Wann ist der geschiedene, unterhaltsberechtigte Ehegatte verpflichtet, zu arbeiten?
Nach der Scheidung ist grundsätzlich jeder Ehegatte wieder verpflichtet, für sich selbst zu sorgen. D. h., auch ein unterhaltsberechtigter Ehegatte muss nach der Scheidung wieder arbeiten.
Unterhalt wegen Krankheit oder wegen Alter
Ein Ehegatte, der aufgrund einer Krankheit oder wegen seines Alters nicht mehr arbeiten kann, muss nicht arbeiten. Erhält er allerdings eine Rente oder Krankengeld, so muss er sich diese Zahlung als Einkommen auf seinen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen.
Unterhalt wegen Kinderbetreuung
Nach der Scheidung muss derjenige Elternteil, der mit Einverständnis des anderen Ehegatten das gemeinsame Kind betreut, so lange nicht arbeiten, wie das betreute Kind noch nicht drei Jahre alt ist. Mit Vollendung des dritten Lebensjahrs des gemeinsamen Kindes ist der betreuende Elternteil grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Allerdings kann dieser auf drei Jahre befristete Basisunterhalt aus Billigkeitsgründen im Einzelfall verlängert werden. Das bedeutet, dass im Rahmen einer Billigkeitsprüfung die persönlichen Verhältnisse des betreuenden Elternteils und die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes für eine Verlängerung des Basisunterhalts geprüft werden. Entsprechende Gründe für eine verlängerte Unterhaltspflicht hat der betreuende Elternteil darzulegen und ggf. zu beweisen.
Unterhalt wegen Aus- oder Fortbildung bzw. einer Umschulung
Wenn ein Ehegatte vor oder während der Ehe mit Zustimmung des anderen Ehegatten eine Ausbildung aufgenommen hatte, darf er diese auch nach der Scheidung fortsetzen. In diesem Fall kann er unter Umständen vom anderen Ehegatten Ausbildungsunterhalt verlangen.
Wenn ein Ehegatte vor der Ehe eine Ausbildung wegen der Eheschließung abgebrochen hatte, so darf er diese Ausbildung nach der Scheidung wieder aufnehmen. Auch in diesem Fall kann ein Ausbildungsunterhalt zu zahlen sein.
Falls der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Trennung bereits gearbeitet hat, so muss er nach der Scheidung diese Erwerbstätigkeit fortsetzen.
Expertentipp:
Der geschiedene Ehegatte ist also grundsätzlich verpflichtet, nach der Scheidung wieder zu arbeiten.
Dies gilt jedoch nicht für den nachehelichen Unterhalt wegen Kinderbetreuung! Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes steht es dem betreuenden Elternteil völlig frei, ob er das Kind selbst betreuen, eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, arbeiten gehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchte.
Autor: iurFRIEND-Redaktion
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