Wie kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?

Der Versorgungsausgleich kann durch Vereinbarung der Eheleute ausgeschlossen werden. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten, eine Vereinbarung zu schließen.

Notarielle Vereinbarung vor der Scheidung durch Ehevertrag

Nach § 1408 Abs. 2 BGB haben die Ehegatten die Möglichkeit, die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der notariellen Parteienvereinbarung ganz oder teilweise auszuschließen.

Der Versorgungsausgleich kann auch teilweise ausgeschlossen werden, insbesondere kann nur ein Ausgleich von bestimmten Anwartschaften ausgeschlossen werden.

Expertentipp:

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch notarielle Vereinbarung kann auch noch während des laufenden rechtshängigen Ehescheidungsverfahrens beurkundet und dem Gericht vorgelegt werden.

Notarielle Vereinbarung im Zusammenhang mit der Scheidung durch Scheidungsfolgenvereinbarung

Im Zusammenhang mit der Scheidung haben die Parteien die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Ein Ausschluss ist insbesondere dann möglich, wenn die Eheleute nur kurz verheiratet waren, keine Kinder haben und beide berufstätig sind.

Im Zusammenhang mit der Scheidung kann der Versorgungsausgleich notariell oder in Form eines gerichtlichen Vergleiches ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unterliegt der Inhalt- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht. Das Familiengericht wird der Vereinbarung nur dann zustimmen, wenn durch die Vereinbarung die Vermögensinteressen der Parteien hinreichend gewahrt sind und die Altersversorgung des verzichtenden Ehegatten nicht erheblich gefährdet wird.

Vergleich vor dem Familiengericht

Wenn der Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung durch einen gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen werden soll, muss jeder der Ehegatten vor Gericht anwaltlich vertreten sein. Wenn sich die Ehegatten vor Gericht geeinigt haben, findet hier noch die Inhalts-und Ausübungskontrolle durch das Gericht statt.

Hierbei überprüft das Gericht, ob der berechtigte Ehegatte im Fall des Alters und der Invalidität gesichert ist und ob der Ausgleich nach Art und Höhe angemessen ist.

Sobald der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu einer erheblichen Benachteiligung des einen Ehegatten führt, wird das Gericht dem Ausschluss nicht zustimmen und, in der Regel, die Ausführung anordnen.

Expertentipp:

Wenn der Versorgungsausgleich erst während des Scheidungsverfahren ausgeschlossen werden soll, müssen beide Ehegatten durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Auch hier ist zu beachten, dass das Gericht Einwendungen erheben kann, was dazu führen kann, dass der Versorgungsausgleich dennoch, entgegen dem übereinstimmenden Willen der Parteien, durchgeführt werden muss.

Durch die Beauftragung der Rechtsanwälte durch beide Parteien entstehen doppelte Rechtsanwaltskosten. Diese können vermieden werden, wenn der Versorgungsausgleich rechtzeitig in einem Ehevertrag ausgeschlossen wird.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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