Welche Versorgungen sind beim Versorgungsausgleich ausgeschlossen?
Welche Versorgungen sind beim Versorgungsausgleich ausgeschlossen? In der Praxis ist es häufig schwer zu differenzieren, ob eine private Lebensversicherung oder eine Renten- und Unfallversicherung in den Versorgungsausgleich fällt oder auf andere Weise ausgeglichen werden kann.
Vom Versorgungsausgleich sind folgende Versorgungen ausgeschlossen:
Leistungen mit Entschädigungscharakter
Beim Versorgungsausgleich können keine Unfallrenten und Renten nach dem Bundesentschädigungs-, Lastenausgleichs- oder Bundesversorgungsgesetz geltend gemacht werden. Diese sind vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die Versicherungen haben lediglich Entschädigungscharakter und sind nicht für eine sonstige Altersversorgung gedacht
Lebensversicherungen auf Kapitalbasis
Lebensversicherungen auf Kapitalbasis sind nicht auf wiederkehrende Leistungen, sondern auf die Zahlung eines Einmalbetrages gerichtet. Da keine regelmäßigen Rentenzahlungen zu erwarten sind, sind diese Kapitallebensversicherungen vom Versorgungsausgleich ausgenommen. Der Wert, um den die Kapitallebensversicherung während der Ehe zugenommen hat, kann beim Zugewinnausgleich, also bei der Vermögensauseinandersetzung, berücksichtigt werden.
Anderes gilt nur, wenn bereits vor der Scheidung bis zur Stellung des Scheidungsantrages ein Rentenwahlrecht ausgeübt wurde. Genau andersherum ist die Situation bei Rentenversicherungen. Eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht unterfällt nur dann dem Versorgungsausgleich, wenn der Versicherungsnehmer bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich von der Wahlmöglichkeit keinen Gebrauch macht.
Risikoversicherung
Risikoversicherungen, wie z.B. die Berufsunfähigkeitsversicherung, fallen nicht unter den Versorgungsausgleich, wenn bei Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten noch keine Leistungen gewährt wurden.
Autor: iurFRIEND-Redaktion
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