Betreuungsmodelle

Ist die wechselnde Betreuung meines Kindes die bessere Alternative?

Sie werden viele gute Ratschläge hören, wenn nach Ihrer Trennung und Scheidung die Betreuung Ihres Kindes zu regeln ist. Die Diskussion geht um unterschiedliche Betreuungsmodelle. Vielleicht werden auch Sie sich mit der Frage befassen, ob denn die ständig wechselnde Betreuung Ihres Kindes die bessere Alternative zur traditionellen Betreuung durch einen Ehepartner allein darstellt. Wir zeigen eine Reihe von Aspekten auf, die Ihnen die Entscheidung erleichtern können.

Das Wichtigste

  • Als Betreuungsform für Ihr Kind kommen vorwiegend Residenzmodell und Wechselmodell, sowie die Betreuung im Kindergarten oder in einer Kindertagesstätte oder durch Pflegeeltern in Betracht.
  • Beim herkömmlichen Residenzmodell betreuen Sie das Kind allein, während der andere Elternteil sich auf ein Umgangsrecht und die Zahlung von Kindesunterhalt beschränkt.
  • Ein paritätisches Wechselmodell lässt sich nur gestalten, wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ex-Partner in der Lage sind, die abwechselnde Betreuung Ihres Kindes zuverlässig zu koordinieren und zu organisieren. Sie sollten den damit einhergehenden Aufwand nicht unterschätzen.
  • Nach Maßgabe des Gute-KiTa-Gesetzes haben bereits ein- und zweijährige Kinder Anspruch auf einen Betreuungsplatz oder Anspruch, von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut zu werden.
  • Soweit Sie Ihr Kind einem Angehörigen in Pflege geben, benötigt der/die Angehörige keine staatliche Erlaubnis, wenn er/sie bis zum dritten Verwandtschaftsgrad mit dem Kind verwandt ist. Ansonsten verfügen professionelle Pflegeeltern über in staatlichen Vorbereitungskursen erworbene Kompetenzen in der Betreuung von Kindern.

Wie gestaltet sich die Betreuung meines Kindes nach Trennung und Scheidung?

Trennen Sie sich und lassen sich scheiden, bleibt das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile fortbestehen. Ihr Kind ist und bleibt Ihr Kind und das Ihres Ehepartners. Sie tragen Verantwortung für Ihr gemeinsames Kind. In der Praxis gestaltet sich das Sorgerecht so, dass Sie als betreuender Elternteil in Angelegenheiten des täglichen Lebens (z.B. wann geht das Kind zu Bett?) alleine entscheiden. Lediglich in grundlegenden Angelegenheiten (z.B. welche weiterführende Schule soll das Kind besuchen?) müssen Sie den anderen Elternteil um seine Zustimmung fragen. Soweit der andere Elternteil das Kind nicht in seinem Haushalt betreut, steht ihm oder ihr ein angemessenes Umgangsrecht zu. Zugleich zahlt er/sie Kindesunterhalt als Barunterhalt. Eine besondere Frage ist, wie Sie Ihr gemeinsames Kind nach der Trennung oder Scheidung betreuen und Ihren Alltag gestalten.

Kennen sie das Parental Alienation Syndrom (Eltern-Kind-Entfremdung)?

Wenn Sie über Betreuungsmodelle nachdenken, sind Sie eigentlich auf einem guten Weg. Ihre Überlegungen ergeben aber nur Sinn, wenn Sie bereit sind, beispielsweise auch das Wechselmodell einzubeziehen. Keinesfalls sollten Sie daher Ihr Kind in einen Beziehungskrieg mit Ihrem Ex-Partner einbeziehen. Ihr Kind muss schließlich Ihre Trennung verkraften. Gestehen Sie sich selber ein, dass Ihr Ex-Partner Elternteil bleibt und Ihr Kind Ihr gemeinsames Kind ist und bleibt. Maßen Sie sich nicht an, die alleinige Verantwortung für Ihr gemeinsames Kind übernehmen zu wollen. Ein jeder Streit, den Sie wegen der Betreuung austragen, belastet Ihr Kind und nicht zuletzt auch Ihr eigenes Verhältnis zum Kind. Sie riskieren eine Eltern-Kind-Entfremdung (Parental Alienation Syndrom). Diese Eltern-Kind-Entfremdung entsteht dadurch, dass Kinder die Gefühle des Elternteils übernehmen, mit dem sie den größten Teil ihrer Zeit verbringen. Das Kind fürchtet, dem betreuenden Elternteil auch noch zu verlieren und bindet sich noch stärker an diesen Elternteil. Um sich mit ihm zu solidarisieren und seine eigene Existenz abzusichern, übernimmt es die Gefühle des Elternteils, bei dem es aufwächst. Erhält es positive Aufmerksamkeit, fühlt es sich bestätigt. Zwangsläufig führt die Entwicklung dazu, dass der nicht betreuende Elternteil als Gegner gesehen und abgelehnt wird. Sollte diese Entwicklung eintreten, steht das Wechselmodell für Sie kaum mehr zur Debatte.

Welche Betreuungsmodelle kommen in Betracht?

Als Betreuungsmodelle spielen das Residenzmodell und Wechselmodell die vorrangige Rolle. Auch das weniger gebräuchliche Nestmodell sollte Ihnen ein Begriff sein. Eine zusätzliche Form der Betreuung kann die Betreuung durch Pflegeeltern, die Großeltern oder die Unterbringung im Kindergarten oder einer Kindertagesstätte sein.

Gut zu wissen:

Es kann kein optimales Betreuungsmodell für Ihr Kind geben. Nur Ihre familiäre Situation und Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten können Grundlage sein, auf der Sie die Betreuung Ihres Kindes gestalten. Jeder Wunsch bleibt unerfüllt, wenn die Lebenswirklichkeit entgegensteht. Auch wenn in der Praxis ein großer Teil der Kinder von einem Elternteil betreut und erzogen wird, sollten Sie das andere Elternteil idealerweise in die Betreuung einbeziehen. Bedenken Sie, dass gemeinsame Verantwortung auch geteilte Verantwortung bedeutet. Gestaltet sich die Erziehung Ihres Kindes schwierig, kann es eine ausgesprochen wertvolle Hilfe sein, wenn sich auch der andere Elternteil engagiert. Dazu müssen Sie ihm oder ihr die Gelegenheit einräumen und sich nicht verweigern. Natürlich muss der Elternteil für solches Engagement auch bereit sein.

Residenzmodell

Beim traditionellen Residenzmodell betreut ein Elternteil, meist ist es die Mutter, das Kind allein im Haushalt. Der betreuende Elternteil verzichtet oft auf eine eigene Berufstätigkeit, während sich der andere, berufstätige Elternteil auf ein Umgangsrecht beschränkt. Da Mütter zunehmend berufstätig sind und sich das Rollenverständnis der Elternteile ändert, besteht Offenheit, auch den anderen Elternteil in die Erziehung und Betreuung des Kindes einzubeziehen. Gerade Väter sind daran interessiert, an der Betreuung ihres Kindes stärker teilzuhaben und sind teils auch bereit, ihre beruflichen Ambitionen zurückzustellen. Viele Väter sehen sich nicht mehr als bloße Zahlväter für den Kindesunterhalt. Umgekehrt sind Mütter interessiert, über die Haushaltsführung und Kinderbetreuung hinaus sich beruflich zu engagieren. All diese Ansätze stellen das Residenzmodell infrage und erfordern neue Ansätze in der Betreuung eines Kindes.

Wechselmodell

Echtes, paritätisches Wechselmodell

Das Wechselmodell erklärt sich daraus, dass beide Elternteile ihr Kind in zeitlich abwechselnden Abständen betreuen. Beim echten oder paritätischen Wechselmodell sind die Zeiträume, in denen die Eltern das Kind betreuen, gleich oder in etwa gleich lang. Das Kind verbringt gleich viel Zeit mit Vater und Mutter. Im einfachsten Fall bietet sich der Wechsel im Zwei-Wochen-Rhythmus oder im Monatsrhythmus an. Sie können das Wechselmodell so verstehen, dass es dem Lebensalltag entspricht, der dem einer intakten Familie am nächsten kommt.

Gut zu wissen:

Ein funktionierendes Wechselmodell verhindert, dass Sie sich wegen des Sorge- und Umgangsrechts für Ihr gemeinsames Kind streiten. Sie vermeiden den Kampf ums Kind und alle damit verbundenen Folgekämpfe wie den Streit um den Unterhalt oder wer was für das Kind entscheidet. Bestenfalls ebnen Sie so den Weg zu einer einvernehmlichen und damit kostengünstigen und zeitsparenden Scheidung und vermeiden zugleich die streitige, kostenintensive und zeitraubende Scheidung.

Wechselmodell nur bei Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft beider Elternteile

Als Elternteil haben Sie zwar dem Grundsatz nach Anspruch darauf, dass sich auch der andere Elternteil für die Betreuung des Kindes engagiert. Allerdings wird ein solches Wechselmodell nur funktionieren, wenn Sie mit dem anderen Elternteil sich so verständigen können, dass Sie die abwechselnde Betreuung zuverlässig organisieren und handhaben können. Verweigert sich der andere Elternteil, können Sie ein solches Wechselmodell gegen seinen Willen nicht realisieren (Bundesgerichtshof, Urteil v. 1.2.2017, Az. XII ZB 601/15).

Soweit der andere Elternteil lediglich unterschiedliche Erziehungsvorstellungen hat, darf das Wechselmodell nicht scheitern. Kinder seien schon früh in der Lage, solche Unterschiede zu ertragen und sie als selbstverständlichen Ausdruck der unterschiedlichen Persönlichkeiten von Vater und Mutter zu begreifen (OLG Stuttgart, Beschluss v. 23. August 2017, Az. 18 UF 104/17).

Soweit ein Wechselmodell sich bewährt, haben Sie als Elternteil keinen Anspruch darauf, die Betreuung zu ändern. Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 13. September 2018, Az. 13 UF 74/18) hat darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Förderung stabiler Lebensverhältnisse und der Kontinuität beliebige und jederzeitige Änderungen einer vereinbarten Umgangsregelung verbieten. Es liege nicht im Interesse des Kindes, all das wieder aufgeben zu müssen, auf das es sich nach der Trennung und Scheidung seiner Eltern eingestellt hat.

Barunterhaltspflicht beider Elternteile beim Wechselmodell

Vereinbaren Sie ein Wechselmodell, sollten Sie auch die Unterhaltsfrage im Blick haben. Nur wenn das Wechselmodell paritätisch gehandhabt wird und beide Elternteile das Kind 50 zu 50 betreuen, begründet sich auch die Barunterhaltspflicht beider Elternteile für den Kindesunterhalt. Dann leistet jeder Elternteil anteilig nach Maßgabe seiner Einkommensverhältnisse einen Beitrag zum finanziellen Unterhalt des Kindes. Betreuen Sie das Kind nicht paritätisch (Grenze dürfte bei 60 zu 40 liegen), verbleibt es bei der Regelung, die das Residenzmodell vorgibt. Danach bleibt derjenige Elternteil, der das Kind weniger betreut, zur Zahlung des vollen Barkindesunterhalts verpflichtet.

Kostenaufwand beim Wechselmodell

Jeder Elternteil muss das Wechselmodell mitorganisieren. Damit geht ein erhöhter finanzieller Aufwand einher. So benötigen Sie als betreuender Elternteil eine angemessene Wohnung, in der sich das Kind so wohlfühlt, dass es sich nicht allein schon aus diesem Grunde dagegen wehrt, auch von Ihnen betreut zu werden. Sie müssen Haushaltsgegenstände doppelt anschaffen. Wahrscheinlich müssen Sie täglich einkaufen, benötigen dafür Kühlschrank und Gefriertruhe. Sie müssen Wäsche waschen, benötigen dafür Waschmaschine und Trockner. Da Sie das Kind gleichermaßen betreuen, können Sie nicht unbedingt erwarten, dass der andere Elternteil allein Kleidung, Schulbücher, Mitgliedschaften in Vereinen, Kinobesuche und Handy finanziert. Da Sie sich für Ihr Kind genauso verantwortlich fühlen, müssen Sie sich möglicherweise zumindest im Rahmen Ihrer finanziellen Möglichkeiten beteiligen.

Ein Kostenfaktor stellt auch der Umstand dar, dass Sie das Kind beim anderen Elternteil abholen oder zurückbringen müssen. Sie müssen sich um die Schulwege kümmern, Ihre eigenen beruflichen Aktivitäten auf den Alltag Ihres Kindes ausrichten und zumindest in der Zeit Ihrer Betreuung für Ihr Kind Ansprechpartner sein. Auch wenn der Wunsch besteht, scheitert ein Wechselmodell oft am erhöhten finanziellen oder organisatorischen Aufwand, den sich nicht jedes Elternpaar leisten kann.

Nestmodell

Das Nestmodell dürfte in der Praxis kaum eine Rolle spielen. Hier verbleibt das Kind in der elterlichen Wohnung, in der es aufgewachsen ist und damit in seiner gewohnten Umgebung. Lediglich die Eltern sind ausgezogen und unterhalten eigene Wohnungen. Sie wohnen abwechselnd beim Kind. Letztlich läuft das Nestmodell auf eine Art Wechselmodell hinaus. Es scheitert oft daran, dass drei Wohnungen zu unterhalten sind und es das Kind vielleicht als Besuch empfindet, wenn seine Eltern abwechselnd in der früheren ehelichen Wohnung leben und zugleich ein eigenes Leben in einer eigenen Wohnung führen. Dem Kind fühlt sich wie ein Tier im Zoo, das den Anblick der Besucher ertragen muss.

Betreuung im Kindergarten oder Kindertagesstätte

Sind Sie auf eine eigene berufliche Tätigkeit angewiesen, so dass Sie Ihr Kind nicht rund um die Uhr betreuen können und oder verweigert sich Ihr Ehepartner dem Wechselmodell, kommt die Betreuung im Kindergarten oder in einer Kindertagesstätte in Betracht. Das Gute-KiTa-Gesetz will die Qualität der Kinderbetreuung verbessern und Eltern bei den Kita-Gebühren bis hin zur Beitragsfreiheit entlasten. Sobald Ihr Kind 3 Jahre alt wird, hat es einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz oder die Betreuung durch eine Tagesmutter oder Tagesvater. Dieser Anspruch wurde 2013 ausgeweitet und gilt nun auch für ein- und zweijährige Kinder.

Die Gebühren sind seit 1.8.2019 sozial gestaffelt nach Einkommen der Eltern oder Anzahl der Kinder. Haben Sie nur ein kleines Einkommen oder beziehen Leistungen nach SGB II und XII, müssen Sie grundsätzlich keinerlei Gebühren bezahlen. Auch wenn Sie den Kinderzuschlag zum Kindergeld oder Wohngeld beziehen, sind Sie weitgehend befreit.

Soweit Sie eine Tagesmutter oder einen Tagesvater in Anspruch nehmen, kommt nur eine Person mit fachlicher Kompetenz in Betracht. Die Gemeinden bieten für interessierte Personen Vorbereitungsseminare und Fortbildungsveranstaltungen an. Die Betreuungsperson muss geeignete Räumlichkeiten nachweisen und in der Lage sein, das Kind zeitlich und organisatorisch angemessen zu betreuen.

Betreuung durch Pflegeeltern

Pflegeeltern haben keine Rechtsposition als Elternteil. Sie entscheiden in Alltagsangelegenheiten, nicht aber in grundsätzlichen Angelegenheiten. Lassen Sie Ihr Kind von einem Familienangehörigen betreuen, benötigt diese Person keine staatliche Erlaubnis, solange sie bis zum dritten Verwandtschaftsgrad mit Ihnen verwandt ist. In Betracht kommen Großeltern, Onkel, Tante, Nichte, Neffe, Cousin und Cousine. Sind Sie mit der Pflegeperson nicht verwandt, benötigt die Pflegeperson eine Pflegeerlaubnis vom Jugendamt. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson ein Gesundheitszeugnis hat, weder Drogen noch Alkohol verfallen ist, ein angemessenes Einkommen und ausreichend Zeit hat, sich um das Kind zu kümmern.

Fazit

Nichts im Leben ist perfekt. Geht es um die Betreuung Ihres Kindes, sollten Sie dort, wo es notwendig erscheint, Kompromisse akzeptieren. Auch wenn es darum geht, wie Sie die Betreuung Ihres Kindes in Ihrer Lebenssituation organisieren, sollte das Wohl Ihres Kindes Ihr Leitmotiv sein. Soweit Sie dazu den Ehepartner einbeziehen können, sollten Sie sich diesem Weg nicht verschließen. Zumindest kommt das paritätische Wechselmodell dem Familienbild nahe, das Ihr Kind vielleicht vermisst.

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