Was sind die fiesesten Tricks bei Scheidungen?

Wie kann eine streitige Scheidung vermieden werden?

Dieser Artikel ist ein Plädoyer für Ihre einvernehmliche Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner. Sie fragen warum? Wenn Sie zur Kenntnis nehmen, mit welchen fiesen Tricks Ehepartner immer wieder versuchen, den anderen aufs Kreuz zu legen oder über den Tisch zu ziehen, werden Sie leicht nachvollziehen, dass eine streitige Scheidung die Problematik Ihrer Trennung zusätzlich auf die Spitze treibt. Gerade wenn Sie die fiesesten Tricks bei Scheidungen betrachten, wird anschaulich, warum nur die einvernehmliche Scheidung einen echten Ausweg aus Ihrem Dilemma bietet. Sie sollten wissen, mit welchen fiesen Tricks Sie bei Scheidungen rechnen müssen und welche Tricks Sie selbst möglichst unterlassen sollten. Wir haben dazu aus der anwaltlichen Praxis sechs fiese Tricks ausgewählt.

Das Wichtigste

  • Wer trickst, muss damit rechnen, dass er selber stolpert. Diese Erkenntnis offenbart sich allzu oft in Scheidungsverfahren.
  • Nicht selten stellen Ehepartner fest, dass sie das Ergebnis einer streitigen Scheidung viel einfacher hätten erreichen können, wenn Sie sich von vornherein verständigt und ihre Ehe im Wege einer einvernehmlichen Scheidung abgewickelt hätten.
  • Hat sich ein Ehepartner anwaltlich beraten lassen, kann der andere den Anwalt wegen drohender Interessenkonflikte nicht mehr Anspruch nehmen.
  • Wer den Ehepartner wegen Schwarzgeld anzeigt, seine Kinder zur Durchsetzung seiner Scheidungsziele benutzt oder gar Missbrauchsvorwürfe erhebt, muss damit rechnen, dass er/sie am Schluss selbst am Pranger steht.
  • Kündigt Ihr Ehepartner die Mietwohnung, brauchen Sie nicht zu befürchten, auf der Straße zu stehen, da Ihnen das Gesetz einen Anspruch einräumt, in das Mietverhältnis einzutreten.

Warum führen diese fiesen Tricks bei der Scheidung oft in eine Sackgasse?

Wenn Staaten streiten und gar Krieg führen, hat die Diplomatie versagt. Auch Ehen münden oft im Krieg. Im Unterschied zu Staatsmännern stehen Sie als Ehepartner jedoch unmittelbar an der Front und müssen den Streit mit Ihrem Ehepartner persönlich ausfechten. Der Preis, um bei Ehekriegen erfolgreich zu sein, ist für beide Seiten oft viel zu hoch. Jeder glaubt, er müsse den anderen bekämpfen und besiegen und merkt nicht, dass er/sie am Ende trotz vermeintlicher Errungenschaften doch nur als Verlierer dasteht. Und das eigentlich Frustrierende daran ist, dass Sie dieses Ergebnis genauso gut hätten erreichen können, wenn Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen verständigt hätten.

Sie sollten alles versuchen, um bei Ihrer Scheidung einen Rosenkrieg zu vermeiden.

Schaubild:
Sie sollten alles versuchen, um bei Ihrer Scheidung einen Rosenkrieg zu vermeiden.

Gut zu wissen:

Denken Sie diplomatisch. Was Sie auch immer tun, Sie sollten immer bedenken, dass Ihre Entscheidung den Ehepartner vielleicht provoziert und veranlasst, sich verteidigen zu müssen und Sie wiederum veranlasst, Ihren Angriff auszubauen oder selbst eine Verteidigungslinie zu errichten. All dieser Aufwand führt letztlich wie im Krieg nur dazu, dass sich die Parteien in den Schützengräben bekämpfen und am Ende im günstigsten Fall verlustreich einen Frieden akzeptieren, den sie als Diktat empfinden. Sie führen Ihr Scheidungsverfahren also wesentlich zielführender, wenn Sie keine Maximalforderungen erheben und sich bereit zeigen, nicht nur nehmen zu wollen, sondern auch bereit sind, zu geben. Ein halbwegs vernünftiger Ehepartner wird Ihre Fähigkeit zum Kompromiss erkennen und idealerweise gleichfalls bereit sein, auf diesem Weg zu einem Ergebnis zu kommen.

Mit welchen fiesen Tricks muss ich rechnen, sollte sie selbst aber unterlassen?

Trick 1: Der Wettlauf um den besten Anwalt

Vielleicht kennen Sie einen guten Scheidungsanwalt? Dann sollten Sie ihn möglichst schnell beauftragen. Möglicherweise hat Ihr Ehepartner den gleichen Gedanken und ist seinerseits daran interessiert, genau diesen Anwalt für die Scheidung in Anspruch nehmen zu wollen. „Profis“, die mit Scheidungen Erfahrungen haben, konsultieren gleich mehrere Scheidungsanwälte, mit dem Ziel, jeweils diesen einen Anwalt für den Ehepartner zu „sperren“. Denn wenn der Anwalt eine anwaltliche Erstberatung durchführt, darf er in einem Scheidungsverfahren den anderen Ehepartner nicht mehr vertreten. Da der Anwalt in der Erstberatung bereits Details über Ihre Ehe erfahren hat, befindet er sich in einem Interessenkonflikt und muss den anderen Ehepartner als den Antragsgegner betrachten.

Gut zu wissen:

Auch wenn Sie einen Scheidungsservice in Anspruch nehmen, der Ihnen den richtigen Rechtsanwalt für Ihr Scheidungsverfahren vermittelt, sollten Sie nicht lange zögern und zumindest die anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen. Sie schlagen damit Pflöcke ein und verhindern, dass Ihr Ehepartner den gleichen Anwalt mandatieren kann.

Trick 2: "Du kriegst die Kinder nicht"

Der Umgang mit dem gemeinsamen Kind spielt bei Scheidungen stets eine große Rolle.

Der Umgang mit dem gemeinsamen Kind spielt bei der Scheidungen stets eine große Rolle.

Neben dem lieben Geld spielen die Kinder bei Scheidungen die wahrscheinlich entscheidendste Rolle. Meist handelt es sich dann um Fälle, in denen Partner aus der Wohnung ausgesperrt werden und jeglichen Umgang mit dem gemeinsamen Kind verlieren sollen. Versucht der betreffende Partner dann das Umgangsrecht gerichtlich zu erzwingen, läuft der Streit oft auf einen Grabenkrieg hinaus. Ein Ehepartner versucht trotz eines vielleicht bestehenden gerichtlichen Beschlusses das Umgangsrecht zu torpedieren und macht den Umgang allein aus scheinbar unüberwindlichen organisatorischen Gründen unmöglich. Noch schlimmer wird es, wenn das Kind dahingehend beeinflusst wird, dass es zur Loyalität gegenüber einem Elternteil veranlasst wird und sich genötigt fühlt, selber den Umgang mit dem anderen zu verweigern.

Gut zu wissen:

Der Streit um die Kinder dürfte Ihre Beziehung endgültig und dauerhaft ruinieren. Sie verhindern damit jeglichen Kompromiss, wenn es um die Regelung anderer Scheidungsfolgen geht. Sie provozieren Ihren Ehepartner, seinerseits Attacken gegen Sie zu reiten. Sie torpedieren endgültig seine Bereitschaft, Ihnen vielleicht in der einen oder anderen Scheidungsfolge Zugeständnisse zu machen. Vor allem aber benutzen Sie das Kind, um Ihre Interessen durchzusetzen oder Ihrer verständlichen Wut und Enttäuschung Ausdruck zu verleihen. Auch wenn das Kind Partei für Sie ergreift, verletzt es seine Seele, den anderen Elternteil hintenanzustellen. Früher oder später wird diese Verletzung offen ausbrechen und auf Sie zurückschlagen.

Trick 3: Ehepartner ist "unbekannt verzogen"

Um das gemeinsame Sorgerecht zu verhindern, flieht das eine Elternteil gerne mal ins Ausland.

Um sich dem gemeinsamen Sorgerecht zu entziehen, kommt es vor, dass ein Ehepartner mit dem Kind ins Ausland flieht.

Nach der Scheidung besteht das gemeinsame Sorgerecht der Eltern für das gemeinsame Kind fort. Ehegatten geben sich der Vorstellung hin, dass sie dieses gemeinsame Sorgerecht verhindern könnten, wenn sie mit dem Kind in eine andere Stadt oder gar ins Ausland umziehen. In diesem Fall müssen Sie mit einem Strafverfahren rechnen, da Sie mit einem Umzug ins Ausland sich dem Tatverdacht einer vorsätzlichen Kindesentziehung aussetzen (§ 235 Abs. II Nr. 1 StGB). Ihre Entscheidung, mit dem Kind umzuziehen, missachtet das gemeinsame Sorgerecht und damit auch die Mitsprachebefugnis Ihres Ehepartners als Elternteil des Kindes. Das gemeinsame Sorgerecht beinhaltet nämlich auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und damit das Recht des Ehepartners, als Elternteil des Kindes über dessen Aufenthalt mitzubestimmen.

Expertentipp:

Sie müssen damit rechnen, dass Sie nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen verpflichtet sind, das Kind zumindest nach Deutschland zurückzuführen und die Behörden einen internationalen Haftbefehl wegen Kindesentführung ausstellen. Sobald Sie eine Staatsgrenze überschreiten, werden Sie zusammen mit Ihrem Kind in Gewahrsam genommen. Letztlich besteht für Ihre Entscheidung eigentlich kein Grund. Geht es nämlich um das gemeinsame Sorgerecht, dürfen Sie in alltäglichen Angelegenheiten des Kindes ohnehin alleine entscheiden und brauchen Ihren Ehepartner nicht einzubeziehen. Lediglich in grundsätzlichen Angelegenheiten des Kindes (Beispiel: Schulbesuch, Operation) darf der nicht betreuende Elternteil mitentscheiden. Bedenken Sie, dass es in solchen grundlegenden Angelegenheiten durchaus eine wertvolle Hilfe darstellen kann, wenn Sie in Ihrem Ex-Ehepartner einen Ansprechpartner haben, der seine Verantwortung für das Kind wahrnimmt und Sie in einer schwierigen Lebenslage in der Entscheidungsfindung unterstützt.

Trick 4: Mein Ehepartner hat sein Schwarzgeld nicht versteuert

Es ist nicht bekannt, wie viele Anzeigen, oft auch anonymer Art, täglich bei den Finanzämtern eingehen, in denen ein Ehepartner anzeigt, dass der andere sein Schwarzgeld nicht versteuert habe. Das Finanzamt wird dann oft ein Ermittlungsverfahren in die Wege leiten und dem Ehepartner vielleicht die Steuerfahndung ins Haus schicken. Ergeben sich daraus steuerliche Nachforderungen, könnten diese dazu führen, dass der Ehepartner finanziell ruiniert ist.

Gut zu wissen:

Der Trick ist nicht nur fies, sondern schadet Ihnen selbst. Wurden Sie steuerlich zusammenveranlagt, haften Sie aller Wahrscheinlichkeit nach als Ehepartner für die Steuerverbindlichkeiten Ihres Partners gleichermaßen. Kann Ihr Ehepartner die Steuerschulden nicht bezahlen, wird das Finanzamt auch auf Sie zurückkommen. Soweit sich nachweisen lässt, dass Sie Kenntnis vom Schwarzgeld hatten, müssen Sie auch damit rechnen, wegen Steuerbetrugs belangt zu werden. Und nicht zuletzt reduzieren Sie Ihre Chancen auf Ehegattenunterhalt und auch auf Kindesunterhalt, wenn Sie Ihren Ehepartner finanziell in den Ruin führen.

Trick 5: Er/ Sie hat mein Kind missbraucht

Ein besonders fieser Trick menschlicher Art ist der Vorwurf wider besseres Wissen, der Partner habe angeblich das gemeinsame Kind missbraucht. Dahinter steht die Erwartung, dass der Elternteil in eine Situation manövriert wird, in der er/sie sich nur noch verteidigen muss und mental und seelisch kaum mehr die Kraft hat, im Scheidungsverfahren eigene Maßstäbe zu setzen. Und natürlich soll der Elternteil sein Kind nicht mehr sehen dürfen.

Es ist gefährlich, anderen etwas vorzumachen, denn es endet damit, dass man sich selbst etwas vormacht.

Eleonora Duse

Gut zu wissen:

Mit einer solchen Anzeige würden auch Sie Ihr Kind als Mittel zum Zweck missbrauchen. Auch diese Art des Missbrauchs ist absolut verwerflich. Ihr Kind wird zwangsläufig einbezogen. Sie müssen gegenüber dem Jugendamt Stellung beziehen, das Familiengericht wird einen Sachverständigen beauftragen, der das Kind befragt und die Staatsanwaltschaft wird ein Ermittlungsverfahren in die Wege leiten. Kinder tragen mit hoher Wahrscheinlichkeit tief verletzende seelische Schäden davon, die sie ihr Leben lang verfolgen. Tritt dann vielleicht die Wahrheit zutage, müssen Sie damit rechnen, dass das Kind Ihre Person als den Schuldigen betrachtet und Ihr Verhältnis mindestens belastet sein wird. Erkennen Sie also das Elternrecht des anderen Elternteils im Hinblick auf die gemeinsame Sorge um den Umgang mit dem Kind möglichst an und akzeptieren Sie die Verantwortung für das gemeinsame Kind. Davon profitieren letztlich alle, vor allem natürlich Ihr Kind.

Trick 6: Der Ehegatte kündigt die Mietwohnung

Ist die eheliche Wohnung angemietet, kündigt ein Ehepartner die Mietwohnung und zieht aus. Besonders krass ist die Situation, wenn der Ehepartner den Mietvertrag allein unterzeichnet hat und Sie dann infolge der Kündigung „rechtlos“ dastehen und glauben, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist ausziehen zu müssen.

Gut zu wissen:

Der Trick fruchtet meist nicht. Sie sollten umgehend mit dem Vermieter verhandeln, dass Sie als neuer Mieter in das Mietverhältnis einsteigen möchten. Ihr Ehepartner kann den Abschluss eines neuen Mietvertrages nicht verhindern. Sofern Mietrückstände bestehen, stehen Sie nicht in der Verantwortung. Sofern Ihr Vermieter kein Interesse am Abschluss eines neuen Mietvertrages haben sollte, haben Sie dennoch gesetzlich Anspruch, dass das Mietverhältnis mit Ihrer Person fortgesetzt wird. Kündigen kann der Vermieter nur, wenn er einen wichtigen Grund geltend macht, der im Regelfall nur als Eigenbedarf in Erscheinung tritt. Noch einfacher ist die Situation, wenn Sie den Mietvertrag ebenfalls unterzeichnet haben. Auch dann und erst recht dann haben Sie Anspruch darauf, dass der Vermieter das Mietverhältnis allein mit Ihnen fortsetzt (§ 1568a BGB).

Fazit

Die aufgezeigten fiesen Tricks sind nur Beispiele aus einer langen Kette von Verhaltensweisen, die Gerichte und Anwälte in Scheidungsverfahren immer wieder erfahren müssen. Wenn Sie jeden einzelnen dieser Tricks kennen, vermeiden Sie vielleicht schon das Schlimmste. Sie bereiten damit den Weg, sich möglichst im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner scheiden zu lassen. Die im Hinblick auf Ihre Scheidung zu regelnden Scheidungsfolgen verhandeln Sie zweckmäßigerweise außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Das, was war, sollten Sie als Vergangenheit akzeptieren und in der Erinnerung bewahren. Das, was kommt, sollten Sie als Ihr neues Leben begreifen und als Herausforderung annehmen.

Autor:  Volker Beeden

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