Wie erfahre ich den augenblicklichen Stand meiner Rentenversicherung?

In der Regel findet in Deutschland alle 4 Jahre die Wahl zum Deutschen Bundestag statt. Um diese Zeiträume herum werben die Parteien besonders um eine große Wählergruppe – die Rentner. Genauso wichtig sind jedoch auch alle Wähler, die einmal in Rente gehen werden und sich regelmäßig darüber informieren, wie es um den Stand ihrer Rentenpunkte steht. Wie auch Sie den augenblicklichen Stand Ihrer Rentenversicherung abfragen, zum Beispiel in Vorbereitung auf eine Scheidung, erfahren Sie hier.

Auskunft über Rentenpunkte vom Versicherungsträger

Unabhängig von einem Scheidungsverfahren und dem Versorgungsausgleich kann jedes Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 109 Abs. 3 SGB VI jederzeit von seinem Rentenversicherungsträger erfahren, wie viel Rentenansprüche esr bisher oder während der Ehe erworben hat. Jedes Mitglied kann also seine eigenen Rentenanrechte erfahren. Zahlreiche Deutsche fragen dazu beim Träger DRV (Deutsche Rentenversicherung) ihre gesetzlichen Ansprüche an. Stand 2019 waren dies zusammengenommen über 56 Millionen Versicherte ohne Rentenbezug und über 21 Millionen Rentner.

Expertentipp:

Genauso wie es heutzutage möglich ist, seine Scheidung online abzuwickeln, unterstützen viele Versicherungsanbieter auch das Führen des Rentenkontos online. Mit Hilfe des Personalausweises, Ihrer eID-Karte (auch für nichtdeutsche EU-Bürger) und anderen Möglichkeiten können Sie sich zum Beispiel bei der DRV ein Onlinekonto anlegen.

Auskünfte zu den Rentenpunkten vom Partner

Um die Rentenanwartschaften des anderen Partners in Erfahrung zu bringen, muss dieser Ihrer Einsichtnahme darin zustimmen. Gegen seinen Willen kann nur dann Auskunft beim Rentenversicherungsträger verlangt werden, wenn:

  • der Auskunftsberechtigte gegenüber dem Ehepartner den Auskunftsanspruch angemahnt hat und
  • darauf hingewiesen hat, dass der Rentenversicherungsträger ersatzweise Auskunft erteilen kann und
  • der Ehepartnerinnerhalb einer angemessenen Frist die Auskunftspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt hat.

Expertentipp:

Sie müssen nicht gegen den Willen Ihres Ehegatten eine Auskunft über den Versorgungsausgleich erkämpfen, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Gericht beantragt wird. In diesem Fall ermittelt das Gericht selbst die Rentenansprüche. Sie und Ihr Ehepartnergatte sind danach verpflichtet, bei der Ermittlung Ihrer Rentenansprüche mitzuwirken. Sollte sich einer von Ihnen weigern, so kann gegen ihn ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft angeordnet werden. Spätestens bei Anwendung dieser Mittel sind dürften alle Beteiligten zur Auskunftslegung bereit stehen.

Auch die berufsständischen Versicherungen haben in ihren Satzungen Bestimmungen, wonach auf Antrag jederzeit der derzeitige Stand der Rentenversicherung und die Rentenansprüche für einen bestimmten Zeitraum erfragt werden können.

Bei der betrieblichen Altersversorgung besteht ebenfalls, je nachdem, in welchem Vertrag diese vereinbart wurde, ein Auskunftsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger.

Gut zu wissen:

Der Rentenversicherungsträger rechnet auf Antrag den Ehezeitanteil der Rente aus. Dazu muss bei der gesetzlichen Rentenversicherung ein Kontenklärungsantrag gestellt werden. Für Versicherte der BfA sind der Kontenklärungsantrag sowie eine Erklärung, wie dieser auszufüllen ist, über die Homepage der BfA zu bekommen. In einem Scheidungsverfahren werden die Rentenanwartschaften, sobald die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt wurde, durch Anfrage des Gerichts bei den jeweiligen Rentenversicherungsträgern ermittelt.

Wie funktioniert der Versorgungsausgleich in der Praxis?

Hierzu werden, nachdem im Scheidungsantrag die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt wurde, vom Gericht an beide Eheleute Fragebögen verschickt. Diese Fragebögen sind von jedem Ehegatten für sich selbst auszufüllen.

Alles in allem

Die Berechnung des Versorgungsausgleichs kann sicher nicht jeder von uns vornehmen – und das muss er oder sie auch nicht. Gerichte und Versicherer helfen hier fachkundig darin. Es schadet jedoch nicht, den Versorgungsausgleich vorab selbst durchzuführen und in einer Scheidungsfolgenvereinbarung (notariell) festzuschreiben (oder den Versorgungsausgleich ggf. auszuschließen). Das Gericht prüft diese Vereinbarungen dann nur noch auf Richtigkeit und führt den Ausgleich auch praktisch durch. Dies spart Ihnen beiden viele Gerichtskosten.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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