Trennung & Trennungsjahr: Das müssen Sie wissen zum Thema Trennung vor einer Scheidung

Trennung ist nicht nur ein sehr emotionales Thema, es wirft auch viele Fragen auf. Wie z.B. nach dem sogenannten Trennungsjahr. Es gibt zunächst viele Gründe, die zu einer Trennung führen. Häufig kann sie in der Ehe als Trennung auf Zeit auch sehr sinnvoll sein, um sich über die eigenen Gefühle klar zu werden und sich zu entscheiden, ob man an der Ehe festhalten möchte oder tatsächlich die endgültige Trennung, also Scheidung, wünscht. Ohne dass es den Eheleuten häufig bewusst ist, sind damit aber auch viele juristische Auswirkungen verbunden. Wenn sich die getrennt lebenden Eheleute nicht frühzeitig beraten lassen, verlieren sie häufig viel Geld. Es ist daher dringend anzuraten, sich vorab über die Konsequenzen und Auswirkungen einer Trennung sowie die Voraussetzungen einer Scheidung einen Überblick zu verschaffen und diese gemeinsam im Vorfeld miteinander zu regeln. Auch ist für die Scheidung einer Ehe das Trennungsjahr Voraussetzung, was vielen Ehepaaren unbekannt ist.

 

Trennung

Gründe einer Trennung

Mögliche Gründe für eine Trennung können sein: Streitigkeiten innerhalb der Partnerschaft, Untreue, zu wenig Zweisamkeit, fehlendes Sexualleben, Stress im Job, Ärger mit den Kindern aus einer anderen Beziehung, etc.

Beratung

Um schlimme wirtschaftliche und persönliche Konsequenzen durch eine Trennung zu vermeiden, ist es unbedingt notwendig, dass sich Ehegatten beide über ihre persönliche Situation beraten lassen.

Trennung als Chance

Nicht immer muss eine Trennungszeit zwangsläufig in der Scheidung enden. Vielen Ehepaaren wird gerade dadurch die Chance gegegeben, zu erkennen, dass ein größeres Problem in ihrer Beziehung besteht. Nur wenn ein Problem erkannt worden ist, kann etwas dafür getan werden, um dieses zu beseitigen. Je früher eine Beratung stattfindet, um so mehr besteht die Möglichkeit, dass die Ehegatten gemeinsam einen Weg finden, wie sie miteinander in Zukunft umgehen und eine Trennung vermeiden. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen bereits vorab.

Trennungsjahr

Was ist im Trennungsjahr zu beachten?

Scheitert eine Ehe, so kann man in der Regel nicht sofort einen Schlussstrich ziehen. In Deutschland schreibt das Gesetz vor, dass vor einer Scheidung ein Trennungsjahr eingehalten werden muss. In dem Trennungsjahr sollen die Ehepartner prüfen, ob wirklich alles aus ist. So soll sichergestellt werden, dass niemand die Entscheidung zur Beendigung der Ehe leichtfertig trifft. Gibt es wirklich keine Rettung mehr, sollte man das Trennungsjahr nutzen, alles für die Scheidung vorzubereiten.

Unterlagen und Verträge

Denkt einer der Ehepartner konkret über eine Scheidung nach, empfiehlt es sich im Vorfeld wichtige Unterlagen wie Versicherungsverträge, Gehaltsabrechnungen oder Altersvorsorge zu sichern. Ein Anwalt kann die Auskunft über die Vermögensverhältnisse verlangen, doch nicht selten passiert es, dass nicht alles offengelegt wird.

Wann beginnt das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr beginnt, wenn man dem Partner die Trennungsabsicht unmissverständlich mitteilt. Der Termin wird im Scheidungsantrag angegeben und dieser zum Ende hin bei Gericht eingereicht.

Trennung von Tisch und Bett

Eine Scheidung ist nach dem Trennungsjahr nur möglich, wenn eine gemeinsame Haushaltsführung nicht mehr stattgefunden hat, es also zu einer Trennung diesbezüglich gekommen ist. Am einfachsten funktioniert dies, wenn einer der beiden Ehepartner auszieht – aber ebenso ist der Ablauf unter einem Dach möglich. In dem Trennungsjahr dürfen die Noch-Ehepartner weder in einem Bett schlafen, noch für einander kochen oder gemeinsame Freizeitaktivitäten unternehmen. Wichtig ist ebenfalls die Absprache, wer die Kosten für Miete, Strom oder Nebenkosten in dem Trennungsjahr bezahlt.

Kann ein Versöhnungsversuch die Dauer beeinflussen?

Im Trennungsjahr können natürlich die Gefühle zueinander nochmal aufflackern. Es kommt sogar vor, dass Ehepartner wieder zueinanderfinden. Hier muss man wissen, dass ein Versöhnungsversuch bis zu drei Monaten dauern darf, ohne die Dauer zu beeinflussen.

Anspruch auf Unterhalt

Unterhaltsansprüche bis zur Scheidung muss jeder selbst geltend machen. In der Regel zahlt derjenige, der wirtschaftlich besser aufgestellt ist. Finden die Parteien untereinander keine Einigung, können diese Ansprüche über einen Anwalt oder vor Gericht geklärt werden. In diesem Fall müssen beide Seiten ihre Einkommensverhältnisse offen legen.

Unterhaltspflicht für gemeinsame Kinder

Gibt es gemeinsame Kinder bei der Trennung, sind beide Parteien für den Unterhalt verpflichtet. Dieser kann in Form von Naturalunterhalt oder durch die Zahlung von Geld geleistet werden. Hier gibt die Düsseldorfer Tabelle einen guten Überblick. Das Sorgerecht bleibt bei beiden Partnern bestehen und kann nur vor Gericht verändert werden

Aufteilung des Hausrats

Während des Trennungsjahres sollte man sich rechtzeitig Gedanken über gemeinsame Besitztümer machen. Hausratsgegenständen, Immobilien aber auch Darlehens- und Versicherungsverträge müssen aufgeteilt werden. Gibt es Verträge oder Versicherungen, die auf beide Partner laufen, sollten sie frühzeitigt prüfen, welche Fristen und Verfahren eingehalten werden müssen.

Scheidung ohne Trennungsjahr wegen Härtefall und Unzumutbarkeit

Normalerweise ist eine Scheidung erst nach Ablauf der einjährigen Trennungszeit möglich. Es gibt jedoch Fälle, bei denen eine Scheidung sofort notwendig ist, vor allem zum Schutz des anderen Ehepartners.

Die Scheidung einzureichen ohne das Jahr abwarten zu müssen, ist ein schmaler Weg. Das Gesetz sagt: „Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“ (§ 1565 Abs.2 BGB).

Was bedeutet das? Für die Härtefallscheidung gibt es keine pauschal verbindlichen Richtlinien. Urteile sind immer Einzelfallentscheidungen. Die Gründe für eine Härtefallscheidung müssen objektiv nachvollziehbar sein. Das subjektive Empfinden des betroffenen Ehepartners ist nicht entscheidend.

Härtefälle, die Ihnen eine sofortige Scheidung ermöglichen

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Der oben zitierte Paragraph erlaubt die sofortige Scheidung. In folgenden Situationen müssen die Ehepartner das Jahr nicht abwarten, sondern können die Scheidung sofort einreichen:

  • Gravierende Fälle von Gewalttätigkeit
  • Gravierende Fälle von Trunksucht
  • Demonstrativer Ehebruch
  • Gewalt gegen die Kinder
  • Sexueller Missbrauch

Der Familienrichter wird bewerten, ob dem Antragsteller ein weiteres Jahr mit dem Ehegatten zugemutet werden kann. Unzumutbarkeit wird dann angenommen, wenn über das bloße Scheitern der Ehe hinaus weitere Gründe vorliegen, die ein Zusammenleben unmöglich machen.

Fälle, in denen das Gericht Unzumutbarkeit angenommen hat

Eine Unzumutbarkeit wird angenommen:

  • wenn ein Ehegatte immer wieder verprügelt wird
  • wenn die Kinder misshandelt werden
  • bei einer ernsthaften Bedrohung mit Gewaltanwendungen
  • wenn eine Frau von Ihrem Mann vergewaltigt wird
  • bei besonders schweren Fällen von Ehebruch
  • wenn ein Ehegatte vom anderen bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft angezeigt wird, oder beim Arbeitgeber angeschwärzt wird

Fälle, die keine Unzumutbarkeit darstellen

Gerichte legen einen strengen Maßstab bei der Bewertung an, ob ein Sachverhalt unzumutbar ist oder nicht. Eine sofortige Scheidung ist eine Ausnahmeregelung. In folgenden Fällen liegt kein Härtefall vor:

  • Ein einzelner Fall des Fremdgehens reicht in der Regel nicht aus (außer wenn dieser Fall die Stieftochter betrifft).
  • Es wird auch nicht ausreichen, wenn die Frau nach einer einmaligen Verfehlung schwanger wird, denn dann würde der Ehebruch der Frau schwerer bewertet werden, als der des Mannes.
  • bei schweren Geisteskrankheiten oder ekelerregenden Krankheiten.
  • wenn die Ehe nur Mittel zum Zweck war, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten
  • Wenn kein Geschlechtsverkehr mehr durchgeführt werden kann, dann ist dies kein Härtegrund. Ansonsten könnten Ehen kranker und alter Menschen immer sofort geschieden werden.
  • wenn ein Ehepartner in der Beziehung sehr freizügig in Geschlechtsbeziehungen zu anderen umgegangen ist.

Eine Härtefallscheidung dauert auch Zeit

Wenn ein Ehepartner den Weg einer Härtefallscheidung gehen will, ist zu bedenken, dass dennoch ein Scheidungsverfahren durchlaufen werden muss. Und das braucht Zeit. Auch die Scheidung ohne Trennungsjahr verlangt ein gerichtliches Verfahren, in der zumindest der Versorgungsausgleich mit geregelt werden muss. Wenn der andere Ehegatte alle anderen Scheidungsfolgesachen in das Scheidungsverfahren mit integrieren möchte, dann dauert die Scheidung einige Monate. Eine schnelle Scheidung wäre damit ausgeschlossen.

Wenn sich bei einer Härtefallscheidung eine Beweisaufnahme anschießt, wird oft bis zum Scheidungsurteil des Richters das Jahr (fast) vorbei sein. Dann kann das Gericht auch das Scheitern der Ehe aussprechen. Insgesamt werden in der Praxis nur ca. 1,5% der Scheidungen „sofort“ auf Grundlage der Unzumutbarkeit ausgesprochen

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Welche Auswirkungen hat die Trennung?

Mehrere Rechtsfolgen werden ausgelöst:

  • Gemäß § 1566 BGB beginnt das Trennungsjahr.
  • Die Aufhebung der so genannten Schlüsselgewalt gemäß § 1357 Abs. 3 BGB wird bewirkt. Schlüsselgewalt bedeutet, dass der eine Ehegatte für den anderen Ehegatten Geschäfte zur angemessenen Deckung des täglichen Lebensbedarfs vornehmen kann.
  • Nach § 1362 BGB wird zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Gegenstände dem Schuldner-Ehegatten allein gehören, so dass diese gepfändet werden können. Diese Eigentumsvermutung entfällt nun.
  • Während der intakten Ehe kann derjenige Ehegatte, der weniger verdient, vom anderen Ehegatten Familienunterhalt verlangen. Dieser Anspruch verfällt jetzt. Nun kann der Ehegatte, der weniger verdient, Trennungsunterhalt vom anderen Ehegatten verlangen. Falls derjenige Ehegatte, der mehr verdient, ausgezogen ist und Kinder vorhanden sind, so kann unter Umständen Kindesunterhalt verlangt werden.
  • Anträge zum Sorgerecht können gestellt werden.
  • Jeder Ehegatte kann nun vom anderen Ehegatten die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände heraus verlangen. Er muss sie dem anderen Ehegatten jedoch überlassen, wenn dieser die Gegenstände zur Führung eines eigenen Haushalts dringender benötigt als der Ehegatte, dem sie gehören. Hausrat, der beiden Ehegatten gemeinsam gehört, ist gleichmäßig zwischen ihnen aufzuteilen.
  • Einer der Ehegatten kann verlangen, dass ihm nach der Trennung die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zugewiesen wird. Hierfür müssen jedoch gute Gründe, juristisch: Härtefallgründe, vorliegen.
  • Interne Ausgleichsansprüche können zwischen den Ehegatten entstehen, wenn die Ehegatten gemeinsame Verbindlichkeiten eingegangen sind.
  • Ab dem dauerhaften Getrennt-leben sind die Steuerklassen zu ändern. Die Ehegatten werden dann nicht mehr gemeinsam, sondern in Zukunft getrennt voneinander veranlagt. Dieses bedeutet in den meisten Fällen einen Wechsel des Unterhaltsschuldners von Lohnsteuerklasse III in Lohnsteuerklasse I und den Wechsel des kinderbetreuenden Ehegatten von Lohnsteuerklasse V in Lohnsteuerklasse II bzw. I. Die Kinderfreibeträge werden in der Regel hälftig geteilt. Diese Änderungen sind auch im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Im Trennungsjahr kann vom anderen Ehegatten jedoch noch die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung verlangt werden.
  • Derjenige bezieht das Kindergeld, bei dem sich nach der Trennung die gemeinsamen Kinder ständig aufhalten. Daher kommt ein Wechsel des Bezuges des stattlichen Kindergeldes in Betracht. Dieses ist bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen.
  • Wenn ein Ehegatte nach der Trennung aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, hat der andere Ehegatte, der die Wohnung nun alleine nutzt, auch alleine die Kosten, also die Miete und die Nebenkosten bzw. die Lasten, wie die Bedienung eines Darlehens, zu tragen.

Expertentipp:

Erst eine Scheidung bewirkt, dass der geschiedene Ehegatte keine Erbansprüche mehr gegen den anderen Ehegatten hat.

Der getrennt lebende Ehegatte erbt also wie bei der intakten Ehe, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag oder Erbvertrag keine Vorsorge getroffen haben.

Auch ein Erbvertrag, den die Ehegatten gemeinsam geschlossen haben, entfällt nicht automatisch.

Es ist deswegen anzuraten, dass Sie sich schnellstens von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der Sie über die erbrechtlichen Möglichkeiten aufklärt.

Wovon kann ich leben, wenn mein nach der Trennung ausgezogener Ehegatte Alleinverdiener ist?

Finanzielle Hilfen beantragen

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Wenn ein Ehepartner kein eigenes Einkommen zur Verfügung hat und der ausgezogene Ehegatte, der bisher allein die Familie finanziell versorgt hat, keinen Unterhalt zahlt, so besteht die Möglichkeit, staatliche Sozialleistungen zu beantragen. Als staatliche Sozialleistungen stehen folgende Hilfen zur Verfügung:

  • Wohngeld
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Unterhaltsvorschuss für kleine Kinder bis zum Alter von 6 Jahren
  • Sozialhilfe bzw. Leistungen nach Hartz IV (Arbeitslosengeld II)
  • Arbeitslosengeld I
  • Erziehungsgeld
  • Mutterschaftsgeld

Sofern einem Ehegatten und/oder den Kindern Sozialleistungen gewährt werden, so gehen die Ansprüche auf Zahlung von Unterhalt auf das Sozialamt über. Das Sozialamt gewährt also keine unabhängigen Hilfen, sondern schießt nur den Unterhaltsbetrag vor, den eigentlich der ausgezogene Ehegatte zu zahlen hätte.

Erstattung an das Sozialamt

Das Sozialamt wird sich selbstverständlich an den ausgezogenen Ehegatten wenden und ihn zur Erstattung der gezahlten Sozialleistungen auffordern. Zahlt der ausgezogene Ehegatte nicht freiwillig den Unterhalt, so wird er auf Unterhalt verklagt werden.

Expertentipp:

Der betroffene Ehepartner sollte nicht scheuen, nach der Trennung Sozialleistungen auch zum Wohl der Kinder zumindest vorübergehend in Anspruch zu nehmen. Das Sozialamt hat als staatliche Institution meist ganz andere Druckmittel, den ausgezogenen Ehegatten zur Unterhaltszahlung zu bewegen.

Einige Sozialleistungen wie Mutterschaftsgeld und Elterngeld werden erstattungsfrei gezahlt.

Viele Ehegatten, die noch über ein eigenes geringfügiges Einkommen verfügen, werden nur zum Teil oder gar keine Sozialleistungen erhalten. Es ist jedoch sinnvoll, bei dem örtlich zuständigen Sozialamt einen Termin zu vereinbaren und sich dort über die möglichen Sozialleistungen zu informieren.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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