Wie wird der Zugewinn ermittelt?

Der Ehegatte, der während der Ehe einen geringeren Vermögenszuwachs erzielt hat, kann vom anderen Ehegatten die Hälfte des Betrages verlangen, um den sich der Vermögenszuwachs des einen Ehegatten vom Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten unterscheidet.

Der Gesamtvermögensvergleich

Es findet ein Gesamtvermögensvergleich statt, in dem alle Vermögensgegenstände jedes Ehegatten sowie seine bei Eheschließung und Scheidungsantrag bestehenden Verbindlichkeiten berücksichtigt werden.

 

Expertentipp:

Aus Sicht desjenigen, der nach Stellung des Scheidungsantrages höchstwahrscheinlich einen Zugewinnausgleich bezahlen muss, ist es sinnvoll, vor Stellung des Scheidungsantrages die Rechnungen des Rechtsanwalts zu zahlen, ohnehin notwendige Anschaffungen oder Ausgaben zu tätigen, indem z.B. die Wohnung renoviert wird, Darlehen an Freunde und Bekannte zurückgezahlt werden etc.

Bei jedem Ehegatten ist das indexierte Vermögen am Tag der Eheschließung vom Vermögen am Stichtag der Stellung des Scheidungsantrages abzuziehen. Die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen ist der jeweilige Zugewinn jedes Ehegatten. Auch wenn aufgrund der Reform von 2009 sowohl das Anfangs- als auch Endvermögen nicht mehr mindestens 0 EUR betragen müssen, sondern jetzt auch negative Beträge durch Schulden festgehalten werden, beträgt der Zugewinn aber stets mindestens 0 EUR. Derjenige Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, hat dem anderen Ehegatten 50 % der gesamten Zugewinnsumme auszugleichen.

Damit das Vermögen vom Anfang der Ehe wirklich mit dem Vermögen zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrages verglichen werden kann, muss das Anfangsvermögen auf den Geldwert zum Stichtag des Endvermögens (Zustellung des Scheidungsantrages) umgerechnet werden.

Hierdurch wird der Kaufkraftschwund, der während der Ehe eingetreten ist, ausgeglichen.

Wenn keine Indexierung stattfinden würde, so würde der andere Ehegatte am Anfangsvermögen des anderen Ehegatten beteiligt werden. Durch den Zugewinnausgleich sollen die Ehegatten jedoch nur an dem beteiligt werden, was während der Ehe erworben wurde.

Die Indexierung erfolgt nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte. Dieser Preisindex wird in Indextabellen vom Statistischen Bundesamt genau festgelegt.

Um das Anfangsvermögen zum Endvermögen in Beziehung zu setzen, wird das Anfangsvermögen x Index bei Stellung des Scheidungsantrages geteilt durch Index bei Eheschließung gerechnet.

Es ist stets das gesamte Anfangsvermögen zu indexieren. Für die Gegenstände, die jemand geerbt oder während der Ehe geschenkt bekommen hat, ist der Wert zu diesem Erwerbszeitpunkt zu indexieren.

Es wird bei jedem Ehegatten zunächst der Wert des Anfangsvermögens zum Tag der Eheschließung berechnet, indem alle Verbindlichkeiten (Passiva) von den Vermögenswerten (Aktiva) abgezogen werden. Dieses Vermögen wird indexiert, d.h. auf den Stand der Geldentwertung zum Stichtag des Endvermögens gebracht. Weiterhin wird bei jedem Ehegatten das Vermögen zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten ermittelt.

Auch hier sind die Verbindlichkeiten (Passiva) von den Vermögenswerten (Aktiva) abzuziehen. Das indexierte Anfangsvermögen wird dann vom Endvermögen abgezogen. Das Ergebnis stellt den jeweiligen Zugewinn der Ehegatten dar. Dann wird die Differenz zwischen dem Zugewinn des einen Ehegatten und den Zugewinn des anderen Ehegatten ermittelt. Derjenige Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten 50% der Differenz als Zugewinnausgleich zahlen.

Praxisbeispiel:

Clara und Mark haben am 1.9.2005 geheiratet. Am 29.5.2012 wird Mark der Scheidungsantrag von Clara zugestellt. Der Preisindex lag im September 2005 bei 100,5 und im Mai 2012 bei 112,6.

Bei Clara ergibt sich ein Endvermögen von 50.000 EUR nach Abzug ihrer Schulden und Verbindlichkeiten. Ihr Anfangsvermögen beläuft sich auf 30.000 EUR im Jahr 2005 und muss indexiert werden für Mai 2012. Als indexiertes Anfangsvermögen ergibt sich nach der Berechnung 30.000 EUR x 112,6/ 100,5 = gerundet 33.612 EUR.

Bei Mark ergibt sich ein Endvermögen von 200.000 EUR nach Abzug seiner Schulden und Verbindlichkeiten. Sein Anfangsvermögen beläuft sich auf 40.000 EUR nach Abzug von Verbindlichkeiten im Jahr 2005 und muss indexiert werden für Mai 2012. Als indexiertes Anfangsvermögen ergibt sich nach der Berechnung 40.000 EUR x 112,6/ 100,5 = gerundet 44.816 EUR.

Nach diesem Beispiel hat Clara beim Abzug des indexierten Anfangsvermögens von ihrem Endvermögen einen Zugewinn von 16.388 EUR während der Ehe erzielt. Mark hat hingegen einen Zugewinn von 155.184 EUR erwirtschaftet. Die Zugewinnbeträge der beiden Ehegatten werden nun voneinander abgezogen, so dass sich eine Differenz von 138.796 EUR als Zugewinnsumme ergibt. Clara kann nun von Mark die Hälfte dieses Betrages, nämlich 69.398 EUR, als Zugewinnausgleich verlangen.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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