehepartners ausnahmsweise geboten erscheint

Härteklausel des § 1568 2. Alt. BGB

Dass eine Scheidung seelisch extrem belastend sein kann, liegt in der Natur der Sache. Ursache ist aber eher die Zerrüttung der Ehe. Sie können sich auf die Härteklausel erst dann berufen, wenn Sie durch außergewöhnliche Umstände so sehr belastet werden, dass die Scheidung die „Intensität einer schweren, ausnahmsweise nicht zumutbaren Härte erreichen“ würde (BGH FamRZ 1979, 423) und Sie in eine psychisch, physisch, sozial oder wirtschaftlich außergewöhnlich schwierige Lage geraten. Die Rechtsprechung erkennt solche Fälle nur in absoluten Ausnahmesituationen an.

Beispiele anerkannter Härtefälle

  • in einer Entscheidung des OLG Stuttgart (18 UF 519/01) wollte sich eine 81-jährige Ehefrau nach 58 Jahren Ehe scheiden lassen. Der Ehemann war 85 Jahre alt, teils gelähmt und pflegebedürftig und wollte als Zeuge Jehovas aus religiösen Gründen der Scheidung nicht zustimmen. Das Gericht erkannte eine unzumutbare Härte an, da dem Ehemann aufgrund seines Alters und seiner Erkrankung die Scheidung in seinen letzten Lebensjahren nicht zuzumuten sei.
  • Das OLG Schleswig-Holstein (15 UF 85/05) wies den Scheidungsantrag zurück, weil die medizinische Betreuung der suizidgefährdeten Ehefrau nicht gewährleistet war. Danach kann die Suiziddrohung einer psychisch kranken Person genügen, soweit diese ihre seelischen Reaktionen nicht mehr steuern kann, zumindest so lange, bis eine ausreichende medizinische Betreuung gewährleistet ist.
  • Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg (177 F 10673/13) erkannte einen Härtefall an, bei dem die Ehescheidung zum Verlust des Aufenthaltsrechts einer an Alzheimer erkrankten und in einem Pflegeheim untergebrachten, aus Syrien stammenden Ehefrau führte.

    Gut zu wissen:

    Beim Risiko eines Selbstmordes stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob Sie als Antragsgegner Ihr Verhalten noch irgendwie steuern können und verneint die Anwendung der Härteklausel. Resultiert das Risiko aus einer nicht mehr steuerbaren psychischen Ausnahmesituation, kann die Härteklausel greifen (BGH FamRZ 1981, 1161).

Beispiele nicht anerkannter Härtefälle

  • Das OLG Brandenburg (9UF 208/06) lehnt eine Härteregelung ab, wenn ein Ehepartner im Hinblick auf sein hohes Alter das Alleinsein und die fehlende Hilfe des anderen bei der Bewältigung seiner Tagesaufgaben nach der Scheidung befürchtet.
  • Die Anwartschaft auf eine Witwenrente bei fortbestehender Ehe rechtfertigt keinen Härtefall (BGH FamRZ 1985, 912).
  • Die Aufrechterhaltung der Ehe aus religiöser Überzeugung rechtfertigt die Anwendung der Härteklausel allenfalls dann, wenn die Scheidung für den religiös verpflichteten Ehepartner eine besondere psychische Härte darstellt (OLG Stuttgart FamRZ 1991, 334).

Expertentipp:

Möchten Sie sich auf die Härteklausel berufen, müssen Sie die außergewöhnlichen Umstände dem Gericht vortragen und die Fakten zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Soweit sich die Probleme in Ihrem Inneren abspielen, dürften Sie kaum Aussichten haben, den Richter davon zu überzeugen, dass Sie über die üblichen Auswirkungen einer Scheidung hinaus zusätzlich belastet sind.

Fazit

Wenn Sie sich gegen die Scheidung wehren möchten, sollten Sie den Weg nur beschreiten, sofern Sie echte Chancen sehen, Ihre Ehe zu retten. Ansonsten müssen Sie im Blick haben, dass Ihre Ehe auch gegen Ihren Willen geschieden werden kann, wenn Sie seit Ihrer Trennung drei Jahre getrennt voneinander gelebt haben. Sie müssen für sich selbst einschätzen, ob Sie sich diese Mühe antun oder es vielleicht doch besser ist, die Lebenswirklichkeit anzuerkennen und daraus die Konsequenzen zu ziehen.

Autor:  Volker Beeden

vg-wort

Was benötigen Sie jetzt?


Kostenlose Hotline — Rund um die Uhr!
Anruf und Gespräch sind garantiert kostenlos!

0800 - 34 86 72 3

Ratgeber

Zur Ratgeber Übersicht

Zu den Checklisten

Zu den Formularen

Warum wir?

Schließen

Persönliche Beratung*

Ein persönlicher Ansprechpartner hilft Ihnen. Die Beratung* ist immer kostenlos für Sie.

Beratungstermin* anfordern

Gratis-Infopaket

Verständliche Top-Informationen, Spar-Tipps, Checklisten & Schaubilder.

Gratis-Infopaket anfordern

24/7 Service

Wir bieten eine TÜV-zertifizierte Service-Qualität.

  Zum Scheidungsservice

Sparen Sie mit uns

Wir garantieren Ihnen eine preiswerte Scheidung. Sie sparen Zeit & Geld!

  Mehr erfahren

Kundenmeinungen

Danke an unsere Kunden für die vielen ausgezeichneten 5 Sterne Bewertungen.

  Alle Kundenmeinungen

Über uns

Wir bieten die neue Generation von Rechtsdienstleistungen*.

Unser Team für Sie
(Sie gelangen auf unsere Firmenseite.)

Vertrauen & Garantien

Wir stehen für Vertrauen, Transparenz, Seriosität, Erfahrung & besten Service!

Alle Garantien für Sie

           

Icon: Gratis-Infopaket Gratis-Infopaket
Bitte hier anfordern

Icon: Kostenlose Beratung* Scheidungsantrag
Hier einreichen

Schließen

TELEFON

0800 - 34 86 72 3

Rund um die Uhr - Garantiert kostenlos!

International: +49 211 - 99 43 95 0

TERMIN

Vereinbaren Sie einfach einen

Beratungstermin* mit uns:

Die Terminvereinbarung und

Beratung* sind zu 100% kostenfrei!

GRATIS-INFOPAKET
FÜR IHRE SCHEIDUNG

Icon: Gratis-Infopaket

Alle Infos auf 24 Seiten! FAQs, Spar-Tipps und Schaubilder.

ONLINE-SCHEIDUNGSANTRAG

Icon: Online-Scheidungsantrag

Ihre Scheidung seriös, schnell
und zum günstigen Preis!