Was kann ich im Hinblick auf das Sorgerecht vereinbaren?

Wie bereite ich mit einer Vereinbarung zum Sorgerecht meine einvernehmliche Scheidung vor?

Geht es um das Sorgerecht für das gemeinsame Kind, sollte die ehrliche Sorge um das Kind im Vordergrund Ihrer Überlegungen stehen. Verhandeln Sie nicht unbedingt um Ihrer selbst Willen über das Kind. Gerade, weil das Sorgerecht oft Anlass für eine streitige Scheidung ist, sollten Sie darauf abstellen, mit einer vernünftigen Vereinbarung Ihre einvernehmliche Scheidung vorzubereiten. Wir erklären Ihnen, was Sie im Hinblick auf das Sorgerecht vereinbaren könnten.

Das Wichtigste

  • Auch nach Ihrer Trennung und Scheidung besteht das gemeinsame Sorgerecht fort. Auf Antrag spricht Ihnen das Familiengericht das alleinige Sorgerecht nur zu, wenn es das Kindeswohl gebietet.
  • Um den Streit wegen des Sorgerechts nicht auf dem Rücken Ihres Kindes auszutragen, sollten Sie eine angemessene Vereinbarung über das Sorgerecht treffen. Dafür kann es emotionale und praktische Gründe geben.
  • Bedenken Sie, dass Sie in Angelegenheiten des alltäglichen Lebens ohnehin alleine entscheiden können. Nur in Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung benötigen Sie die Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils.
  • Mit einer vernünftigen Sorgevereinbarung ebnen Sie den Weg zu einer einvernehmlichen Scheidung und vermeiden die streitige Scheidung nebst einer meist wenig förderlichen Auseinandersetzung um Ihr Kind.
  • Mit einer Sorgerechtsverfügung gewährleisten Sie, dass Ihr Kind nach Ihrem eventuellen Ableben von einer Person Ihres Vertrauens betreut und versorgt wird.

Was passiert mit dem Sorgerecht nach der Scheidung?

Beide Elternteile bleiben auch nach der Scheidung sorgeberechtigt.

Beide Elternteile bleiben auch nach der Scheidung sorgeberechtigt.

Ihre Trennung und auch Ihre Scheidung lassen das gemeinsame Sorgerecht unberührt. Es besteht unverändert fort. Beide Elternteile bleiben auch nach der Scheidung sorgeberechtigt und damit gesetzliche Vertreter des Kindes.

Es wird immer wieder fälschlicherweise angenommen, dass die Mutter nach der Scheidung automatisch das alleinige Sorgerecht erhält. Bis zum Jahr 1998 war dies tatsächlich auch der Fall. Bis dahin hatte das Familiengericht bei der Scheidung der Ehe stets darüber mitzuentscheiden, welchem Elternteil nach der Scheidung die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind zustehen sollte. In der Regel erhielt tatsächlich die Mutter das alleinige Sorgerecht. Die Kindschaftsrechtsreform 1998 änderte die Rechtslage. Seitdem besteht das gemeinsame Sorgerecht auch nach der Scheidung fort.

Expertentipp:

Ist das Sorgerecht streitig, trifft das Familiengericht nur noch auf Antrag eines Elternteils eine Sorgerechtsregelung. Stellen Sie im Zuge Ihrer Trennung oder Ihrer Scheidung keinen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts, bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile. Ungeachtet dessen können Sie selbstverständlich vereinbaren, dass bei Ihrer Scheidung nur einem Elternteil die elterliche Sorge zustehen soll. Dafür kann es emotionale und praktische Gründe geben.

Wie kann ich das Sorgerecht nach der Scheidung praxisgerecht handhaben?

Das gemeinsame Sorgerecht wird oft überstrapaziert. Das Gesetz trägt Ihrer Trennung vom Ehepartner bereits insoweit Rechnung, als der betreuende Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, in Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden kann. Darunter sind Entscheidungen zu verstehen, die häufig vorkommen und keine unabänderlichen Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Dabei geht es um Fragen, die sich im schulischen Leben oder in der Berufsausbildung des Kindes jeden Tag stellen. Insoweit sollten Sie das gemeinsame Sorgerecht nicht unbedingt in Frage stellen.

Anders ist es bei Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Dazu gehört die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, Grundfragen der schulischen und religiösen Erziehung, Fragen der Schul- und Berufsausbildung und die medizinische Versorgung bei größeren Eingriffen. In diesen Fällen verbleibt es beim gemeinsamen Entscheidungsrecht beider Elternteile.

Expertentipp:

Können Sie sich in einer grundlegenden Angelegenheit des Kindes nicht verständigen, brauchen Sie nicht sogleich auf die Übertragung des alleinigen Sorgerechts abzustellen. Auf Antrag kann das Familiengericht Ihnen für eine konkrete Situation auch die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen. In Angelegenheiten, bei denen Gefahr in Verzug ist, dürfen Sie sowieso alleine und vor allem sofort entscheiden.

Wann spricht mir das Familiengericht das alleinige Sorgerecht zu?

Alleiniges Sorgerecht bei Zustimmung des anderen Elternteils

Beantragen Sie das alleinige Sorgerecht, erwarten Sie eine Ausnahme von der Regel. Sie erhalten das alleinige Sorgerecht relativ problemlos, wenn Sie beim Familiengericht einen entsprechenden Antrag stellen, der andere Elternteil zustimmt und das Kind, sofern es das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, der Übertragung nicht widerspricht (§ 1671 Abs. II Nr. 1 BGB).

Gut zu wissen:

Hat Ihnen das Familiengericht mit Zustimmung des anderen Elternteils das alleinige Sorgerecht übertragen, kann Ihr Ex-Partner seine Einwilligung nicht mehr widerrufen. Möchte er die Situation dann wieder verändern, müsste er seinerseits beantragen, dass auch ihm das Sorgerecht wieder zugesprochen wird.

Alleiniges Sorgerecht bei Widerspruch des anderen Elternteils

Alleiniges Sorgerecht kommt nur in Frage, wenn es dem Kindeswohl dient.

Alleiniges Sorgerecht kommt nur in Frage, wenn es dem Kindeswohl dient.

Widerspricht der andere Elternteil der Übertragung des alleinigen Sorgerechts, kommt eine Übertragung nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass es dem Kindeswohl dient, wenn das gemeinsame Sorgerecht aufgehoben und einem Elternteil allein übertragen wird. Das Gericht prüft dazu vorrangig, inwieweit das Kindeswohl die Übertragung gebietet. Grund dafür ist meist, dass die Eltern nicht mehr imstande sind, so miteinander zu kommunizieren, dass sie die Belange des Kindes angemessen wahrnehmen können. Wichtig ist, dass die Übertragung des Sorgerechts gerade auch auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl voraussichtlich am besten entspricht. Dabei hat das Gericht das Förderungsprinzip und das Konformitätsprinzip zu beachten.

Expertentipp:

Sie können nur beantragen, dass Ihnen das alleinige Sorgerecht übertragen wird. Sie können aber nicht beantragen, dass das Gericht Ihrem Ex-Partner das Sorgerecht, möglicherweise auch noch gegen seinen Willen, überträgt. Sie können ihren Ex also nicht zwangsweise verpflichten.

Kommt es zu einem Sorgerechtsstreit, soll das Familiengericht auf eine einvernehmliche Regelung der Eltern hinwirken. Außerdem muss das Gericht auf die Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und Beratungsdienste der Träger der Jugendhilfe hinweisen oder die Durchführung eines Mediationsverfahrens anregen. Sorgerechtsvereinbarungen beurteilt das Gericht nicht isoliert, sondern stets im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht. Oft entschärft ein großzügig vereinbartes Umgangsrecht die Auseinandersetzung wegen des Sorgerechts. Sie sollten also genau abwägen, ob Sie eine Auseinandersetzung mit dem anderen Elternteil wegen des Sorgerechts wirklich kompromisslos betreiben oder mit einer zusätzlichen Vereinbarung zum Umgangsrecht auf einen Kompromiss hinarbeiten.

Die Kinder sind das Gewissen der Eltern.

Theodor Toeche-Mittler

Und vor allem: Zwingen Sie Ihr Kind nicht, sich für einen Elternteil entscheiden zu müssen. Jeder Elternteil ist eine wichtige Bezugsperson für das Kind und in der Regel ist es am besten, wenn es zu beiden Elternteilen eine gesunde Beziehung pflegen kann. Daher sollten Sie auch kein Druck auf das Kind ausüben oder versuchen, es gegen den anderen Elternteil aufzubringen.

Welche Gründe sprechen dafür, dass wir eine Vereinbarung über das Sorgerecht treffen?

Streiten Sie sich vor Gericht um das Sorgerecht für Ihr gemeinsames Kind, beziehen Sie zwangsläufig auch Ihr Kind in Ihre Auseinandersetzung ein. Sie sollten also gute Gründe haben, das alleinige Sorgerecht einzufordern.

Praxisbeispiel:

Sie haben in Deutschland einen ausländischen Staatsangehörigen geheiratet. Nach der Geburt Ihres Kindes trennen sie sich, da Ihr Ehepartner in sein Heimatland zurückkehren möchte. Da er weiß, dass das Kind bei Ihnen optimal betreut wird, verzichtet er auf sein Sorgerecht. Ähnlich dürfte die Situation sein, wenn der Ehepartner keinerlei Interesse am Kind hat und seine Geburt als „Unfall“ betrachtet.

Sie könnten also vereinbaren:

„Wir sind uns darüber einig, dass die elterliche Sorge für unser minderjähriges Kind Karl Friedrich, geboren am 17.11.2016 der Ehefrau allein zustehen soll.“

Inwieweit ist eine Vereinbarung zum Sorgerecht rechtsverbindlich?

Sie können eine Vereinbarung zum Sorgerecht privatschriftlich treffen und damit Streitigkeiten vermeiden oder beenden. Aber: Eine vertragliche Regelung allein reicht nicht aus, um Ihnen die alleinige elterliche Sorge rechtsverbindlich zu übertragen. Nur das zuständige Familiengericht kann die Übertragung der elterlichen Sorge beschließen. Nur dann ist die Übertragung rechtsverbindlich. Vor allem müssen Sie damit rechnen, dass der Ehepartner sein im Vorfeld geäußertes Einverständnis widerruft und spätestens im mündlichen Scheidungstermin erklärt, dass er mit Ihrer Vereinbarung nicht mehr einverstanden ist.

Sprechen Sie sich ab, wie das Sorgerecht geregelt ist.

Schaubild:
Sprechen Sie sich ab, wie das Sorge­recht geregelt ist.

Expertentipp:

Trotzdem kann es sinnvoll sein, eine solche Vereinbarung zu treffen. Sie schafft zumindest erst einmal klare Verhältnisse und zwingt den Elternteil dazu, sich seiner Gefühle und seiner Absichten für das Kind klar zu werden. Vorteilhaft ist eine Vereinbarung auch insoweit, als Sie darüber hinaus wegen weiterer Scheidungsfolgen eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen und die im Vorfeld getroffene Absprache über das Sorgerecht zusätzlich dokumentieren wollen.

Wie kann ich das gemeinsame Sorgerecht praxisnah gestalten?

Es muss nicht unbedingt darauf hinauslaufen, dass einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen wird. Genauso gut können Sie auch Absprachen darüber treffen, wie Sie das gemeinsame Sorgerecht im Lebensalltag handhaben wollen. Dafür kann es praktische Gründe geben.

Praxisbeispiel:

Sie haben ein gemeinsames Kind. Nach Ihrer Scheidung möchten Sie das gemeinsame Sorgerecht weiterhin ausüben. Da Ihr Ehepartner ständig auf Montage ist, ist es für ihn schwierig, seiner Verantwortung für das Kind im Lebensalltag gerecht zu werden. Das Kind soll in Ihrem Haushalt leben. Sie könnten also vereinbaren:

„Wir, Josef und Erna Müller, sind uns einig, dass unser Kind Karl Friedrich zukünftig im Haushalt der Mutter leben soll. Wir wollen die gemeinschaftliche elterliche Sorge auch künftig ausüben. Wir sehen uns in der Lage, auch nach der Scheidung alle wichtigen Entscheidungen, die unser Kind betreffen, gemeinschaftlich zu treffen. Ich, Josef Müller, ermächtigte meine Ex-Frau Erna Müller, in alltäglichen Angelegenheiten, aber auch in grundlegenden Angelegenheiten, die von der Vertretungsmacht in Angelegenheiten des täglichen Lebens nicht mehr erfasst sind, die Interessen unseres Kindes wahrzunehmen.“

In der Sorgerechtsvereinbarung sollte der Alltag des Kindes geregelt sein.

In der Sorgerechtsvereinbarung sollte der Alltag des Kindes geregelt sein.

Befindet sich Ihr Kind in einer besonderen Lebenssituation, schreiben Sie idealerweise möglichst detailliert fest, dass Ihr Ex-Partner auch in dieser Lebenssituation entscheiden kann. So könnten Sie Ihren Lebenspartner im Hinblick auf die dauerhaft oder längerfristig bestehende Erkrankung Ihres Kindes beispielsweise ermächtigen, in alltäglichen Fragen der Gesundheitsfürsorge und beim Abschluss von Behandlungsverträgen mit Ärzten und Krankenhäusern allein für das Kind zu entscheiden. Diese Regelung ist wichtig, damit Sie tatsächlich unmittelbar handeln können, wenn es darauf ankommt, ohne auf die Zustimmung Ihres Ex warten zu müssen. Gerade wenn es um ärztliche Maßnahmen geht, bestehen Ärzte regelmäßig darauf, dass beide sorgeberechtigte Elternteile ihre Zustimmung erklären.

Kann ich die Sorgevereinbarung auch für Teilbereiche treffen?

Das gemeinsame Sorgerecht umfasst die Personensorge und Vermögenssorge. Sie können die gerichtliche Übertragung des Sorgerechts, aber auch die privatschriftliche Vereinbarung auf das gesamte Sorgerecht beziehen. Sie können die Übertragung aber auch auf bestimmte Teilbereiche beschränken.

Praxisbeispiel:

Sie möchten mit Ihrem Kind ins Ausland umziehen. Da das Aufenthaltsbestimmungsrecht Teil des Sorgerechts ist, benötigen Sie dafür die Zustimmung des anderen Elternteils. Ist der andere Elternteil mit dem Umzug nicht einverstanden, könnten Sie bei Gericht beantragen oder mit dem Elternteil vereinbaren, dass Ihnen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird. In allen anderen Bereichen würde das gemeinsame Sorgerecht fortbestehen bleiben.

Was ist eine Sorgerechtsverfügung?

Wurde Ihnen das alleinige Sorgerecht übertragen, kann es Ihre Lebenssituation gebieten, dass Sie für den Fall Ihres eventuellen Ablebens Vorsorge dafür treffen, dass Ihr Kind angemessen betreut wird. Sie sollten dann eine Sorgerechtsverfügung treffen. Sie können darin festlegen, welche Vertrauensperson sich nach Ihrem Ableben um Ihr Kind kümmern soll oder bestimmen, welche Person keine Verantwortung für das Kind tragen soll. Sie vermeiden damit, dass das Familiengericht einen Vormund und damit eine Person bestellt, mit der Sie vielleicht nicht einverstanden sind.

Das Familiengericht kann den Vormund bestimmen.

Schaubild:
Das Familiengericht kann den Vormund bestimmen.

Fazit

Das Sorgerecht ist ein heikles Thema. Dies hängt davon ab, wie die Eltern mit der Sorgerechtsregelung umgehen. Im Interesse Ihres Kindes und nicht zuletzt im Interesse Ihres eigenen Seelenheils sollten Sie nichts unversucht lassen, sich mit Ihrem Ex-Partner im Hinblick auf das Sorgerecht zu verständigen. Sehen Sie stets auch das Interesse des nicht betreuenden Elternteils und umgekehrt das Interesse des Elternteils, der das Kind tagtäglich betreut und darauf angewiesen ist, sachgerechte, schnelle und vertretbare Entscheidungen treffen zu müssen. Ihr Kind wird Ihnen dafür dankbar sein.

Autor:  Volker Beeden

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