Wie kann ich meine Lebenspartnerschaft aufheben?

Was ist nötig um meine Lebenspartnerschaft aufzuheben? Wie lange dauert das ganze Verfahren? Was kostet die Aufhebung meiner Lebenspartnerschaft?

Mit der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) im Jahr 2001 war es gleichgeschlechtlichen Paaren möglich, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen. Viele Paare haben seither diese Möglichkeit wahrgenommen. Haben Sie und Ihr Partner sich damals auch für eine Eintragung entschieden? Möchten Sie die Beziehung zu Ihrem Partner jetzt aber beenden? Stellen sich Ihnen nun die Fragen, wie die Partnerschaft aufgehoben werden kann und was Sie dafür tun müssen? Dann geben wir Ihnen in diesem Ratgeber einen Überblick darüber, wie eine Lebenspartnerschaft aufgehoben werden kann.

Das Wichtigste

  • Um Ihre Lebenspartnerschaft aufheben zu können, müssen Sie einen Aufhebungsantrag beim Familiengericht stellen und Sie müssen mindestens ein Jahr von Ihrem Partner getrennt gelebt haben.
  • Sie können Ihre Aufhebung auch online abwickeln und sparen so Zeit und Geld.
  • Sind Sie sich beide über die Regelung der Aufhebungsfolgen einig, können sie diese auch in einer Aufhebungsfolgenvereinbarung festhalten. Darin können Sie alle Folgen individuell regeln, zum Beispiel den Unterhalt, die Aufteilung des Hausrats und wenn Sie gemeinsame Kinder haben auch das Sorge-und Umgangsrecht.
  • Die Dauer und auch die Kosten des Aufhebungsverfahrens hängen davon ab, ob die Aufhebung einvernehmlich oder streitig abläuft.
  • Im Aufhebungstermin müssen Sie beide persönlich anwesend sein. Dort wird auch gleich der Versorgungsausgleich festgestellt, wenn Sie diesen nicht vorher ausgeschlossen haben.

Gibt es Unterschiede zwischen der Aufhebung und der Scheidung?

Auch wenn seit dem 1.10.2017 eine Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren möglich ist und die Paare sich dann auch wieder scheiden lassen können, muss eine Lebenspartnerschaft „aufgehoben“ werden. Die Aufhebung der Partnerschaft wurde im Laufe der Zeit immer mehr an die Scheidung einer Ehe angepasst. Unterschiede ergeben sich nur noch hinsichtlich der Begrifflichkeiten, die Voraussetzungen sind dieselben. Die Voraussetzungen der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft sind in § 15 Abs.1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) geregelt.

Was sind die Voraussetzungen einer Aufhebung?

Für die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft müssen Sie dieselben Voraussetzungen erfüllen wie bei einer Scheidung.

Der Aufhebungsantrag

Wenn Sie Ihre Lebenspartnerschaft aufheben lassen wollen, müssen Sie einen Aufhebungsantrag stellen

Wenn Sie Ihre Lebenspartnerschaft aufheben lassen wollen, müssen Sie einen Aufhebungsantrag stellen

Wenn Sie Ihre Lebenspartnerschaft aufheben lassen wollen, müssen Sie einen Aufhebungsantrag stellen. Dieser Antrag muss von einem Rechtsanwalt bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Ein Rechtsanwalt ist hierfür notwendig, da bei den Familiengerichten Anwaltszwang besteht. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie Ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, wenn einer der Partner noch in diesem Bezirk wohnt und wenn Sie keine gemeinsamen Kinder haben. Sind Sie und Ihr Partner umgezogen und haben Sie keine gemeinsamen Kinder, dann müssen Sie den Antrag bei dem Gericht stellen, in dessen Bezirk Ihr Ex-Partner nun wohnt. Der Antrag kann von beiden oder nur von einem Partner eingereicht werden.

Das Trennungsjahr

Grundsätzlich wird Ihre Lebenspartnerschaft erst aufgehoben, wenn das Gericht festgestellt hat, dass Ihre Beziehung gescheitert ist und eine Fortsetzung nicht in Betracht kommt.

  • Dies wird vermutet, wenn Sie mindestens ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben und Sie beide die Aufhebung wollen. Getrennt leben heißt, dass Sie getrennte Wohnungen haben oder in einer gemeinsamen Wohnung getrennte Zimmer bewohnen und nur Küche und Bad zusammen nutzen. Es genügt, dass ein Partner den Aufhebungsantrag stellt und der andere diesem dann zustimmt.
  • Stimmt Ihr Ex-Partner nach Ablauf des Trennungsjahres der Aufhebung nicht zu, müssen Sie dem Gericht beweisen, dass die Lebenspartnerschaft nicht wieder hergestellt werden kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie sich in einer neuen Beziehung befinden. Sieht das Gericht das Scheitern Ihrer Beziehung als gegeben an, kommt es auf die Zustimmung Ihres Ex-Partners nicht mehr an.
  • Auf die Zustimmung Ihres Lebenspartners kommt es nicht mehr an, wenn Sie 3 Jahre voneinander getrennt gelebt haben. Dann gilt Ihre Partnerschaft als gescheitert.
  • Es gibt aber auch Ausnahmefälle, in denen Sie Ihre Lebenspartnerschaft ohne die Einhaltung des Trennungsjahres und ohne die Zustimmung Ihres Partners aufheben lassen können. Eine solche Ausnahme liegt zum Beispiel im Fall von häuslicher Gewalt vor.

Was ist eine Online-Aufhebung und welche Vorteile bringt sie mit sich?

Bei einer Online-Aufhebung läuft das ganze Aufhebungsverfahren online ab. Den Aufhebungsantrag füllen Sie ganz einfach auf unserer Seite online aus. Es entstehen Ihnen keine Kosten und der Antrag ist für Sie zu 100% unverbindlich. Sie müssen sich nicht erst auf die aufwendige Suche nach einem geeigneten Anwalt machen, wir arbeiten mit handverlesenen und kompetenten Rechtsanwälten zusammen. Die Kooperationsanwälte begleiten Sie auf Ihrem Weg durch das gesamte Aufhebungsverfahren. Die gesamte Kommunikation läuft bei der Online-Aufhebung über das Internet oder Telefon ab. Sie können Ihren Anwalt jederzeit anrufen, bei Fragen eine Mail schreiben oder ihn auch selbstverständlich in seiner Kanzlei aufsuchen. Eine Online-Aufhebung bietet sich vor allem an, wenn Sie Ihre Lebenspartnerschaft einvernehmlich aufheben wollen. Bei Fragen zum Thema Online-Aufhebung können Sie jederzeit unsere kostenlose Beratungshotline* anrufen unter

0800 - 34 86 72 3

oder Sie schreiben uns einfach eine Nachricht.

Was ist eine Aufhebungsfolgenvereinbarung?

In einer Aufhebungsfolgenvereinbarung können Sie und Ihr Lebenspartner alle Folgen der Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft außergerichtlich regeln. Sie können Vereinbarungen über den Unterhalt, die Aufteilung des Hausrats und wenn gemeinsame Kinder/Adoptivkinder vorhanden sind, über das Sorge- und Umgangsrecht treffen. Problematisch im Hinblick auf das Thema Kinder könnte sein, dass oft nur ein Partner als Elternteil rechtlich anerkannt ist, weil nur dieser zum Beispiel das Kind adoptiert hat. Bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft hat der andere Partner dann in Bezug auf das Kind keine Rechte, auch wenn er die Rolle des zweiten Elternteils übernommen hat. Er hat keinen Anspruch auf ein Sorge- und Umgangsrecht, auf der anderen Seite ist er aber auch nicht zum Unterhalt verpflichtet. In der Folgenvereinbarung könnte ihm jedoch ein sogenanntes „Umgangsrecht Dritter“ eingeräumt werden (§ 1685 Abs. 2 BGB).

Wie lange dauert die Aufhebung?

Die Dauer des Aufhebungsverfahrens hängt von vielen einzelnen Umständen ab. Ein entscheidender Faktor dabei ist, ob Sie und Ihr Partner sich über die Aufhebung und die damit verbundenen Folgen einig sind oder ob es diesbezüglich viele Streitigkeiten gibt.

Dauer bei einer einvernehmlichen Aufhebung

Die einvernehmliche Aufhebung ist die schnellste und günstigste Möglichkeit, Ihre Lebenspartnerschaft zu beeenden

Die einvernehmliche Aufhebung ist die schnellste und günstigste Möglichkeit, Ihre Lebenspartnerschaft zu beeenden

Die einvernehmliche Aufhebung ist die schnellste Möglichkeit, Ihre Lebenspartnerschaft zu beenden. Bei einer einvernehmlichen Aufhebung sind Sie und Ihr Partner sich über die Aufhebung und die damit verbundenen Folgen einig. Es gibt keinen Streit zwischen Ihnen und im besten Fall regeln Sie die Folgen, wie Unterhalt und Hausrat, in einer Aufhebungsfolgenvereinbarung. Da Sie für die einvernehmliche Aufhebung nur einen Anwalt benötigen, der den Antrag stellt und bei Gericht anwesend ist, gibt es auch keinen langwierigen Schriftwechsel zwischen Anwälten. Auch der Scheidungstermin an sich dauert in diesem Fall nur wenige Minuten, da keine Aufhebungsfolgen gerichtlich geklärt werden müssen. Es finden somit nur die Anhörung und der Versorgungsausgleich statt.

Dauer bei einer streitigen Aufhebung

Eine streitige Aufhebung hingegen kann sich in die Länge ziehen, da Sie sich über die Folgen uneinig sind und sicherlich auch versuchen werden, sich gegenseitig Steine in den Weg zu legen. Die Kommunikation läuft nur noch über die Anwälte, welche sich ständig Schriftsätze hin und her schicken. Dieser Prozess ist zeitaufwendig und nervenaufreibend. Auch der eigentliche Aufhebungstermin wird dadurch länger dauern als notwendig. Der Richter wird alle Streitigkeiten gerichtlich regeln müssen. Wir raten Ihnen deshalb, die Aufhebung möglichst einvernehmlich durchzuführen. Bestehen Unstimmigkeiten hinsichtlich einiger Aufhebungsfolgen, kann Ihnen in einer solchen Situation auch ein Mediator weiterhelfen. Mit diesem können Sie gemeinsam Lösungen finden. Wir arbeiten in ganz Deutschland mit qualifizierten und kompetenten Mediatoren zusammen.

Wie hoch sind die Kosten?

Die Kosten einer Aufhebung sind dieselben wie bei einer Scheidung. Es fallen Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten an. Wie hoch diese Kosten sind, richtet sich nach dem Streitwert. Der Streitwert setzt sich aus dem dreifachen Nettoeinkommen der Lebenspartner und den Kosten für den Versorgungsausgleich zusammen. Entscheidend für die Kostenhöhe ist auch, ob Sie eine einvernehmliche Aufhebung wollen oder ob es Streitigkeiten zwischen Ihnen gibt, die gerichtlich geregelt werden müssen.

Bevor Ihr Aufhebungsverfahren beginnen kann, müssen Sie einen Gerichtskostenvorschuss einzahlen. Erst wenn der Vorschuss bei Gericht eingegangen ist, wird Ihr Aufhebungsantrag an Ihren Lebenspartner weitergeleitet. Der Vorschuss ist zunächst von dem Partner zu zahlen, der den Antrag stellt. Am Ende des Verfahrens werden die gesamten Gerichtskosten jedoch hälftig zwischen den Partnern aufgeteilt.

Höhe der Kosten bei einer einvernehmlichen Aufhebung

Sind Sie sich hinsichtlich der Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft einig und haben auch die Folgen der Aufhebung außergerichtlich geklärt, dann können Sie die Kosten gering halten. Bei einer einvernehmlichen Aufhebung ist nur ein Anwalt notwendig. Dieser muss nur den Aufhebungsantrag bei Gericht einreichen und im Aufhebungstermin anwesend sein. Sie sparen sich somit die Kosten für einen zweiten Anwalt. Wenn Sie die Aufhebung einvernehmlich durchführen, ist es auch möglich, bei Gericht einen Antrag auf Streitwertreduzierung zu stellen. Der Streitwert kann bis zu 30 % reduziert werden. Dadurch senken sich auch die Gerichtsgebühren. Sie sehen, die einvernehmliche Aufhebung bringt Ihnen nur Vorteile.

Höhe der Kosten bei einer streitigen Aufhebung

Häufig wird nur noch über Anwälte kommuniziert, was die Kosten enorm in die Höhe treibt

Häufig wird nur noch über Anwälte kommuniziert, was die Kosten enorm in die Höhe treibt

Haben Sie sich mit Ihrem Partner zerstritten und können nicht mehr miteinander reden, wird es darauf hinauslaufen, dass jeder einen eigenen Anwalt beauftragt. Häufig wird dann nur noch über die Anwälte miteinander kommuniziert. Dies treibt die Kosten enorm in die Höhe. Je mehr Folgen der Aufhebung gerichtlich geklärt werden müssen, desto höher werden der Streitwert und somit auch die Anwalts- und Gerichtsgebühren. Überlegen Sie sich also gut, ob Sie wirklich einen „Rosenkrieg“ wollen und diesen auch finanzieren können.

Verfahrenskostenhilfe

Machen Sie sich Gedanken über die Kosten einer Aufhebung und glauben Sie, dass Sie die Kosten für das Aufhebungsverfahren nicht aufbringen können? Dann können wir Sie beruhigen. Auch wenn Ihnen kein oder nicht viel Geld zur Verfügung steht, können Sie Ihre Lebenspartnerschaft aufheben lassen. Es besteht nämlich die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Der Staat übernimmt dann die Kosten ihres Verfahrens. Falls Ihrem Antrag stattgegeben wird, werden die Gerichtsgebühren und Ihre Anwaltskosten übernommen. Ob die gesamten Kosten oder nur ein Teil übernommen werden, hängt von Ihrem Einkommen ab. Möglich ist auch eine Rückzahlung in Raten.

Der Aufhebungstermin und der Versorgungsausgleich

Der Aufhebungstermin ist der letzte Schritt des Aufhebungsverfahrens. Dort wird die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft gerichtlich beschlossen. Zu diesem Termin müssen Sie beide grundsätzlich persönlich anwesend sein, da Sie zu Ihrem Aufhebungsbegehren angehört werden.

Außerdem wird im Aufhebungstermin der Versorgungsausgleich hinsichtlich Ihrer in der Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften vorgenommen. Die erworbenen Rentenanwartschaften werden jeweils hälftig untereinander aufgeteilt. Ein solcher Ausgleich findet jedoch nur bei Lebenspartnerschaften statt, die seit dem 01.01.2005 geschlossen wurden. Wollen Sie keinen Versorgungsausgleich, ist es Ihnen möglich, diesen durch einen notariellen Lebenspartnerschaftvertrag auszuschließen.

Die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft ist einen Monat nach Erhalt des Aufhebungsbeschlusses rechtskräftig. Das heißt, erst ab diesem Zeitpunkt könnten Sie zum Beispiel nun eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen.

Fazit

Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft läuft im Ergebnis wie eine Scheidung ab, nur die Begriffe unterscheiden sich. Wie die Aufhebung abläuft, hängt erheblich von Ihnen und Ihrem Partner ab. Sie können den Verlauf beeinflussen. Wir raten Ihnen und Ihrem Partner, in Ihrem eigenen Interesse, sich möglichst einvernehmlich zu trennen, da Ihnen dies Zeit, Kosten und Nerven erspart. Verschließen Sie sich nicht, sondern reden Sie mit Ihrem Partner über die Aufhebung und deren Folgen, auch wenn es kein angenehmes Thema ist. Die Aufhebung kann für Sie beide ein Neuanfang sein. Und denken Sie daran, Sie sind nicht alleine! Wir stehen Ihnen während des gesamten Verfahrens und auch gerne danach zur Seite.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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