Scheidungsantrag erhalten - was tun?

Finden Sie in Ihrem Briefkasten Post vom Amtsgericht und erhalten den Scheidungsantrag Ihres Partners oder Ihrer Partnerin zugestellt, stellen Sie sich sicher die Frage „Scheidungsantrag bestätigen oder eigenen Antrag stellen?“. Wie Sie auf den Scheidungsantrag reagieren, kommt ganz auf Ihre Situation an. Bei einer einvernehmlichen Scheidung, wenn Sie alle Fragen rund um Finanzen und Sorgerecht geklärt haben, erübrigt sich ein eigener Antrag. Eventuelle Scheidungsfolgen können Sie außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln und diese bei Bedarf notariell beurkunden lassen. Ist eine außergerichtliche Einigung aber nicht möglich oder gibt es strategische Gründe für einen eigenen Antrag, empfiehlt sich eine eigene anwaltliche Vertretung, um ebenfalls im Verfahren aktiv zu werden.

Kurzfassung -alles auf einen Blick

  • Mit der Zustellung des Scheidungsantrags werden Sie aufgefordert, sich zu erklären, ob Sie dem Scheidungsantrag zustimmen oder mit Hilfe einer eigenen rechtlichen Vertretung eigene Anträge zur Scheidung stellen möchten.
  • In der Regel haben Sie zwei Wochen Zeit, um zum Scheidungsantrag Stellung zu beziehen. Nehmen Sie also zügig Kontakt zu einer Kanzlei oder einem Scheidungsservice Ihrer Wahl auf, um alles Nötige in die Wege zu leiten. Insbesondere bei Zeitnot ist es hilfreich, wenn Sie dies online erledigen können.
  • Stimmen Sie der Scheidung zu, genügt es, wenn Ihr Ehepartner anwaltlich vertreten und somit nur 1 Anwalt an der Scheidung beteiligt ist.

Wann ist der Scheidungsantrag frühestens zu erwarten?

Bevor Ihr Partner oder Ihre Partnerin den Scheidungsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht stellen kann, müssen Sie beide das Trennungsjahr vollzogen haben. Das Gesetz bestimmt, dass erst nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung beantragt werden darf.

Im Ausnahmefall kann der Scheidungsantrag bereits vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden, wenn ein Härtefall vorliegt und es Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin aus in Ihrer Person liegenden Gründen nicht zuzumuten ist, das Trennungsjahr abwarten zu müssen (§ 1565 II BGB). Härtefälle sind Fälle, in denen Partner z.B. Gewalttätigkeiten ausgesetzt sind. Die bloßen, mit einer Scheidung einhergehenden Streitigkeiten und Befindlichkeiten begründen noch keinen derartigen Härtefall.

Wer versendet den Scheidungsantrag an den Antragsgegner?

Ist der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingegangen, muss der Antrag dem Partner oder der Partnerin als Antragsgegner zugestellt werden. Der Scheidungsantrag ist dann bei Gericht „rechtshängig“. Voraussetzung für die Zustellung an den Partner ist, dass der Antragsteller den Gerichtskostenvorschuss an die Gerichtskasse bezahlt hat.

Expertentipp:

Statt den Gerichtskostenvorschuss an die Gerichtskasse zu zahlen, kann der Antragsteller auch Verfahrenskostenhilfe beantragen, wenn er oder sie aufgrund der finanziellen Situation nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten für Anwalt und Gerichtskasse aus eigener Tasche zu bezahlen. Wurde Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt, erhalten Sie auch als Antragsgegner vorher Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Das Familiengericht muss über den Antrag vor dem mündlichen Scheidungstermin entscheiden.

Sind die Gebühren bezahlt, stellt das Familiengericht den Scheidungsantrag dem Partner oder der Partnerin als Antragsgegner zu. Sind Sie Antragsgegner, finden Sie in Ihrem Briefkasten einen gelben Briefumschlag, der eine Ausfertigung des Scheidungsantrags enthält.

Die Zustellung soll persönlich übergeben werden. Ist niemand anzutreffen, erfolgt die Zustellung durch Einwurf in Ihren Briefkasten. Das Datum der Zustellung wird auf dem gelben Briefumschlag vermerkt. So wissen alle Beteiligten, wann die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgt ist. Der Tag der Zustellung ist unter anderem wichtig als Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs oder die Frage, wann genau das Erbrecht der Ehegatten aufgehoben wurde.

Scheidungsantrag bekommen - was tun?

Als Antragsgegner erhalten Sie mit der Zustellung des Scheidungsantrags Gelegenheit, zum Scheidungsantrag Stellung zu beziehen. Zugleich übersendet das Gericht beiden Ehepartnern das Formular zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. Auf der Grundlage Ihrer Angaben holt das Gericht bei den Versorgungsträgern Auskünfte über Ihre Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften ein. Zusammen mit der Scheidung wird das Gericht dann über den Versorgungsausgleich beschließen.

Das Gericht wird die Aufforderung zur Stellungnahme zum Scheidungsantrag mit einer Frist verbinden. Diese beträgt im Regelfall zwei Wochen. Sie können in der Regel eine Fristverlängerung beantragen, wenn Sie dafür gewichtige Gründe haben, beispielsweise bei berufs- oder urlaubsbedingter Abwesenheit oder einer Erkrankung. In Ihrer Stellungnahme können Sie Ihre Meinung wiedergeben, beispielsweise mitteilen, dass das Trennungsdatum nicht richtig angegeben ist oder Sie mit der Scheidung nicht einverstanden sind. Für weitergehende Angaben brauchen Sie jedoch eine eigene anwaltliche Vertretung. Nur dann ist es möglich, Anträge zu stellen und Beweise anzubieten.

Gut zu wissen:

Anders, als es in Fernsehfilmen oft dargestellt wird, werden keine Scheidungspapiere unterschrieben. Der Antragsteller, der das Scheidungsverfahren in die Wege leitet, unterschreibt lediglich eine anwaltliche Vollmacht, in der er den Anwalt beauftragt und bevollmächtigt, das Scheidungsverfahren abzuwickeln. Auch als Antragsgegner brauchen Sie selbst nichts zu unterschreiben, schon gar keine Scheidungspapiere. Es genügt Ihre persönliche Anhörung im mündlichen Scheidungstermin vor dem Familiengericht.

Scheidungsantrag bestätigen oder eigenen Antrag stellen?

Haben Sie den Scheidungsantrag bekommen, müssen Sie sich als Antragsgegner klar werden, wie Sie die Scheidung betreiben möchten. Sie haben die Wahl,

  • sich im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin scheiden zu lassen (einvernehmliche Scheidung) oder
  • Sie entscheiden sich, aktiv am Verfahren teilzunehmen und eigene Anträge zum Verfahren zu stellen (streitige Scheidung).

Beschränkt sich der Scheidungsantrag auf die Scheidung der Ehe, dürfen Sie davon ausgehen, dass es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt und es voraussichtlich keinen Streit über die Regelung einer Scheidungsfolge gibt. Sollte der Scheidungsantrag aber weitere Anträge enthalten, in denen der Ehepartner die Regelung einer oder mehrerer Scheidungsfolgen beantragt, sollten Sie sich Gedanken machen, ob Sie den Anträgen vorbehaltlos zustimmen.

Haben Sie Zweifel, empfiehlt sich, diese Anträge von einem eigenen Anwalt zumindest in einem gebührenvergünstigten Erstberatungsgespräch daraufhin überprüfen zu lassen, ob und inwieweit Ihre Interessen beeinträchtigt sind und ob es möglicherweise zweckmäßig und geboten erscheint, den Anträgen entgegenzutreten und vielleicht eigene Anträge zu stellen.

Anwälte bieten eine sogenannte Erstberatung an. Diese dient der Orientierung und der strategischen und rechtlichen Information, wenn Sie sich an einem rechtlichen Verfahren beteiligen müssen. Für die Erstberatung berechnen Anwälte maximal ca. EUR. Diese Gebühr entfällt meist, wenn Sie den Anwalt nach dem Gespräch mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen im Scheidungsverfahren beauftragen. Sind Sie rechtsschutzversichert, können Sie diese Erstberatungsgebühr auch der Versicherung in Rechnung stellen.

Scheidung zustimmen?

Bei der einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn nur der Antragsteller anwaltlich vertreten ist. Als Antragsgegner brauchen Sie nicht anwaltlich vertreten zu sein. Es genügt, wenn Sie als Antragsgegner dem Familiengericht am besten schriftlich oder im mündlichen Anhörungstermin mitteilen, dass Sie Ihre Ehe für zerrüttet halten und mit der Scheidung einverstanden sind. Eine weitere Stellungnahme auf den Scheidungsantrag erübrigt sich.

Stimmen Sie dem Scheidungsantrag nicht zu oder möchten Sie den Scheidungsantrag ablehnen, ist eine einvernehmliche Scheidung meist nicht möglich. Es läuft dann auf eine streitige Scheidung hinaus. Haben Sie ursprünglich Ihre Zustimmung zur Scheidung erklärt, könnten Sie im mündlichen Scheidungstermin trotzdem noch widerrufen und sich auf ein streitiges Verfahren einlassen.

Expertentipp:

Der Umstand, dass Sie bei der einvernehmlichen Scheidung bei Familiengericht keine Anträge stellen und sich in der Hinsicht nicht aktiv am Verfahren beteiligen, muss keinen Nachteil darstellen. Erhalten Sie den Scheidungsantrag, haben Sie noch immer die Möglichkeit, Ihren Partner anzusprechen und eventuelle Scheidungsfolgen einvernehmlich zu regeln. Nehmen Sie dazu Kontakt mit der Gegenseite auf oder informieren Sie sich selbst bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Ihres Vertrauens. Im Idealfall verständigen Sie sich über Ihre Rechtsanwälte auf den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Möchten Sie eine solche Scheidungsvereinbarung vor dem Familiengericht im mündlichen Scheidungstermin protokollieren lassen, müssen Sie sich selbst anwaltlich vertreten lassen. Die anwaltliche Vertretung und die damit einhergehenden Gebühren beschränken sich dann auf die Protokollierung dieser Scheidungsfolgenvereinbarung.

Scheidung ablehnen?

Lehnen Sie die Scheidung ab, weil Sie falsche Angaben im Scheidungsantrag berichtigen oder eigene Forderungen stellen möchten, müssen Sie aktiv werden. Typische Klarstellungen bzw. Anträge zielen darauf ab,

  • dass das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist,
  • dass Ihre Ehe nicht zerrüttet ist,
  • entgegen der Behauptung im Scheidungsantrag kein Härtefall vorliegt,
  • dass Sie sich versöhnt hätten,
  • dass Sie zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bereit sind oder
  • die eine oder andere Scheidungsfolge geregelt wissen möchten.

In diesen Fällen läuft Ihre Scheidung auf eine streitige Scheidung hinaus. Sie müssen sich dann anwaltlich vertreten lassen. Ihr Anwalt wird den dafür notwendigen Sachvortrag in einer schriftlichen Stellungnahme formulieren und entsprechende Anträge beim Familiengericht stellen. In diesem Fall ist das Gericht ohnehin verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Sie als Antragsgegner anwaltlichen Beistand erhalten.

Expertentipp:

Auch wenn Sie an sich einer einvernehmlichen Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen zustimmen wollen, kann eine anwaltliche Beratung hilfreich sein. Schließlich werden Ihre Ehe und damit Ihre gemeinsame Vergangenheit abgewickelt. Vor allem geht es darauf zu achten, dass Ihr Partner Sie nicht übervorteilt. Sie verzichten möglicherweise auf Rechte oder akzeptieren Pflichten, obwohl dafür kein hinreichender Anlass besteht.

Der Unterschied, ob Sie als Antragsgegner einen eigenen Antrag stellen oder nicht, begründet sich vornehmlich darin, dass Sie als Antragsgegner ohne einen Antrag nicht „Herr des Verfahrens“ sind. Nimmt der Antragsteller den Scheidungsantrag zurück oder betreibt das Verfahren schleppend, haben Sie keine Einflussmöglichkeiten.

Es kann sein, dass der Antragsteller eine taktische Antragsrücknahme wirtschaftlich als Vorteil betrachtet und den Scheidungsantrag zurücknimmt, wenn Sie beispielsweise glücklicher Gewinner im Lotto sind und der Lottogewinn in den Zugewinnausgleich fällt. Aber auch wenn Sie geschieden werden und den Scheidungsantrag des Antragstellers zurückweisen möchten, weil dessen Antrag vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt wurde und beim Versorgungsausgleich, Güterrecht oder Unterhalt Nachteile bringt, empfiehlt sich ein eigener Scheidungsantrag.

Scheidungsverbund bei Anträgen von Antragsteller und -gegner

Haben Antragsteller und Antragsgegner im Scheidungsverfahren Anträge zur Regelung einer Scheidungsfolge gestellt, wird das Familiengericht die Scheidung im Regelfall erst aussprechen, wenn alle anhängigen Anträge entscheidungsreif sind. Das Gesetz spricht vom Scheidungsverbund. Das Ziel ist, alle mit der Scheidung einhergehenden Aspekte in einem Verfahren zusammenhängend zu regeln.

Möchten Sie im Scheidungsverbund einen Antrag stellen, bestimmt das Gesetz, dass der Antrag spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingehen muss (§ 137 Abs. II FamFG). Geht der Antrag zu spät ein, wird ein isoliertes Verfahren eröffnet und die Ehe meist ohne Entscheidung über die Folgesache vorab geschieden. Soweit es um eine Kindschaftssache geht (Sorgerecht, Umgangsrecht, Herausgabe eines Kindes) ist der Antrag ausnahmsweise noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich und wird in den Verbund übernommen. Das Gericht hat hier weitgehend Ermessen, wie es verfahren möchte.

Streitige Scheidungen ziehen sich zwangsläufig über einen längeren Zeitraum hin. Eine Prognose ist kaum möglich und hängt davon ab, um was und wie intensiv Sie die Auseinandersetzung betreiben.

Scheidungsbeschluss als Antragsgegner anfechten

Ob einvernehmlich oder streitig – am Ende des Verfahrens beschließt das Familiengericht nach Ihrer Anhörung die Scheidung: Ihre Ehe ist dann aufgelöst. Der Scheidungsbeschluss wird Ihnen in schriftlicher Ausfertigung mit der Post übersandt. Achten Sie darauf, dass Sie sich bei Geschäftsstelle des Familiengerichts den Rechtskraftvermerk auf die Urkunde setzen lassen, damit der Scheidungsbeschluss endgültig ist. Der Rechtskraftvermerk dokumentiert, dass der Scheidungsbeschluss nicht mit einem Rechtsmittel angefochten wurde.

Möchten Sie den Scheidungsbeschluss anfechten, steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Eine Beschwerde ist aber nur sinnvoll, wenn es dafür gewichtige Gründe gibt.

Ausblick

Erhalten Sie als Antragsgegner den Scheidungsantrag, müssen Sie für sich eine Entscheidung treffen, ob Sie dem Scheidungsantrag vorbehaltlos zustimmen oder ob Sie die Voraussetzungen der Scheidung bestreiten und eigene Sachanträge zur Regelung einer Scheidungsfolge stellen möchten. Gerne unterstützen wir Sie dabei und klären offene Fragen rund um die Scheidung. So kommen Sie auch als Antragsgegner gut durch das Verfahren und sind für den Neubeginn bestens aufgestellt.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

vg-wort

Was benötigen Sie jetzt?


Kostenlose Hotline — Rund um die Uhr!
Anruf und Gespräch sind garantiert kostenlos!

0800 - 34 86 72 3

Ratgeber

Zur Ratgeber Übersicht

Zu den Checklisten

Zu den Formularen

Warum wir?

Schließen

Persönliche Beratung*

Ein persönlicher Ansprechpartner hilft Ihnen. Die Beratung* ist immer kostenlos für Sie.

Beratungstermin* anfordern

Gratis-Infopaket

Verständliche Top-Informationen, Spar-Tipps, Checklisten & Schaubilder.

Gratis-Infopaket anfordern

24/7 Service

Wir bieten eine TÜV-zertifizierte Service-Qualität.

  Zum Scheidungsservice

Sparen Sie mit uns

Wir garantieren Ihnen eine preiswerte Scheidung. Sie sparen Zeit & Geld!

  Mehr erfahren

Kundenmeinungen

Danke an unsere Kunden für die vielen ausgezeichneten 5 Sterne Bewertungen.

  Alle Kundenmeinungen

Über uns

Wir bieten die neue Generation von Rechtsdienstleistungen*.

Unser Team für Sie
(Sie gelangen auf unsere Firmenseite.)

Vertrauen & Garantien

Wir stehen für Vertrauen, Transparenz, Seriosität, Erfahrung & besten Service!

Alle Garantien für Sie

           

Icon: Gratis-Infopaket Gratis-Infopaket
Bitte hier anfordern

Icon: Kostenlose Beratung* Scheidungsantrag
Hier einreichen

Schließen

TELEFON

0800 - 34 86 72 3

Rund um die Uhr - Garantiert kostenlos!

International: +49 211 - 99 43 95 0

TERMIN

Vereinbaren Sie einfach einen

Beratungstermin* mit uns:

Die Terminvereinbarung und

Beratung* sind zu 100% kostenfrei!

GRATIS-INFOPAKET
FÜR IHRE SCHEIDUNG

Icon: Gratis-Infopaket

Alle Infos auf 24 Seiten! FAQs, Spar-Tipps und Schaubilder.

ONLINE-SCHEIDUNGSANTRAG

Icon: Online-Scheidungsantrag

Ihre Scheidung seriös, schnell
und zum günstigen Preis!