Wann erhält ein geschiedener Ehegatte Unterhalt?

Es ist einer der zentralen Konfliktpunkte während und nach der Scheidung: Der nacheheliche Ehegattenunterhalt. Dabei geht es um die Frage, wann ein geschiedener Ehegatte Unterhalt erhält. Sind die Ehepartner geschieden, droht oft einem der Partner der soziale Abstieg, während der andere Ehepartner, zumindest aus Sicht des unterhaltsberechtigten Partners, im Geld schwimmt. Tatsächlich führt aber in vielen Fällen die Verteilung des Einkommens dazu, dass beide Ehegatten am Rande des Existenzminimums leben müssen. Hinzu kommt der Grundsatz des nachehelichen Unterhaltsrechts, der jeden der Ehegatten dazu verpflichtet, nach Möglichkeiten für sich selbst zu sorgen und seinen Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen. Es versteht sich, dass Konflikte vorprogrammiert sind.

Das Wichtigste

  • Nachehelicher Unterhalt ist nicht mit dem Trennungsunterhalt zu verwechseln. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet spätestens mit dem Zeitpunkt der Scheidung. Nachehelicher Unterhalt ist sodann neu zu berechnen und muss eigenständig geltend gemacht und notfalls eingeklagt werden.
  • Nachehelicher Unterhalt steht unter der Prämisse, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung für sich selbst sorgen muss und nur dann Anspruch auf Unterhalt hat, wenn er aufgrund seiner Lebensumstände bedürftig ist und nicht für sich selbst sorgen kann.
  • Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht daher nur, wenn einer der sieben in §§ 1570 ff BGB geregelten Unterhaltstatbestände vorliegt.
  • Der Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten steht die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten gegenüber. Ob er leistungsfähig ist, berechnet sich nach seinem bereinigten Nettoeinkommen. Soweit der Unterhaltsbetrag fest steht, ist er dennoch veränderlich, wenn sich die Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen verändert haben.

Anspruch auf Trennungsunterhalt begründet keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt

Spätestens mit der rechtskräftigen Scheidung endet der Anspruch eines unterhaltsberechtigten Ehepartners auf Trennungsunterhalt. Trennungsunterhalt gibt es nur für den Zeitraum der Trennung. Soweit der Anspruch auf Trennungsunterhalt in einem gerichtlichen Urteil festgestellt wurde, wird der Anspruch mit der Scheidung hinfällig. Will der unterhaltsberechtigte Ehepartner ab dem Zeitpunkt der Scheidung nachehelichen Unterhalt geltend machen, muss er diesen Anspruch erneut einfordern und notfalls gerichtlich einklagen. Um ab dem Zeitpunkt der Scheidung nicht ohne finanzielle Mittel dazustehen, sollte der unterhaltsberechtigte Ehepartner also vorzeitig seinen nachehelichen Unterhalt einfordern.

Expertentipp:

Verständigen Sie sich mit Ihrem Ehepartner auf Ehegattenunterhalt!

Wenn Sie nachehelichen Unterhalt fordern, haben Sie natürlich noch kein Geld. Im Idealfall treffen Sie mit Ihrem Ehepartner eine einvernehmliche Vereinbarung über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung. Treffen Sie die Vereinbarung vor der Scheidung, müssen Sie die Vereinbarung notariell beurkunden. So steht es zwingend in § 1585c BGB. Mündliche Vereinbarungen oder privatschriftliche Vereinbarungen mit Ihrem Ehepartner stehen nur auf dem Papier und sind rechtlich nicht durchsetzbar.

Alternativ besteht die Möglichkeit, dass Sie die Vereinbarung auch in einem Termin anlässlich der Scheidung vor dem Familienrichter protokollieren lassen. In beiden Fällen ist damit sichergestellt, dass Sie übergangslos ab dem Zeitpunkt der Scheidung finanziell abgesichert sind. Vor allem können Sie die Vereinbarung gegebenenfalls auch zwangsweise, notfalls durch die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, gegen Ihren eventuell wortbrüchigen Ehepartner durchsetzen.

Grundsatz des nachehelichen Ehegattenunterhalts: Jeder ist für sich selbst verantwortlich!

Allein die Tatsache, dass Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt hatten, begründet keinen Anspruch darauf, dass Sie auch nach der Scheidung unterhaltsberechtigt sind. Der Trennungsunterhalt hat andere Voraussetzungen als der nacheheliche Ehegattenunterhalt. Soweit Sie Trennungsunterhalt bezogen haben, gelten ab der Scheidung für den nachehelichen Ehegattenunterhalt andere Voraussetzungen. Der Trennungsunterhalt stellte noch darauf ab, dass Sie als Ehepartner ohne eigenes oder mit nur geringem Einkommen allein aufgrund der Trennung nicht in ein finanzielles Loch abstürzen sollen. Sie hatten daher Anspruch darauf, dass Sie mit Unterstützung Ihres getrennten Partners zumindest für den Zeitraum von einem Jahr ab der Trennung eine Ihren bisherigen Lebensverhältnissen angepasste finanzielle Unterstützung geltend machen konnten. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung ändert sich dies.

§ 1569 BGB stellt den Grundsatz auf, dass es jedem Ehegatten nach der Scheidung obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Erst dann, wenn er dazu außerstande sein sollte, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Zugleich definiert das Gesetz die Fälle, in denen ein Ehegatte außerstande ist, für sich selbst zu sorgen. Diese Definition beschreibt das Gesetz in den Unterhaltstatbeständen der §§ 1570 bis 1576 BGB.

Zum Verständnis: Was ist die Prämisse beim nachehelichen Ehegattenunterhalt?

Ein geschiedener Ehegatte erhält nur Ehegattenunterhalt, wenn ehebedingte Nachteile ersichtlich sind und er sich nicht selbst versorgen kann. Solche ehebedingte Nachteile ergeben sich klassischerweise in der Rollenverteilung in der Ehe. Zumindest in früheren Zeiten war es so, dass die Ehefrau mit der Heirat ihren Beruf aufgab und sich der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung widmete, während der Ehegatte das Geld für den Lebensunterhalt der Familie verdiente. Diesen Fall greift § 1570 BGB auf und gewährt Ehegattenunterhalt wegen der Betreuung eines Kindes, wenn ein Ehepartner das Kind für mindestens drei Jahre nach der Geburt pflegt und erzieht. Unter bestimmten Voraussetzungen verlängert sich der Zeitraum, für den ein Ehegatte Unterhalt wegen Kindesbetreuung beanspruchen kann.

Umgekehrt ergibt sich daraus die Konsequenz, dass kein ehebedingter Nachteil vorliegt, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist und die Ehefrau auch nach der Heirat ihren Beruf weiterhin ausübte, eigenes Geld verdiente und dann lediglich während der Trennung arbeitslos wurde und auch nach der Scheidung arbeitslos bleibt. In diesem Fall verwirklicht sich ein allgemeines Lebensrisiko, so dass ein nachehelicher Ehegattenunterhalt nur im Ausnahmefall in Betracht kommt, wenn der Ehegatte ohne eigenes Verschulden nachweislich arbeitslos bleibt. Die Voraussetzungen dafür umschreibt § 1573 BGB. Wer also in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, hat keinen Anspruch auf Unterhalt.

Dieser Grundsatz der Eigenverantwortung wurde früher unter dem Schlagwort „Einmal Chefarzt-Gattin, immer Chefarzt-Gattin“ diskutiert und hatte 2008 zu einer Reform des Unterhaltsrechts geführt. Dabei ging es klassisch darum, dass die Sekretärin den Chefarzt heiratete, ein sorgenfreies Leben führte und nach der Scheidung bedingungslos so viel Unterhalt forderte, dass sie ihren Lebensstil uneingeschränkt fortsetzen konnte. Dieser Form der Alimentation machte die Reform endgültig den Garaus. Auch die Chefarzt-Gattin ist nunmehr verpflichtet, nach der Scheidung für sich selbst zu sorgen und kann sich nicht mehr darauf zurückziehen, dass sie ihren früheren Lebensstil beibehalten möchte, ohne dafür selbst arbeiten zu müssen.

Unterhalt bei Tod des unterhaltspflichtigen Ehegatten

Verstirbt der unterhaltspflichtige Ehepartner, geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über (§ 1586b BGB). Der Erbe haftet für die Zahlung des Unterhalts, allerdings nur in Höhe des Pflichtteils, der dem unterhaltsberechtigten Ex-Ehepartner zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

Kein Unterhaltsanspruch gegen Erben bei Versorgungsehe

Handelt es sich dabei um eine sogenannte Versorgungsehe, kann der Unterhaltsanspruch eingeschränkt oder vollständig aufgehoben werden (§ 1579 Nr. 1 BGB). Auch eine Versorgung nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz scheidet in diesem Fall aus (Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 5.7.2016, Az. 1 K 940/16). Bei der Versorgungsehe müsse die späte Heirat, der große Altersunterschied der Ehepartner (hier 30 Jahre) sowie das in diesem Fall hohe Alter des Ehepartners berücksichtigt werden. Es sei dem Dienstherrn nicht zuzumuten, durch die späte Heirat aller Wahrscheinlichkeit nach noch über Jahrzehnte für die Versorgung des überlebenden Ehepartners in der Verantwortung bleiben zu müssen.

Wie wird der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung berechnet?

Der nacheheliche Unterhalt wird im Prinzip genauso berechnet wie der Trennungsunterhalt für die Zeit während der Trennung. Dazu werden die Einkommen beider Ehegatten miteinander verglichen. Hier ergeben sich insoweit Unterschiede, als sich die Steuerklasse und die Einkommensverhältnisse verändern können. Von daher muss regelmäßig eine Neuberechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts erfolgen.

Der besser verdienende Ehegatte muss dem schlechter verdienenden Ehegatten einen Teil seines Einkommens als Unterhalt überlassen. Im Grundsatz ist es so, dass der Besserverdienende 3/7 des Differenzbetrages seines Einkommens an den schlechter verdienenden Ehegatten abgeben muss. Als besserverdienender Ehegatte erhält er noch als sogenannten Erwerbstätigenbonus, der ihn motivieren soll, auch fortan einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit ein Ehegatte auch nach der Scheidung eine gemeinsame Immobilie bewohnt, muss er sich noch einen Wohnvorteil anrechnen lassen.

Der Bedürftigkeit steht die Leistungsfähigkeit gegenüber

Auch wenn ein Ehegatte nach der Scheidung bedürftig und somit auf Unterhaltszahlung angewiesen ist, steht als Voraussetzung auf der anderen Seite immer noch, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte leistungsfähig ist. Er kann nur das an Unterhalt zahlen, was er vorher selbst verdient hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt in Höhe von monatlich 1.200 EUR zusteht. Der Selbstbehalt soll seinen eigenen Lebensunterhalt gewährleisten.

Vorrangig sind dabei eventuell bestehende Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den gemeinsamen minderjährigen und diesen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kindern zu berücksichtigen. Volljährige Kinder sind insoweit privilegiert, als sie bis 21 Jahre alt sind, im Haushalt des betreuenden Elternteils leben und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. Vorrangig bedeutet, dass die Unterhaltsansprüche der Kinder vorrangig vor dem Unterhaltsanspruch des Ex-Ehepartners zu bedienen sind. Die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern mindern das Bruttoeinkommen und ergeben mithin nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie gewissen Verpflichtungen das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen, nach dem sich die Unterhaltsverpflichtung des unterhaltspflichtigen Ehegatten berechnet. Hat der unterhaltspflichtige Ehegatte dann nur noch 1.200 EUR im Monat zur Verfügung, ist er nicht leistungsfähig. Der Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten steht dann nur noch auf dem Papier.

Was ist ein „fiktives Einkommen“?

Es kommt immer wieder vor, dass ein an sich unterhaltspflichtiger und uneingeschränkt arbeitsfähiger Ehepartner sich seiner Unterhaltsverpflichtung dadurch zu entledigen versucht, dass er weniger arbeitet, als es ihm eigentlich möglich wäre. In diesem Fall wird der Unterhaltsanspruch so berechnet, als würde er so viel verdienen, wie er arbeiten könnte. Dem Ehegatten wird gedanklich ein „fiktives“ Einkommen zugerechnet. Inwieweit dann der Unterhaltsanspruch tatsächlich zu realisieren ist, steht auf einem anderen Papier.

Schicksalsschläge mindern die Unterhaltspflicht

Unterhaltsverpflichtungen sind nicht in Stein gemeißelt. Eine Unterhaltspflicht besteht ohnehin nur insoweit, als sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf einen der sieben Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff BGB berufen kann. Wer wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, als selbstständiger Unternehmer scheitert oder als Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt wird, kann seine Unterhaltspflicht im Hinblick auf seine reduzierten Einkommensverhältnisse ermäßigen. Die Ermäßigung muss er allerdings gerichtlich umsetzen.

Umgekehrt ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch auch einzuschränken oder gar ganz zu versagen, wenn die Unterhaltsverpflichtung „grob unbillig“ erscheint. § 1579 BGB nennt dazu einige konkrete Beispiele. Dazu gehört der Fall, dass die Ehe nur von kurzer Dauer war, der Berechtigte sich einem neuen Partner zugewandt, der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat oder ihm ein offensichtlich schwerwiegendes und eindeutig in seiner Person liegendes Fehlverhalten zur Last fällt. Fälle dieser Art erweisen sich in der Praxis oft als komplex, da der unterhaltspflichtige Ehegatte Nachweise führen muss und der unterhaltsberechtigte Ehegatte regelmäßig die Vorwürfe bestreiten wird.

Insbesondere dann, wenn die Ehegatten eine Unterhaltsvereinbarung getroffen haben, kann der unterhaltspflichtige Ehegatte die Abänderung seiner Unterhaltspflicht verlangen, wenn die Unterhaltszahlungen seine Existenz gefährden würden. Dieser Fall soll vorliegen, wenn ihm weniger als der notwendige Selbstbehalt von 1.200 EUR im Monat verbleibt. Der Anspruch auf Abänderung der Unterhaltsverpflichtung soll auch dann bestehen, wenn die Ehegatten in ihrer Vereinbarung ausdrücklich vereinbart hatten, dass die Unterhaltsvereinbarung, gleich aus welchem Grunde, nicht abgeändert werden könne (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 22.12.2015, Az. 13 UF 143/15).

Autor:  Volker Beeden

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