Unterhaltsberechnung, wenn sich das Kind regelmäßig gleich bei beiden Elternteilen aufhält

Oft kommt es vor, dass sich das Kind sowohl bei dem einen als auch bei dem anderen Elternteil gleich oft aufhält und auch beide Elternteile annähernd gleich hohe Betreuungsleistungen wie z.B. Nahrung, Kleidung, Schulbedarf etc. erbringen. Nach der Rechtsprechung handelt es sich um das sogenannte Wechselmodell.

Das Wechselmodell

In diesem Fall besteht zunächst die Möglichkeit, dass sich die Eltern gegenseitig von der Zahlung des Kindesunterhaltes freistellen.

Wenn sie das nicht tun, wird der Kindesunterhalt für das minderjährige Kind wie bei einem volljährigen Kind berechnet, das noch bei den Eltern lebt.

Kindesunterhalt auf Grundlage des gesamten elterlichen Einkommens

Der Höhe des Kindesunterhalts wird nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern berechnet. Danach wird eine anteilige Haftung beider Eltern für den Kindesunterhalt durchgeführt. Zu diesem Zweck wird vom Nettoeinkommen der Elternteile nach Abzug der Verbindlichkeiten bei jedem ein Selbstbehalt in Höhe von 1.300 EUR abgezogen. Der verbleibende Betrag wird nach der jeweiligen Höhe der Einkommen in Relation zueinander gesetzt.

Anrechnung nur bei Einigkeit

Wenn die Eltern vereinbart haben, dass sich das Kind zu 50% bei beiden Eltern aufhält, sollten die Eltern auch vereinbaren, die Kosten anteilig zu 50% zu tragen. In diesem Fall wird nicht jedes Keidungsstück aufgerechnet. Allerdings sind beide Eltern verpflichtet, das Kind einzukleiden, Hobbys und Spielsachen zu kaufen etc.

Praxisbeispiel:

Clara und Mark haben sich getrennt. Der gemeinsame 7-jährige Sohn Jonas wird an 3½ Tagen die Woche von Mark und seiner neuen Lebensgefährtin und an 3½ von Clara betreut.

Mark verdient monatlich 1.800 EUR und Clara 1.160 EUR netto, also zusammen 3.100 EUR netto.

Nach der Düsseldorfer Tabelle wäre bei diesem Betrag ein Kindesunterhalt in Höhe von EUR zu zahlen. Dieser Betrag wird auf Clara und Mark wie folgt aufgeteilt:

Bei beiden wird zunächst ein Selbstbehalt von EUR abgezogen.

Stand Rechensbeispiel 2022:

Clara 1.160 EUR - 1.160 EUR = 0 EUR
Mark 1.800 EUR - 1.160 EUR = 640 EUR

Zusammengerechnet ergibt sich ein Einsatzbetrag von 640 EUR. Die Eltern haften für den Kindesunterhalt in Höhe von 524 EUR im Verhältnis 0 zu 640:

Clara 0 EUR x EUR
640 EUR
= 0 EUR
Mark 640 EUR x EUR
640 EUR
= 524 EUR

Nun kürzt jeder Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag um die Hälfte, weil sich das Kind bei beiden gleich oft aufhält:

Clara 0 EUR
2
= 0 EUR
Mark EUR
2
= 212 EUR

Anschließend werden die Unterhaltsbeträge subtrahiert:

212 EUR - 0 EUR = 212 EUR

Mark muss also 212 EUR an Kindesunterhalt für Jonas an Clara zahlen.

Expertentipp:

Diese Unterhaltsverrechnung gilt nur dann, wenn jeder Elternteil auch anteilig die Kosten des Lebensbedarfs des Kindes trägt.

Trägt einer der Eltern, bei dem sich das Kind gelegentlich aufhält nur die Kosten der Ernährung, während der andere Elternteil allein die Kosten der Kleidung, des Schulbedarfs, des Hobbys etc. trägt, kann der Unterhalt nur um einen geringeren Teil gekürzt werden.

Die Anrechnung der Kosten setzt immer voraus, dass sich die Eltern einig sind.

Um diese Einigung mit dem anderen Elternteil nachher beweisen zu können, sollte schriftlich festgehalten werden, wann sich — im Einverständnis beider Ehegatten - das gemeinsame Kind bei beiden Eltern an welchen Tagen aufhält und dass die Eltern auch die Kosten des Kindes anteilig tragen.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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