Wer zahlt die Krankenversicherung des Kindes?

Altersabhängige Versicherungspflichten

Kinder sind in der Regel über die gesetzliche Krankenversicherung oder die private Krankenversicherung bei Ihren Eltern mitversichert. Die Familienversicherung besteht für Kinder grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Danach besteht diese bis zum 23. Lebensjahr, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist. Darüber hinaus greift die Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales beziehungsweise ökologisches Jahr leistet. Über das 25. Lebensjahr hinaus verlängert sich die Familienversicherung um den Zeitraum eines Freiwilligendienstes, wenn sie die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen oder verzögert hat. Diese Verlängerung entspricht maximal der Zeit des regulären freiwilligen Wehr- oder Bundesfreiwilligendienstes oder der tatsächlichen Dauer des Dienstes.

Die Familienversicherung besteht für Kinder ohne Altersgrenze, die wegen einer Behinderung dauerhaft außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Die Behinderung muss bereits zu dem Zeitpunkt vorgelegen haben, in dem das Kind - wie vorher beschrieben - mitversichert war.

Die gesetzliche Mitversicherungspflicht

Nach der Scheidung bleibt die Mitversicherung bestehen, wenn derjenige Elternteil, bei dem das Kind mitversichert ist, auch weiterhin Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt und nicht mehr als 50.850 EUR brutto jährlich zur Verfügung hat.

Anspruch auf Krankenvorsorge

Falls ein Kind nicht über die Mutter oder den Vater mitversichert ist, hat es einen Anspruch gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil auf Krankenvorsorge. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss dann eine Krankenversicherung für das Kind abschließen. Weiterhin muss er die monatlichen Beiträge für die Krankenversicherung bezahlen.

Expertentipp:

Die Beiträge für die Krankenversicherung, die Sie als zahlungspflichtiger Elternteil zahlen, können allerdings bei der Berechnung des sonst an das Kind zu zahlenden Unterhalts berücksichtigt werden. Bei der Berechnung Ihres Einkommens können die Kosten für die Krankenversicherung als Verbindlichkeiten vorab abgezogen werden.

Erst bei Ihrem nach Abzug aller Verbindlichkeiten übrig bleibenden Einkommen wird eine Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle vorgenommen. Indem die Krankenversicherungskosten vorab vom Kindesunterhalt abgezogen werden, kann sich so der Kindesunterhalt verringern.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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