Welches Einkommen ist für den nachehelichen Unterhalt relevant?

Grundsätzlich sind alle Einkünfte in Geld oder Einkünfte, die in irgendeiner Form Geld wert sind, anzurechnen. Da jeder Ehegatte nach der Scheidung verpflichtet ist, sich so weit wie möglich selbst zu unterhalten, muss er sich zunächst einmal an sein eigenes Vermögen und seine eigenen Einkünfte halten.

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches kommt es bei beiden Ehegatten auf die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens an.

Tatsächliche Einkünfte für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts

Einkommen ist:

  • Einkommen als Arbeitnehmer, Beamter etc.
  • Einkommen als Selbstständiger
  • Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitaleinkünfte, bestehend aus Zinsen und Dividenden, z.B. bei Aktienbesitz
  • Einkünfte aus dem Handel mit Wertpapieren
  • Renten und Leibrenten
  • Einnahmen aus Beteiligungen von Gesellschaften
  • Sozialleistungen wie Krankengeld, BAföG, Arbeitslosengeld I, Berufsunfähigkeitsrente, etc.
  • Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ist nur beim Unterhaltsverpflichteten Einkommen
  • Steuerrückerstattungen sowie Steuervorteile aus Steuerfreibeträgen

Zusätzliche Vergütungen

Als Einkommen für Arbeitnehmer, Beamte, etc. zählt nicht nur das Grundgehalt, sondern alle Überstunden- und Feiertagsvergütungen, Prämien, Zulagen, Ortszuschlag, Kinderzuschüsse, Gratifikationen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Spesen, Abfindungen, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, etc.

Auch Sachbezüge wie z.B. der Wert einer Betriebswohnung, kostenloses oder verbilligtes Essen, der Wert eines Firmenwagens, Aufwandsentschädigungen, etc. gehören zum Einkommen.

Damit ein realistisches Bild über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann, werden bei Arbeitnehmern die Einkünfte während der letzten 12 Monate zusammengezählt und der Durchschnitt dieser Einkünfte ermittelt.

Bei Selbstständigen werden dagegen mindestens die Einkünfte der letzten 3 Jahre zugrunde gelegt.

Wohnvorteil

Auch ein mietfreies Wohnen im Eigenheim bzw. in einer Eigentumswohnung gilt als Einkommen eines Ehegatten. Der Wohnwert sind die ersparten Mietkosten, also der Betrag, um den der Hauseigentümer billiger wohnt als ein Mieter, der die ortsübliche Miete zahlt. In der Regel ist für den Wohnwert die ortsübliche Miete anzusetzen.

Fiktive Einkünfte

Beim Kindesunterhalt besteht eine erhöhte Unterhaltsverpflichtung. Manchmal kommt ein zur Unterhaltszahlung verpflichteter Elternteil auf die Idee, dass er in Zukunft weniger verdienen will oder lieber arbeitslos bleibt. Viele wollen sich so um die Unterhaltszahlung drücken.

Um das zu verhindern, hat die Rechtsprechung entschieden, dass dieser Elternteil sich so behandeln lassen muss, als wenn er das Einkommen tatsächlich verdient hat.

Bei der Bemessung der Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruches spielt dieses keine Rolle, da die ehelichen Lebensverhältnisse und keine unabhängige Richtgröße wie die Düsseldorfer Tabelle für den nachehelichen Unterhalt maßgeblich sind.

Beim nachehelichen Unterhalt ist nur das maßgeblich, was tatsächlich das eheliche Zusammenleben geprägt hat.

Verliert der sonst zahlungspflichtige Ehegatte wegen eines Verschuldens oder mutwillig seinen Arbeitsplatz, so sind ihm weiterhin die alten Einkünfte fiktiv anzurechnen, wenn ihm dabei bewusst war, dass er dadurch den Unterhalt gefährdet.

Einkommen, das für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts nicht relevant ist

Bei monatlichen Nettoeinkünften über 6.000 EUR geht die Rechtsprechung davon aus, dass sie nicht vollständig für den Lebensunterhalt ausgegeben werden, sondern ein Teil als Vermögensanlage dient. Alles, was über einen Betrag von 6.000 EUR hinausgeht, bleibt bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt, da dieser Betrag auch nicht die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (vgl. OLG Köln, Az. 27 UF 136/99, FamRZ 2002, 326 f.).

Wenn ein Ehepartner nach Absprache mit dem anderen Ehegatten die gemeinsamen Kinder betreut, ist er auch nach der Scheidung nicht gleich verpflichtet, eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Er kann sich auch nach der Scheidung zunächst weiter um die Betreuung der Kinder kümmern. Falls dieser Ehegatte daneben doch geringfügig arbeitet, wird dieses Einkommen bei der Berechnung des Unterhaltes nur zur Hälfte berücksichtigt: Das Einkommen ist überobligatorisch.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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