Wann sollte ich nach meiner Scheidung ein Geschiedenen­testament verfassen?

Wie schütze ich das Erbe meiner Kinder nach meiner Scheidung?

Mit Ihrer Scheidung entfällt jegliches Erbrecht Ihres Ehegatten. Dennoch besteht das Risiko fort, dass Ihr Ex-Partner im Falle Ihres Ablebens Zugriff auf Ihren Nachlass erhält, beispielsweise falls zuvor ein Ehegattentestament erstellt wurde. Mit einem Geschiedenentestament können Sie vorsorgen und das Erbe Ihrer Kinder schützen. Das gleiche Problem entsteht, wenn nach Ihrem Ableben auch Ihr gemeinsames Kind verstirbt und von Ihrem Ex-Partner als gesetzlichem Erben beerbt wird. Wir erklären Ihnen, wie Sie mit einem Geschiedenentestament vorbeugen.

Das Wichtigste

  • Ihr geschiedener Ehegatte hat wegen der Scheidung weder ein gesetzliches noch ein testamentarisch bestimmtes Erbrecht. Jegliches Erbrecht entfällt im Regelfall mit der Scheidung. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem Ihr Scheidungsantrag dem Ex-Partner förmlich zugestellt wird.
  • Ihr Ex-Partner könnte dennoch indirekt Zugriff auf Ihren Nachlass nehmen, wenn er als gesetzlicher Vertreter Ihr gemeinsames minderjähriges Kind nach Ihrem Ableben vertritt.
  • Ein ähnliches Szenario tritt ein, wenn nach Ihrem Ableben auch Ihr Kind vorzeitig stirbt und Ihr Ex-Partner gesetzlicher Erbe Ihres Kindes wird. Auch dann verfügt er letzten Endes über Ihren Nachlass.
  • Möchten Sie wegen Ihrer Scheidung vermeiden, dass Ihr Ex-Partner Zugriff auf Ihre Vermögenswerte erhält, sollten Sie ein Geschiedenentestament verfassen. Darin ordnen Sie an, dass Ihr minderjähriges Kind Vorerbe und der Nachlass durch eine Vertrauensperson z.B. bis zu dessen Volljährigkeit verwaltet wird. Für den Fall, dass Ihr Kind vorzeitig verstirbt, bestimmen Sie einen Nacherben und entziehen auch dadurch Ihrem Ex den Zugriff auf Ihren Nachlass

Was passiert mit dem Erbrecht bei meiner Scheidung?

Solange Sie verheiratet sind, ist Ihr Ehepartner Ihr gesetzlicher Erbe. Mit der Scheidung ändert sich die Situation. Unterscheiden Sie, ob Ihr Ehepartner gesetzlicher Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge wäre oder ob Sie ihn/sie in einem Ehegattentestament bedacht haben.

Erbrecht nach der gesetzlichen Erbfolge

Werden Sie geschieden, steht Ihrem geschiedenen Ehegatten kein gesetzliches Erbrecht mehr zu. Er hat auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Er erbt nichts und ist an Ihrem Nachlass nicht beteiligt. Haben Sie Kinder, erben Ihre Kinder Ihren Nachlass allein.

Erbrecht aufgrund einer letztwilligen Verfügung

Haben Sie in einem Testament die gesetzliche Erbfolge abgewandelt und Ihren Ehepartner beispielsweise als Ihren alleinigen Erben bedacht, ist auch das Testament bei der Scheidung hinfällig. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Ihr Testament so auszulegen ist, dass das Erbrecht Ihres Ehegatten auch nach der Scheidung fortbestehen soll. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage der Interpretation Ihres Testamentes. In Betracht kommt auch, dass Sie die Erbfolge in einem Ehegattentestament oder einem Erbvertrag geregelt haben. Auch in diesen Fällen entfällt das Erbrecht Ihres geschiedenen Ehepartners.

Sie sollten die Erbfolge in einem Ehegattentestament oder einem Erbvertrag geregelt haben.

Schaubild:
Sie sollten die Erbfolge in einem Ehegattentestament oder einem Erbvertrag geregelt haben.

Wann genau entfällt das Erbrecht?

Das gesetzliche und das testamentarische Erbrecht entfallen nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem Sie vor dem Richtertisch geschieden werden. Vielmehr ist das Erbrecht Ihres Ehegatten bereits dann ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt Ihres Todes die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben sind und Sie die Scheidung selbst beantragt oder dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners zugestimmt haben. Allein Ihre Trennung lässt das Erbrecht noch nicht entfallen.

Stellen Sie den Scheidungsantrag, ist wichtig, dass Ihr Scheidungsantrag dem Ehepartner durch das Gericht förmlich zugestellt wird. Die Zustellung erfolgt, sobald Sie den Gerichtskostenvorschuss an die Gerichtskasse überwiesen haben. Erst mit der Zustellung wird Ihr Scheidungsantrag bei Gericht rechtshängig.

Expertentipp:

Möchten Sie also verhindern, dass Ihr Ehepartner Sie für den Fall Ihres Ablebens nach der Trennung beerbt, sollten Sie umgehend den Scheidungsantrag über einen Rechtsanwalt beim Familiengericht einreichen.

Wieso könnte mein Ehepartner nach der Scheidung Zugriff auf meinen Nachlass haben?

Obwohl Ihr Ehepartner wegen Ihrer Scheidung nicht mehr erbberechtigt ist, könnte er dennoch Zugriff auf Ihrem Nachlass erhalten. Die Problematik zeigt sich im zwei Szenarien.

Szenario 1: Ihr Ex-Partner verfügt als gesetzlicher Vertreter Ihres Kindes über den Nachlass

Versterben Sie nach der Scheidung, werden Sie von Ihren Kindern beerbt.

Versterben Sie nach der Scheidung, werden Sie von Ihren Kindern beerbt.

Zwar hat Ihr Ehepartner nach Ihrer Scheidung keinerlei Erbrecht mehr. Soweit Sie allerdings gemeinsame Kinder haben, ist Vorsicht geboten. Versterben Sie nach der Scheidung, werden Sie von Ihren Kindern beerbt. Ist wenigstens eines Ihrer Kinder minderjährig, wird es durch Ihren Ex-Partner gesetzlich vertreten werden. Aufgrund des nach der Scheidung fortbestehenden gemeinsamen Sorgerechts, wäre Ihr Ex-Partner der gesetzliche Vertreter Ihres gemeinsamen Kindes.

Ihr Ex wäre berechtigt, im Rahmen der Personensorge auch die Vermögenssorge für Ihr minderjähriges Kind auszuüben. Ihr Kind dürfte faktisch wenig Möglichkeiten haben, Ihrem Ex Einwände entgegenzuhalten. Konsequenz wäre, dass er damit über das Kind auch auf Ihren Nachlass zugreifen könnte. Im ungünstigsten Fall könnte er den Nachlass für sich verbrauchen oder verschwenden. Ihr Kind ginge leer aus. Dieses Szenario können Sie nur vermeiden, wenn Sie ein Geschiedenentestament verfassen.

Und, wenn's den Kindern nicht verbliebe, den Enkeln kommt es doch zugut.

Johann Wolfgang von Goethe

Szenario 2: Ihr Ex Partner beerbt Ihr verstorbenes Kind

Die Problematik zeigt sich auch darin, dass Ihr geschiedener Ehepartner mittelbar Erbe Ihres Nachlasses wird, wenn Ihr Kind verstirbt und er Ihr Kind nach Ihrem Ableben als dessen gesetzlicher Erbe beerben sollte. Er wird dadurch über das Kind in einem zweiten Schritt Erbe Ihres Nachlasses.

Ihr Ex-Partner wird somit möglicherweise alleiniger Erbe Ihres unverheirateten Kindes, das selbst keine Abkömmlinge hat. Auch dann, wenn Ihr Kind verheiratet ist und keine Abkömmlinge hat, erbt Ihr geschiedener Ehepartner neben dem Ehepartner des Kindes als gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung Teile Ihres Nachlasses. Sie können dieses Szenario nur vermeiden, wenn Sie ein Geschiedenentestament verfassen.

Was kann ich in einem Geschiedenentestament regeln?

Sie haben die Möglichkeit, in einem Geschiedenentestament die Vermögenssorge des anderen Elternteils über das Vermögen, das Ihr Kind nach Ihrem Ableben als Ihr gesetzlicher Erbe erwirbt, auszuschließen. Sie können also durch letztwillige Verfügung bestimmen, dass Ihr geschiedener Ex-Partner das dem Kind zufließende Nachlassvermögen nicht verwalten darf. Um den Nachlass des Kindes zu verwalten, können Sie zugleich eine Vertrauensperson als „Ergänzungspfleger“ bestimmen. Der Ergänzungspfleger hätte die Aufgabe, den Nachlass wenigstens so lange zu verwalten, bis das Kind volljährig ist.

Praxisbeispiel:

Sie könnten beispielsweise formulieren:

Falls eines meiner Kinder zum Zeitpunkt meines Todes noch minderjährig ist, entziehe ich dem Vater meiner Kinder das Recht, im Rahmen der elterlichen Vermögenssorge meinen Nachlass zu verwalten. Als Ergänzungspfleger für die Verwaltung meines Nachlasses bestimme ich meinen Bruder, Herrn Rainer Meyer, ersatzweise meine Schwester, Frau Hildegard Breuer.

Welche Bedeutung hat die Vor- und Nacherbfolge im Geschiedenentestament?

Typisches Gestaltungselement eines Geschiedenentestaments ist die Vor- und Nacherbfolge. Mit diesem Instrument können Sie Ihren Nachlass steuern. Der eingesetzte Vorerbe wird dann zunächst Erbe, aber nur für eine bestimmte Zeit. Er ist Erbe auf Zeit. Erst wenn der Vorerbe verstirbt, erbt der Nacherbe endgültig Ihren Nachlass. Ihr Nachlass ist ein Sondervermögen. Sie können die Nacherbschaft auch hinfällig machen, indem Sie bestimmen, dass die Vor- und Nacherbschaft entfällt, wenn der Vorerbe ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat (z.B. 25 Jahre alt wird) oder eine von Ihnen bestimmte Bedingung (z.B. Beendigung des Studiums) eingetreten ist.

Gut zu wissen:

Nacherbe kann auch eine noch nicht gezeugte Person, wie etwa das erhoffte Enkelkind sein, auch wenn Ihr eigenes Kind erst zehn Jahre alt ist. Lediglich bei Eintritt des Nacherbfalls muss das Enkelkind dann bereits gezeugt sein.

Also: Sie setzen Ihr gemeinsames Kind lediglich als „Vorerbe“ ein. Zum „Nacherben“ benennen Sie eine dritte Person. Sollte also Ihr Kind vorzeitig versterben und Sie eine dritte Person Ihrer Wahl zum Nacherben bestimmt haben, schließen Sie dadurch Ihren Ex-Partner als gesetzlichen Erben Ihres verstorbenen Kindes insoweit aus. Statt eines Verwandten können Sie auch eine Institution, beispielsweise den örtlichen Tierschutzverein oder die Krebsforschung als Nacherben bestimmen. Verstirbt Ihr Kind als Vorerbe, fällt Ihr Nachlass automatisch dem Nacherben zu. Auch hätte Ihr Ex-Partner als gesetzlicher Erbe des Kindes keinen Pflichtteilsanspruch.

Wie kann ich die Vor- und Nacherbfolge gestalten?

Der Vorerbe ist erheblichen Beschränkungen in der Verfügung und Verwaltung des Nachlasses unterworfen. So könnte der Vorerbe den Nachlass zu seinen Lebzeiten nicht verschenken oder selbst vererben. Er ist nur der Vorerbe und muss den Nachlass für den Nacherben erhalten. Er darf lediglich die Nutzungen aus dem Nachlass ziehen.

Praxisbeispiel:

Sie vererben Ihrem Kind ein Wohnhaus. Als Vorerbe dürfte das Kind das Haus nicht verkaufen. Es darf es aber vermieten und die Mieteinnahmen für sich vereinnahmen.

Es ist Ihnen überlassen, ob Sie den Vorerben von den normalerweise bestehenden Beschränkungen befreien, so dass er über den Nachlass frei verfügen kann. Ordnen Sie nichts dergleichen an, dann ist der Vorerbe ein sogenannter nicht befreiter Vorerbe. Er ist durch starre gesetzliche Regeln in seiner Verfügungsmacht beschränkt. Das Ziel ist, die Erbschaft ungeschmälert in ihrem Bestand für den Nacherben zu erhalten.

Sie können das Problem der Verfügungsbeschränkung aber damit entschärfen, dass Sie die Vor- und Nacherbschaft nur befristet anordnen, so dass diese mit einem bestimmten Lebensalter des Kindes entfällt. In der Konsequenz könnte Ihr Ex-Partner wenigstens bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes als Vorerbe nicht über Ihren Nachlass verfügen oder gar Erträge hieraus für den eigenen Lebensunterhalt verwenden. Mit der Volljährigkeit des Kindes erledigt sich das Problem. Dann kann es ausschließlich selbst über den Nachlass bestimmen und ist nicht mehr auf die Mitwirkung des Elternteils als seinem gesetzlichen Vertreter angewiesen.

Fazit

Da ein Geschiedenentestament die konkrete Lebenssituation aufgreift, sollten Sie sich individuell beraten lassen. Nur ein individuell gestaltetes Geschiedenentestament kann die Erbfolge zuverlässig regeln. Dies ist auch insoweit wichtig, als Sie Ihr Kind nicht einer erbrechtlichen Auseinandersetzung mit Ihrem Ex-Partner aussetzen sollten.

Autor:  Volker Beeden

vg-wort

Was benötigen Sie jetzt?


Kostenlose Hotline — Rund um die Uhr!
Anruf und Gespräch sind garantiert kostenlos!

0800 - 34 86 72 3

Ratgeber

Zur Ratgeber Übersicht

Zu den Checklisten

Zu den Formularen

Warum wir?

Schließen

Persönliche Beratung*

Ein persönlicher Ansprechpartner hilft Ihnen. Die Beratung* ist immer kostenlos für Sie.

Beratungstermin* anfordern

Gratis-Infopaket

Verständliche Top-Informationen, Spar-Tipps, Checklisten & Schaubilder.

Gratis-Infopaket anfordern

24/7 Service

Wir bieten eine TÜV-zertifizierte Service-Qualität.

  Zum Scheidungsservice

Sparen Sie mit uns

Wir garantieren Ihnen eine preiswerte Scheidung. Sie sparen Zeit & Geld!

  Mehr erfahren

Kundenmeinungen

Danke an unsere Kunden für die vielen ausgezeichneten 5 Sterne Bewertungen.

  Alle Kundenmeinungen

Über uns

Wir bieten die neue Generation von Rechtsdienstleistungen*.

Unser Team für Sie
(Sie gelangen auf unsere Firmenseite.)

Vertrauen & Garantien

Wir stehen für Vertrauen, Transparenz, Seriosität, Erfahrung & besten Service!

Alle Garantien für Sie

           

Icon: Gratis-Infopaket Gratis-Infopaket
Bitte hier anfordern

Icon: Kostenlose Beratung* Scheidungsantrag
Hier einreichen

Schließen

TELEFON

0800 - 34 86 72 3

Rund um die Uhr - Garantiert kostenlos!

International: +49 211 - 99 43 95 0

TERMIN

Vereinbaren Sie einfach einen

Beratungstermin* mit uns:

Die Terminvereinbarung und

Beratung* sind zu 100% kostenfrei!

GRATIS-INFOPAKET
FÜR IHRE SCHEIDUNG

Icon: Gratis-Infopaket

Alle Infos auf 24 Seiten! FAQs, Spar-Tipps und Schaubilder.

ONLINE-SCHEIDUNGSANTRAG

Icon: Online-Scheidungsantrag

Ihre Scheidung seriös, schnell
und zum günstigen Preis!