Unterhalt für Kinder
Beide Eltern sind nach dem Gesetz verpflichtet, ihrem Kind Unterhalt zu leisten.
Derjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt und isst, erbringt den Unterhalt durch Betreuungsleistungen. Der andere Elternteil, bei dem sich das Kind nicht oder nur gelegentlich aufhält, muss zur Betreuung des Kindes durch Unterhaltszahlungen beitragen. Minderjährige Kinder haben dabei immer den Vorrang.
Bei der Frage, wie hoch der Kindesunterhalt ist, müssen grundsätzlich fünf Gruppen unterschieden werden:
- 1.Minderjährige Kinder
- 2.Volljährige Kinder (bis 21 Jahren), die noch zur Schule gehen/eine Ausbildung machen und noch bei den Eltern wohnen
- 3.Volljährige Kinder, die nicht mehr in der Ausbildung sind, aber noch zu Hause wohnen
- 4.Volljährige Kinder und Studenten, die nicht mehr zu Hause wohnen
- 5.Kinder, die im Ausland leben
Wie viel Unterhalt muss gezahlt werden?
Bei der Frage, wie hoch der Kindesunterhalt ist, der gezahlt werden muss, ist zu unterscheiden, ob das betreffende Kind minderjährig oder volljährig ist.
Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Unterhaltes nach der Lebensstellung des Kindes.
Solange Kinder noch minderjährig sind, richtet sich die Lebensstellung grundsätzlich nach der seiner Eltern. Je älter Kinder sind und je nachdem in welchem Ausbildungsabschnitt sie sich befinden, umso unabhängiger werden Kinder von Ihren Eltern.
Kinder entwickeln deshalb je älter sie sind eine eigene Lebensstellung. Dieses wird auch bei der Höhe des Unterhalts berücksichtigt. Eigenes Einkommen des Kindes ist unter Umständen anzurechnen.
Bei der Frage, wie hoch der Kindesunterhalt ist, müssen grundsätzlich fünf Gruppen unterschieden werden:
- zu 1. Bei minderjährigen Kindern richtet sich die Lebensstellung grundsätzlich nach der der Eltern. Aus diesem Grunde ist die Höhe des zuzahlenden Unterhalts vom Einkommen des Elternteils abhängig, der das Kind nicht betreut.
Die Höhe des Unterhalts orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle. Ab dem 01.01.2008 ist der Mindestkindesunterhalt erstmals gesetzlich festgelegt worden. Es dürfte deswegen kaum noch möglich sein, den Mindestkindesunterhalt zu unterschreiten.
In der Düsseldorfer Tabelle ist festgelegt, wie viel Unterhalt je nach Alter des Kindes und Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils verlangt werden kann bzw. gezahlt werden muss.
- zu 2. Bei volljährigen Kindern bis 21 Jahren, die noch zur Schule gehen/eine Ausbildung machen und noch bei den Eltern wohnen (sog. privilegierte volljährige Kinder) gilt ebenfalls die Düsseldorfer Tabelle.
Grundsätzlich ist bei volljährigen Kinder, im Gegensatz zu minderjährigen Kindern, das Einkommen beider Elternteile relevant, da die volljährigen Kinder nicht mehr von einem Elternteil mit Essen und Versorgungsleistungen unterhalten werden müssen.
Da die Eltern, sofern beide arbeiten, gemeinsam ein höheres Einkommen haben, erhöht sich damit auch der Unterhalt des volljährigen Kindes.
- zu 3. Auch bei volljährigen Kinder, die zwar nicht mehr in der Ausbildung sind, aber immer noch bei den Eltern wohnen, richtet sich die Höhe des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle.
Auch hier ist das Einkommen beider Elternteile für den Unterhalt zu berücksichtigen.
Grundsätzlich muss bei volljährigen Kinder nur die erste Ausbildung finanziert werden. Danach erlischt ein Unterhaltsanspruch, wenn das Kind sich durch eigene Arbeitsleistung selbst unterhalten könnte.
- zu 4. Volljährige Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, und Studenten, die nicht mehr zu Hause wohnen und einen eigenen Haushalt führen, können nach der Düsseldorfer Tabelle pauschal einen Betrag von 640 € pro Monat von Ihren Eltern verlangen.
Bei guten Einkommensverhältnisses der Eltern kann der Unterhalt erhöht werden.
Einkünfte des Kindes sind bei volljährigen Kindern stets anzurechnen.
Die Kosten der Krankenversicherung sowie Pflegeversicherung sind von den Eltern zusätzlich zu zahlen.
Sofern die volljährigen Kinder mehr Unterhalt als 640 € pro Monat brauchen, kann mehr von den Eltern verlangt werden. Die Kinder müssen in diesem Fall jedoch genau darlegen, wofür sie den Unterhalt brauchen. Dabei sind selbstverständlich nur Kosten gemeint, die für die jeweilige Ausbildungssituation unbedingt erforderlich sind. Luxusartikel fallen nicht hierunter.
Sofern das volljährige Kind die Ausbildung bereits abgeschlossen hat oder eine ungelernte Tätigkeit bereits längere Zeit ausgeübt hat, hat das Kind eine eigene Lebensstellung begründet. Diese ist dann für die Höhe des Unterhalts maßgeblich und ob überhaupt noch Unterhalt gezahlt werden muss.
Wenn das Kind dann infolge von Krankheit oder Arbeitslosigkeit wieder bedürftig wird, muss das Kind zunächst Arbeitslosengeld, Hartz IV-Leistungen oder Krankengeld in Anspruch nehmen. Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Eltern wird davon ausgegangen, dass das Kind lediglich Einkünfte in Höhe des Existenzminimums (890 € bei Erwerbstätigen, 770 € bei Arbeitslosen) benötigt.
- zu 5. Bei Kinder, die im Ausland leben, bestimmt sich die Höhe des Unterhalts nach dem Recht des Heimatlandes. Egal was das Heimatrecht des Kindes bestimmt, so gilt grundsätzlich, dass stets die Bedürfnisse des Kindes sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des zahlungspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen sind.
EXPERTENTIPP: Bei Kindern im Ausland wird nach der Düsseldorfer Tabelle je nach Alter des Kindes und Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils zunächst das Einkommen ermittelt. Anschließend wird von diesem Betrag etwa 2/3 bis 1/3 abgezogen. Wie viel im jeweiligen Fall abgezogen wird, richtet sich nach dem jeweiligen Umrechnungskurs (EURO in Ausländische Währung).
Unterhalt für Ehegatten
Beim Unterhalt für Ehegatten sind mehrere Unterhaltsabschnitte, die sich zeitlich nicht überschneiden, zu unterscheiden:
- 1.Während der intakten Ehe, in der die Ehegatten zusammenleben, gibt es einen Anspruch auf Familienunterhalt
- 2.Von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt
- 3.Nach der Scheidung besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt
Alle diese Unterhaltarten sind voneinander vollkommen unabhängig und unterschiedlich gestaltet.
zu Familienunterhalt:
In einer Alleinverdienerehe verdient nur ein Ehegatte das Geld, während der andere Ehegatte durch seine Haushaltstätigkeit kein Geld hinzuverdient. Da auch der nichterwerbstätige Ehegatte Versorgungsleistungen erbringt und er in Absprache mit dem anderen Ehegatten keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, muss der geldverdienende Ehegatte ein Teil seines Einkommens an den anderen Ehegatten abgeben. Dieses nennt man Familienunterhalt. Der Gesetzgeber sieht die Erwerbstätigkeit des einen Ehegatten und die Haushaltstätigkeit des anderen Ehegatten als gleichwertig an.
zu Trennungsunterhalt:
Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Eheleute getrennt leben, kann der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen vom anderen Ehegatten Trennungsunterhalt verlangen.
Das gilt selbst dann, wenn die Eheleute innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung getrennt leben.
Der Unterhalt muss allerdings nicht ab dem Zeitpunkt gezahlt werden, ab dem sich die Eheleute trennen, sondern erst ab dem Beginn des Monats, in dem der mehr verdienende Ehegatte vom anderen Ehegatten zur Zahlung des Trennungsunterhaltes aufgefordert wurde. Dieses steht in § 1360a Abs. 3, 1613 BGB.
Der Trennungsunterhaltsanspruch erlischt, wenn sich die Ehegatten wieder versöhnen. Eine ernsthafte Versöhnung liegt allerdings erst dann vor, wenn die Ehegatten länger als 3 Monate wieder zusammen leben.
Der Trennungsunterhaltsanspruch erlischt ferner automatisch mit Wirksamkeit der Scheidung.
zu nachehelichen Unterhalt:
Nach der Scheidung sind die Ehegatten wieder grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. Jeder Ehegatte muss also wieder für sich selbst sorgen.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht mit Rechtskraft der Scheidung, also dann wenn das Scheidungsurteil wirksam wird. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur dann, wenn im Zeitpunkt der Scheidung ein besonderer Grund besteht, weswegen der Ehegatte selbst nicht arbeiten kann.
Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen hat der Gesetzgeber einen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatte vorgesehen. Ab dem 01.01.2008 ist vom Gesetzgeber betont worden, dass jeder Ehegatte sich nach der Scheidung allein zu unterhalten hat. Zudem kann ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung auf einen bestimmten Zeitraum befristet und der Höhe nach beschränkt werden.
Diese Ausnahmen sind:
- Unterhalt wegen Alters
- Unterhalt wegen Kindesbetreuung
- Unterhalt wegen Krankheit
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
- Aufstockungsunterhalt
- Ausbildungsunterhalt
- Billigkeitsunterhalt
Scheidung - Vorraussetzung, Ehevertrag, Zugewinn...
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