Was ist ein vorzeitiger Zugewinnausgleich und wann wird er durchgeführt?

Die vorzeitige Auflösung des Güterstands

Wenn vermögensmindernde Manipulationen eines Ehegatten beim Zugewinnausgleich bei einer geplanten Scheidung zu erwarten sind, hat der andere Ehegatte sehr wohl ein Interesse an der Beendigung des Güterstands. Dazu dient der vorzeitige Zugewinnausgleich. Insofern spielt der vorzeitige Zugewinnausgleich nur für die Zeit vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, dass heißt vor der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten, eine Rolle.

Vor der Reform im Jahr 2009 war der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Vermögensminderungen des anderen Ehegatten vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nur sehr schwach ausgestaltet.

Zunächst musste der betroffene, ausgleichsberechtigte Ehegatte von wenigen Ausnahmen abgesehen nachweisen, dass ein illoyales Verhalten seines Ehegatten bereits vorlag. Dann musste der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erheben, was ein aufwändiges und schwieriges Verfahren mit sich zog, weil regelmäßig Geld gefordert wurde, was „zur Seite geschafft“ worden ist.

Die aktuelle Rechtslage

Nach der neuen Rechtsreform kann nun der ausgleichsberechtigte Ehegatte gem. §§ 1385, 1386 BGB in vier Konstellationen vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen. Eigens neu dafür eingeführt wurde § 1385 Nr. 2 BGB, wonach jetzt nicht mehr länger die vermögensmindernde Verfügung des ausgleichspflichtigen Ehegatten abgewartet werden muss. Nach der neuen Rechtslage reichen jetzt bereits Befürchtungen aus, dass illoyale Handlungen und eine dadurch verursachte erhebliche Gefährdung der bestehenden Ausgleichsforderung drohen.

Praxisbeispiel:

Ein vorzeitiger Zugewinnausgleich kann danach bereits verlangt werden, wenn bisher von einem Ehegatten angelegtes Vermögen in Aktien und Festgeldkonten mit der Trennung plötzlich veräußert wird und die Festgeldkonten aufgelöst werden und er das Geld - ohne einen ersichtlichen wirtschaftlichen Grund - auf sein Girokonto transferiert.

Ein weiteres Beispiel für eine befürchtete Gefährdung des Ausgleichsanspruches ist darin zu sehen, wenn ein Ehegatte als Alleineigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung, welche als Kapitalanlage einen erheblichen Teil seines Vermögens ausmacht, diese unmittelbar nach der Trennung zum Verkauf anbietet, obwohl das wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Wenn beide Ehegatten während ihrer Ehe in einfachen Vermögensverhältnissen gelebt haben, und der eine unmittelbar nach der Trennung für sich und seinen neuen Partner eine Luxuskreuzfahrt von dem kaum angesparten Vermögen bucht, ist gleichermaßen eine Gefährdung des Ausgleichs zu befürchten.

In derart gelagerten Fällen kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinen Anspruch direkt durch eine Leistungsklage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns geltend machen, welche mit einer Gestaltungsklage gerichtet auf Auflösung der Zugewinngemeinschaft zu verbinden ist. Dafür ist aber erforderlich, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinen Anspruch auch beziffern kann. Das kann er nur, wenn er über die Höhe des Zugewinns seines Ehegatten informiert ist, so dass ihm ein Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB wie bei der Einklagung seines Zugewinnausgleichs im Rahmen des Scheidungsverfahrens eingeräumt wird.

Alternativ kann sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte mithilfe der Gestaltungsklage aus der Zugewinngemeinschaft lösen, § 1386 BGB. Auch in diesem Fall muss er aber wissen, ob er überhaupt ausgleichsberechtigt ist, so dass ihm hierzu wieder ein Auskunftsanspruch zusteht.

Expertentipp:

Der vorzeitige Zugewinnausgleich ist dann sinnvoll, wenn Sie als der zur Zahlung des Zugewinnausgleichs verpflichtete Ehegatte nicht wollen, dass Ihr Ehegatte weiter an Ihren Vermögenszuwächsen teilhat. Andererseits ist der vorzeitige Zugewinnausgleich auch für Sie als ausgleichsberechtigter Ehegatte dann sinnvoll, wenn die Gefahr von illoyalen Vermögensminderungen besteht, also Ihr Ehegatte das Vermögen verschwendet oder verschenkt.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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