Wann kann der Zugewinnausgleich verweigert werden?

Die Zahlung des Zugewinnausgleiches kann vom Ehegatten, der mehr Vermögen während der Ehe aufgebaut hat, dann verweigert werden, wenn die Zahlung des Zugewinnausgleichs an den anderen Ehegatten in keiner Weise gerecht wäre.

Voraussetzungen für einen Ausschluss

Die Zahlung des Zugewinns ist dann nicht gerecht, wenn derjenige, der den Zugewinnausgleich verlangt, sich in unerträglicher Weise schlecht gegenüber dem anderen Ehegatten verhalten hat.

Expertentipp:

Die Anforderungen an das schlechte Verhalten sind sehr hoch. Ein einmaliges Fremdgehen eines Ehegatten oder eine einmalige Tätlichkeit sind hierfür nicht ausreichend.

Praxisbeispiel:

Ein unerträgliches Verhalten liegt z.B. dann vor, wenn derjenige, der den Zugewinnausgleich zahlen soll, aufgrund Vermögenslosigkeit vom anderen Ehegatten verlassen wurde und nach der Trennung ein erfolgreiches Unternehmen aufgebaut hat. Das nach der Trennung aufgebaute Unternehmen hat zu keinem Zeitpunkt die Lebensverhältnisse der Eheleute in irgendeiner Form geprägt.

Als Gründe für eine Verweigerung der Zahlung des Zugewinnausgleiches kommen langdauernde oder schwere Verstöße gegen die ehelichen Pflichten in Betracht, z.B. wenn ein Ehepartner mehrere Affären unterhielt.

Sofern ein Ehepartner Zugewinnausgleich zahlen soll, kann er dies verweigern, wenn er jahrenlang vom anderen Ehepartner unterdrückt worden ist oder es zu häuslicher Gewalt kam.

Die Anforderungen an die Verweigerung des Zugewinnausgleichs sind allerdings so hoch, dass diese nur in den allerwenigsten Fällen erfolgen kann.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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