Nachehelicher Unterhalt

Mit der Scheidung ändert sich vieles, oft alles, was das Leben von Ehepartnern bislang bestimmt hat. Das Unterhaltsrecht ist in einem stetigen Fluss und hat nach den Reformen in den Jahren 2008 und 2013 stetig Änderungen erfahren.

Das Wichtigste

  • Nachehelicher Unterhalt ist ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung beanspruchbar.
  • Jeder Ehepartner ist nach der Scheidung zunächst einmal verpflichtet, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen. Derjenige Ehepartner, der nach der Scheidung nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, hat einen Unterhaltsanspruch. Das Gesetz formuliert dazu bestimmte Unterhaltstatbestände, aus denen sich nachehelicher Unterhalt und der Unterhaltsanspruch ergibt.
  • Nachehelicher Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ex-Partners (§ 1578 BGB).
  • Das Maß des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). Das Gesetz nimmt damit auf diejenigen Lebensverhältnisse Bezug, die für die Ehepartner bis zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden haben.
  • Ausgangspunkt für die Bestimmung des nachehelichen Unterhalts ist das Bruttoeinkommen beider Partner. Davon werden gewisse Verpflichtungen (Altersvorsorge, Miete, Versicherungen) abgezogen. Es ergibt sich das bereinigte Nettoeinkommen eines jeden Partners.
  • Beide Partner sind verpflichtet, auf Verlangen einander Auskunft über ihre Einkünfte und Vermögen zu erteilen.
  • Nachehelicher Unterhalt ist nur beziehbar, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner leistungsfähig ist.
  • Der unterhaltspflichtige Partner darf einen bestimmten Betrag, seinen persönlichen Selbstbehalt, für sich selbst beanspruchen. Er beträgt derzeit Euro (Stand 1.1.2020).
  • Verdient ein Ehepartner besonders gut, ist zu berücksichtigen, dass ein Teil davon nicht für den Unterhalt, sondern zur Vermögensbildung verwendet wird.
  • Der geschiedene Ehepartner braucht nicht jede Art von Tätigkeit zu übernehmen.
  • Bei einem Mangelfall sind vorrangig schulpflichtige, unverheiratete Kinder und Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die bei einem Elternteil leben und sich in der Schulausbildung befinden, unterhaltsberechtigt. Erst danach kommt der Ehegattenunterhalt.
  • Nachehelicher Unterhalt ist einkommensteuerrechtlich relevant.

Unterschied Familienunterhalt / Trennungsunterhalt / Nachehelicher Unterhalt

Das Ehegattenunterhaltsrecht regelt drei Sachverhalte:

  1. Familienunterhalt während des Zusammenlebens in der Ehe
  2. Trennungsunterhalt für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung
  3. Nachehelicher Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung

Für jede Unterhaltsart gelten unterschiedlichen Voraussetzungen und verschiedene Bedingungen.

Prämissen des Unterhaltsrechts

Unterhaltspflichten während der Ehe

Während der Ehe sind Ehepartner gegenseitig verpflichtet, zum Unterhalt der Familie beizutragen und durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Partner die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Führung des Haushalts (§ 1360 BGB). Auf seine eventuelle Bedürftigkeit, vom Partner unterhalten zu werden, kommt es während des einvernehmlichen Zusammenlebens nicht an.

Unterhaltspflicht in der Zeit der Trennung bis zur Scheidung (Trennungsunterhalt)

Mit der Trennung enden die einvernehmliche Lebensgemeinschaft und damit auch die Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen. Trennungsunterhalt kann dann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens verlangt werden. Danach endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt.

In der Zeit der Trennung geht es nicht mehr um den Familienunterhalt, sondern um den Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehepartners. Ist dieser jetzt auf Geldleistungen angewiesen, ist er „bedürftig“ und kann vom Partner mit dem Trennungsunterhalt finanzielle Unterstützung einfordern.

Nach § 1361 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen den nach Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente verlangen. Er ist nur dann verpflichtet, eigenes Geld zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Dabei sind eine frühere Erwerbstätigkeit und die Dauer der Ehe sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen.

Unterhaltspflichten nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt)

Unterhaltsreform 2008

Nachehelicher Unterhalt: Hier geht so manches durcheiander. Dies hängt damit zusammen, dass der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht mehrfach verändert und die Grundsätze des nachehelichen Unterhaltsrechts immer wieder revidiert hat. Nach der Reform 2008 sollte nachehelicher Unterhalt generell nur noch so lange gezahlt werden, bis die Frau sich beruflich neu orientiert hatte und es ihr zuzumuten war, für sich selbst zu sorgen. Die Unterhaltsansprüche richteten sich nicht mehr nach dem Lebensstandard der Eheleute während der Ehe, sondern orientierten sich an ihrem objektiven Bedarf nach der Scheidung.

Mit dieser Reform im Jahr 2008 sahen sich vor allem Ehefrauen benachteiligt, die nach klassischer Arbeitsteilung die Kinder betreut und auf die eigene berufliche Karriere verzichtet hatten. Sie standen plötzlich vor existenziellen Veränderungen ihres Lebens und hatten trotzdem keine Perspektiven. Die Gerichte fällten Urteile, mit denen selbst sehr lange Ehen nur kurzzeitige Unterhaltszahlungen nach sich zogen. Die „eheliche Solidarität“ war auf ein Minimum beschränkt worden. Die frühere Praxis „einmal Chefarzt-Gattin, immer Chefarzt-Gattin“ sollte ein Ende haben. Der gut verdienende Partner sollte nicht mehr verpflichtet sein, bis an sein Lebensende Unterhalt zahlen zu müssen.

Hinzu kam, dass immer mehr Ehen geschieden wurden und Partner erneut heirateten. War ein Partner aus einer früheren Ehe noch unterhaltspflichtig, stand oft die Partnerschaft in der folgenden Ehe unter finanziellem Druck.

Unterhaltsreform 2013

Diese Kritik griff der Gesetzgeber auf und änderte das Unterhaltsrecht 2013 erneut. Danach muss jetzt bei einer Scheidung die Dauer der Ehe stärker berücksichtigt werden. So genügt es, dass allein die lange Dauer einer Ehe verhindert, den Unterhalt herabzusetzen oder zu befristen. Allerdings ist die Ehedauer nicht das alleinige Kriterium. Werden junge und gut ausgebildete Partner geschieden und sind keine Kinder zu versorgen, wird die Unterhaltszahlung meist auf wenige Jahre oder Monate befristet. Im Übrigen gesteht das Gesetz zu, dass sich ein Partner aus bestimmten Umständen (siehe dazu Unterhaltstatbestände) nicht selbst versorgen kann und deshalb auf Unterhalt angewiesen ist.

Typischer Fall: Der Bundesgerichtshof sprach einer geschiedenen Ehefrau, die für die Erziehung und Betreuung ihrer beiden Kinder einen lukrativen Arbeitsplatz aufgegeben und eine schlechtere Arbeitsstelle angenommen hatte, unbefristeten Unterhalt ohne Abstriche zu (BGH Az. XII ZB 650/11). Da das Paar 25 Jahre verheiratet war, musste der Ehemann aufgrund der „nachehelichen Solidarität“ die dauerhaften und finanziellen Einbußen der Ex-Ehefrau ausgleichen (BGH Az. XII ZR 178/09).

Der Gedanke dabei ist, dass die Ehepartner mit der Eheschließung ursprünglich ihre Schicksale im Vertrauen auf die gegenseitige Solidarität aneinander gebunden haben. Misslingt dieser gemeinsame Lebensplan, bleibt jeder Ehepartner für den anderen in der Verantwortung.

Expertentipp:

Mit der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Nachehelicher Unterhalt muss für die Zeit nach der Scheidung gesondert eingefordert und gegebenenfalls beim Familiengericht eingeklagt werden. Ein Unterhaltstitel, der auf Trennungsunterhalt gerichtet war, ist keine Vollstreckungsgrundlage für nachehelichen Unterhalt. Beides ist strikt zu trennen.

Nachehelicher Unterhalt: Voraussetzungen

Nachehelicher Unterhalt ist im Gesetz in strukturierter Form formuliert. Das Verständnis der Struktur ist wichtig, um den eigenen Unterhaltsanspruch einzuschätzen.

  1. § 1569 BGB bestimmt im Grundsatz, dass jeder Ehepartner nach der Scheidung zunächst einmal verpflichtet ist, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen. Jeder ist für sich selbst verantwortlich.
  2. Zugleich formuliert § 1569 BGB als Ausnahme, dass derjenige Ehepartner, der nach der Scheidung dazu außerstande ist, sich selbst zu versorgen, einen Unterhaltsanspruch hat, der sich nach den im Gesetz bezeichneten Vorschriften richtet. Das Gesetz formuliert dazu bestimmte Unterhaltstatbestände, aus denen sich eine Unterhaltsberechtigung ergibt. Der Unterhaltsanspruch besteht demzufolge nur, wenn ein Ehepartner bedürftig, also außerstande ist, sich selbst aus seinen Einkünften und seinem Vermögen zu unterhalten.
  3. Die Unterhaltstatbestände in §§ 1570 – 1576 BGB bestimmen, in welchen Fällen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht (z.B. Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit). Ausgangspunkt dabei ist, ob und inwieweit ein Ehepartner sich seinen Unterhalt selbst verschaffen kann, indem er eine Arbeit aufnimmt. Er muss im Hinblick auf einen Unterhaltstatbestand darlegen und beweisen, dass er außerstande ist, für sich selbst zu sorgen (siehe dazu Ziffer 4).
  4. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB).
  5. Ferner besteht der Unterhaltsanspruch nur, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner leistungsfähig ist. Er braucht nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehepartner der „Billigkeit“ entspricht (§ 1581 BGB).
  6. Was bedeutet „Billigkeit“?

    Der Begriff der Billigkeit spielt gerade im Unterhaltsrecht eine wichtige Rolle. Er ist erklärungsbedürftig. Der Gesetzgeber verwendet diesen Begriff immer, wenn er keine Möglichkeit sieht, einen Rechtssatz noch konkreter zu formulieren. Das Gesetz stellt dann auf die Umstände des Einzelfalls ab. Ergibt die Rechtsprüfung, dass ein Unterhaltsanspruch nach dem Gesetz an sich besteht, der Anspruch allerdings trotzdem nicht interessengerecht und unfair erscheint, kann er mit Billigkeitserwägungen modifiziert werden. Im Unterhaltsrecht läuft es darauf hinaus, dass ein Unterhaltsanspruch dann meist befristet oder in der Höhe herabgesetzt wird (§ 1578b, 1579 BGB).

    § 1579 BGB formuliert eine Reihe von Gründen, in denen ein unbeschränkter Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise grob unbillig ist, mit der Konsequenz, dass der Unterhalt daher ausgeschlossen, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann. Zu den einzelnen Gründen gibt es spezielle Rechtsprechung, die stets auf den Einzelfall abstellt und nicht verallgemeinert werden kann.

    Beispiele:

    • Die Ehe war nur von kurzer Dauer (Richtschnur: Zwei Jahre sind kurz).
    • Der Unterhaltsberechtigte lebt in einer verfestigten Lebensgemeinschaft.
    • Der Unterhaltsberechtigte hat sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Unterhaltsverpflichteten oder einen seiner nahen Angehörigen schuldig gemacht.
    • Der Unterhaltsberechtigte hat seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt (Verschwendung des eigenen Vermögens, Abbruch einer zumutbaren Berufsausbildung).
    • Der Unterhaltsberechtigte hat sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Partners mutwillig hinweggesetzt (heimlicher Verbrauch des gemeinsamen Vermögens).
    • Der Unterhaltsberechtigte hat vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt (vehemente Vernachlässigung des Haushalts).
    • Dem Unterhaltberechtigten ist ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last zu legen (Untreue, Unterschieben eines Kuckuckskindes).
  7. Um es einem Ehepartner zu ermöglichen, seinen Unterhaltsanspruch einzuschätzen und zu beziffern, verpflichtet § 1580 BGB beide Partner, auf Verlangen einander Auskunft über ihre Einkünfte und Vermögen zu erteilen.

    Verweigert der Partner die Auskunft, muss er vorab auf Auskunft verklagt werden. Auf der Grundlage des daraufhin ergehenden Urteils lässt sich dann der Unterhaltsanspruch beziffern. Teils kann die Auskunftsklage mit der Unterhaltsklage kombiniert werden.

Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltstatbestände

Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570 BGB)
Betreut ein Partner ein gemeinsames Kind, kann er bis drei Jahre nach der Geburt des Kindes ohne weitere Voraussetzungen Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange es der „Billigkeit“ entspricht. Wird das Kind 3 Jahre alt, wächst der Ehepartner immer stärker in die Verpflichtung hinein, nun wieder im Wege einer Erwerbstätigkeit für sich selbst sorgen zu müssen.

Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)
Unterhalt wegen Alters kann verlangt werden, wenn der Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung oder der Beendigung der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes altersbedingt keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann.

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BBG)
Ein Ehepartner ist unterhaltsberechtigt, solange und soweit ihm wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann.

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB)
Wer keine Kinder zu betreuen hat und weder krank noch gebrechlich noch zu alt ist, ist im Grundsatz verpflichtet, sich „angemessene“ Arbeit zu suchen und selbst zu versorgen. Für den Fall, dass er unverschuldet am Arbeitsmarkt scheitert, kann er Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit verlangen.

Aufstockungsunterhalt (§ 1573 II BGB)
Kann ein Ehepartner aus seinen Arbeitseinkünften nicht seinen vollen Unterhalt bestreiten, hat er Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Der Aufstockungsunterhalt berechnet sich nach dem Differenzbetrag zwischen den Einkünften des Berechtigten und des verpflichteten Partners. In der Praxis werden dem unterhaltsberechtigten Partner 3/7 des Differenzbetrages zugestanden.

Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
Zum Ausgleich ehebedingter Nachteile hat ein Ehepartner Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung. So ist eine Schul- oder Berufsausbildung zu gewähren, wenn sie in Erwartung der Ehe oder wegen der Ehe nicht aufgenommen oder abgebrochen wurde.

Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB)
Soweit keine besonderen Unterhaltstatbestände greifen, kann ein Ehepartner dennoch Unterhalt aus Billigkeitsgründen beanspruchen, wenn von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann und es grob unbillig wäre, ihm Unterhalt vorzuenthalten.

Was bedeutet angemessene Erwerbstätigkeit?

§ 1574 BGB verpflichtet den geschiedenen Ehepartner eine „angemessene“ Erwerbstätigkeit auszuüben. Er braucht also nicht jede Art von Tätigkeit zu übernehmen. Kriterien, die bestimmen, was angemessen ist, finden sich in § 1574 Abs. II. Danach ist eine Erwerbstätigkeit angemessen, die der …

  • Ausbildung,
  • den Fähigkeiten,
  • einer früheren Erwerbstätigkeit,
  • dem Lebensalter und
  • dem Gesundheitszustand
des geschiedenen Ehegatten entspricht. Die ehelichen Lebensverhältnisse erwähnt der Gesetzestext nicht. Sie spielen vornehmlich beim Trennungsunterhalt eine Rolle (§ 1361 BGB).

Das Gesetz verpflichtet den Ehegatten ausdrücklich, sich entsprechend auszubilden, fortzubilden oder umschulen zu lassen, um zu einer angemessenen Tätigkeit zu gelangen (§ 1574 III BGB). Frühere, tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten sind regelmäßig auch nach der Scheidung zumutbar. Umgekehrt gelten auch Tätigkeiten, die die beruflichen Möglichkeiten nicht voll ausschöpfen, als zumutbar (z.B. Pflegedienstleiterin im Krankenhaus startet wieder als einfache Pflegerin).

Die ehelichen Lebensverhältnisse spielen soweit eine Rolle, als eine Tätigkeit mit einem abrupten sozialen Abstieg verbunden wäre. Dabei sind die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege und Erziehung gemeinschaftlicher Kinder zu berücksichtigen (§ 1574 II 2 BGB).

Beispiel: Der Chefarzt heiratet die Krankenschwester. Nach 20 Jahren Ehe kann es unangemessen sein, die Frau wieder auf ihren früher ausgeübten Beruf zu verweisen.

Nachehelicher Unterhalt ist nur bedingt verzichtbar

Für die Zeit nach der Scheidung können die Ehepartner Vereinbarungen zur Unterhaltspflicht treffen, insbesondere auch auf nachehelichen Unterhalt verzichten. Wird die Vereinbarung vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen (also wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist), bedarf sie der notariellen Beurkundung (§ 1585c BGB). Das in § 1614 BGB enthaltene Verbot des Unterhaltsverzichts gilt für den nachehelichen Unterhalt nicht.

Die Rechtsprechung beurteilt solche Verzichtserklärungen jedoch kritisch. So kann eine Vereinbarung sittenwidrig sein, wenn sie objektiv zu Lasten Dritter, etwa der Sozialhilfe oder von unterhaltspflichtigen Verwandten geht und sich die Partner bei Abschluss der Vereinbarung dieser Auswirkungen bewusst waren (BGH FamRZ 2007, 198).

Nachehelicher Unterhalt: Berechnung

Beim Kindesunterhalt ist es relativ einfach, den Unterhalt für das Kind zu berechnen. Um die Unterhaltsberechnung in diesem Fall transparent zu gestalten, haben die Gerichte die Düsseldorfer Tabelle entwickelt. Für den Ehegattenunterhalt gibt es keine vergleichbaren Vorgaben. Eine pauschalierte Bestimmung von Geldbeträgen wäre aufgrund der unterschiedlichen Lebensstile und Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Ehepartnern allerdings auch nicht sachgerecht.

Nachehelicher Unterhalt: Prämissen

Um die maximal mögliche Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruchs zu bestimmen, definiert das Gesetz drei Prämissen.

  1. Der nacheheliche Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ex-Partners (§ 1578 BGB).

    Zum Lebensbedarf zählen die elementaren Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Betreuung, aber auch Freizeit- und Erholungsbedarf sowie die Pflege geistiger und musischer Interessen.

    Zum Lebensbedarf gehören auch Krankenversicherung, Ausbildungskosten (§ 1578 Abs. II), Vorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. III) sowie ein eventuell sich ergebender Sonderbedarf (§ 1585b, § 1613 Abs.II BGB).

  2. Das Maß des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB).

    Das Gesetz nimmt damit auf diejenigen Lebensverhältnisse Bezug, die für die Ehepartner bis zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden haben. Danach ist der Unterhalt so zu bemessen, dass der berechtigte Partner auf dem Lebensstandard weiterleben kann, der die Lebensverhältnisse in der Ehe geprägt hat. An diesen Lebensverhältnissen sollen die geschiedenen Ehepartner auch weiterhin gleichen Anteil haben. Es gilt das sogenannte Halbteilungsprinzip.

    Problematik hohes Einkommen

    Verdient ein Ehepartner besonders gut, ist zu berücksichtigen, dass ein Teil davon nicht für den Unterhalt, sondern zur Vermögensbildung verwendet wird. Dieser Teil bleibt bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt (BGH FamRZ 2007, 1532).

    Problematik niedriges Einkommen

    Verdient der unterhaltspflichtige Partner wenig oder mäßig und müsste davon die Hälfte an den unterhaltsberechtigten Partner abgeben, müsste er an den eigenen Lebensbedürfnissen erhebliche Abstriche machen. Nach der Scheidung fallen viele Ausgaben doppelt an. Jeder führt seinen eigenen Haushalt, jeder muss sie selbst versichern. Bei unteren und mittleren Einkommen sind daher Abstriche zu erforderlich.

    Gemäß § 1581 BGB braucht der unterhaltspflichtige Ex-Partner nur Unterhalt nach „Billigkeit“ zu leisten, wenn er den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde. Die Billigkeitserwägungen führen dann dazu, dass der rechnerisch bestehende Unterhaltsanspruch entsprechend herabgesetzt wird.

  3. Der Unterhaltsanspruch entfällt, wenn der Unterhaltsberechtigte den rechnerisch ermittelten Unterhaltsbetrag aus eigenen Einkünften und aus eigenem Vermögen bestreiten kann (§ 1577 BGB). Ihm werden alle aus dem zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft und seines Vermögens erzielbaren Einkünfte angerechnet. Unterlässt es der Berechtigte, Einkünfte zu erzielen, obwohl ihm dies in zumutbarer Weise möglich wäre, wird ihm gedanklich der fiktive Betrag dennoch zugerechnet (BGH FamRZ 2007, 1532).

Der Wohnwert des selbstgenutzten Eigenheims steht den Einkünften gleich (BGH FamRZ 2007, 1532).

Berechnungsmodus

  • Ausgangspunkt ist das Bruttoeinkommen beider Partner. Davon werden gewisse Verpflichtungen (Altersvorsorge, Miete, Versicherungen) abgezogen. Es ergibt sich das bereinigte Nettoeinkommen eines jeden Partners.
  • Dann wird der tatsächliche Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen festgestellt. Maßgebend ist der Halbteilungsgrundsatz. Danach beträgt die Unterhaltsquote 50 zu 50. In der Praxis wird die Quote aber meist nur für Einkünfte aus Vermietung von Immobilien, Zinseinkünfte, Arbeitslosengeld und Renten angewendet.
  • Bei Lohn und Gehalt erhält derjenige, der arbeitet, einen Erwerbstätigenbonus. Dazu wird vom bereinigten Nettoeinkommen meist 1/10 abgezogen. Dieser Anteil soll den erwerbstätigen Ehepartner motivieren, auch weiterhin einer Arbeit nachzugehen. Daraus ergibt sich, dass die Rechtsprechung überwiegend eine Unterhaltsquote von 45% zu 55% gewährt.

Was ist der Selbstbehalt eines Partners?

Der unterhaltspflichtige Partner darf einen bestimmten Betrag für sich selbst beanspruchen. Es ist sein persönlicher Selbstbehalt. Der Selbstbehalt soll den eigenen Lebensunterhalt sicherstellen und vermeiden, dass der Partner selbst zum Sozialfall wird und öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen muss.

Der Selbstbehalt beträgt derzeit 1.200 Euro (Stand 1.1.2017). Der Betrag wird auch in der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt benannt. Er enthält 400 Euro für Unterkunft inklusive umlagefähiger Nebenkosten.

Wie wird das bereinigte Nettoeinkommen berechnet?

Ausgangspunkt ist das Bruttoeinkommen. Das Bruttoeinkommen errechnet sich bei Angestellten aus dem Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate, bei Selbstständigen und Freiberuflern aus dem Durchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre auf Grundlage der letzten Einkommensteuerbescheide.

Zum Bruttoeinkommen hinzugerechnet werden u.a.: …

  • Fiktives Einkommen: Soweit der Unterhaltspflichtige mutwillig nicht arbeitet oder weniger arbeitet, als er müsste oder könnte, wird ein entsprechendes Einkommen gedanklich („fiktiv“) angerechnet.
  • Einnahmen aus Vermietung einer Immobilie
  • Kapitalzinsen
  • Einnahmen aus unternehmerischen Beteiligungen
  • Arbeitslosengeld
  • Renten jeglicher Art
  • Sachleistungen des Arbeitgebers (Dienstwagen, Kantinenessen)
  • Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld
  • Steuerrückzahlungen
  • Abfindungen infolge eines gekündigten oder aufgelösten Arbeitsverhältnisses
  • Kurzarbeitergeld
  • Schlechtwettergeld
  • BAföG bei Studenten
  • Wohnwert der eigenen, selbst bewohnten Immobilie

Vom Bruttoeinkommen abgezogen werden u.a.: …

  • Öffentlich-rechtliche Abgaben (Lohnsteuer, Grundsteuer)
  • Sozialversicherungsabgaben (Krankenkasse, Rentenbeiträge)
    Ist der Unterhaltspflichtige nicht sozialversicherungspflichtig (z.B. selbständig oder freiberuflich tätig) ist ihm ein Anteil von ca. 20 Prozent seines Bruttoeinkommens für seine private Altersversorgung anzurechnen, BGH Az. XII ZR 67/00).
  • Angemessene Altersvorsorgeleistungen für private Altersvorsorge
    Praxistipp: Altersvorsorgeleistungen sind bis zu 4 % des Bruttoeinkommens abzugsfähig (BGH Az. XII ZR 211/02).
  • Berufsbedingte Aufwendungen (Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens, maximal 150 Euro; höhere Aufwendungen nur gegen Nachweis)
  • Darlehensleistungen, die während der Ehe angefallen sind (z.B. Zinsen und Tilgungsleistungen für das Familienwohnheim)
  • Fortbildungskosten
  • Unterhaltspflichten gegenüber vorrangig unterhaltsberechtigten Kindern. § 1609 BGB bestimmt die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter. An erster Stelle stehen stets die minderjährigen, unverheirateten Kinder. Der Unterhaltspflichtige muss also primär die Kinder bedienen. Der Ex-Partner folgt erst an zweiter Stelle.

Was ist ein Mangelfall?

Ein Mangelfall tritt ein, wenn ein unterhaltspflichtiger Partner nicht sämtliche finanzielle Verpflichtungen aller unterhaltsberechtigten Personen erfüllen kann. Um klare Regeln zu treffen, bestimmt § 1609 BGB bei mehreren unterhaltsberechtigten Personen eine Rangfolge.

Vorrangig unterhaltsberechtigt sind danach schulpflichtige unverheiratete Kinder und Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die bei einem Elternteil leben und sich in der Schulausbildung befinden. Erst danach kommt der Ehegattenunterhalt.

Ist der Verpflichtete nicht leistungsfähig, hilft ihm § 1581 BGB: …

…“ Wer nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen außerstande ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts Unterhalt zu gewähren, braucht nur insoweit Unterhalt zu leisten, als mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Erwerbs- und Vermögensverhältnisse des geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht.“ … (so auch BVerfG FamRZ 2002, 1397).

Daraus ergibt sich der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Partners (BGH FamRZ 2009, 404). Dieser liegt in bei Euro.

Nachehelicher Unterhalt: Musterrechnung

Die Musterrechnung soll lediglich den Berechnungsmodus veranschaulichen. Müssen Unterhaltsansprüche eingeklagt werden, ist der Gang zum Familiengericht unvermeidlich. Insoweit ist es empfehlenswert, sich bei der Unterhaltsberechnung frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen. Nur dann ist gewährleistet, dass überzogene Erwartungen vermieden und berechtigte Forderungen berücksichtigt werden.

Herr Fröhlich ist Bauarbeiter. Seine Frau ist nicht berufstätig. Das Paar hat zwei Kinder im Alter von 6 und 14 Jahren. Das komplette Kindergeld erhält seine Frau.

3.708 EURMonatliches Nettoeinkommen, abzüglich 5 % arbeitsbedingte Aufwendungen:

-473,50 EURKindesunterhalt Kind 6 Jahre (583 - (häftiges Kindergeld)):

-573,50 EURKindesunterhalt 12 Jahre (683 - (häftiges Kindergeld)):

2.661 EURBereinigtes Nettoeinkommen::

Unterhaltsanspruch

-266,10 EUR1/10 Erwersbstätigenbonus für Herr Fröhlich: 2.661 EUR / 10 =

2.394,90 EURVerfügbares Nettoeinkommen:

1.197,45 EURUnterhaltsanspruch Frau Fröhlich: 2.394,90 EUR / 2

+473,50 EUR + 573,50 EURZuzüglich Kindesunterhalt: 473,50 EUR + 573,50 EUR =

2.244,45 EURErgebnis:

Auskunftspflichten des Unterhaltsverpflichteten

Früher war es so, dass ein Partner das Scheidungsverfahren und insbesondere Verfahren zur Feststellung seiner Unterhaltspflicht leicht verschleppen konnte, indem er nur zögerlich Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilte. Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert.

Nach § 235 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) kann das Gericht anordnen, dass die Parteien Auskünfte über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, die für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sind. Zugleich kann damit die Anordnung verbunden werden, dass die Parteien schriftlich versichern, dass sie die Auskünfte wahrheitsgemäß und vollständig erteilt haben. Falsche Versicherungen sind strafbar (§ 156 StGB).

Expertentipp:

Missachtet ein Partner diese Auskunftspflicht, kann das Gericht beim Arbeitgeber, bei Sozialleistungsträgern, Versicherungsunternehmen und Finanzämtern entsprechende Auskünfte einholen. Sie werden dann Grundlage der Unterhaltsberechnung.

Notfalls kann der bedürftige Partner beim Familiengericht eine einstweilige Anordnung beantragen, in der die Unterhaltspflicht festgestellt wird (§ 246 FamFG). Zugleich kann beantragt werden, dass der Antragsgegner zur Zahlung eines Kostenvorschusses (für den Anwalt) verpflichtet wird. Der gerichtliche Beschluss kann dann gegen den unterhaltspflichtigen Partner zwangsweise vollstreckt werden.

Vorsicht: Unterhaltspflichtverletzungen sind strafbar

Wer dem Grundsatz nach unterhaltspflichtig ist, muss alles tun, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Wer ohne Grund weniger zahlt, riskiert, ein Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB).

Wer hingegen krankheitsbedingt untätig bleiben muss oder als Selbstständiger scheitert oder unverschuldet vor dem Ruin steht, darf seine Zahlungen kürzen. Allerdings müssen Unterhaltsschuldner nachweisen, dass sie sich um eine angemessene Arbeit bemühen und ihre Bemühungen auch dokumentieren. Der Wunsch, den Arbeitsplatz zu wechseln, in Teilzeit zu arbeiten oder mehr Zeit für die neue Familie zu haben, stellt keinen akzeptablen Grund dar.

Steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen

Nachehelicher Unterhalt ist einkommensteuerrechtlich relevant als …

  • Sonderausgabe bis zu einem Höchstbetrag 13.805 EUR/Jahr
    oder alternativ als
  • außergewöhnliche Belastung bis zu 8.652 EUR/Jahr.

Autor:  Volker Beeden

vg-wort

Was benötigen Sie jetzt?


Kostenlose Hotline — Rund um die Uhr!
Anruf und Gespräch sind garantiert kostenlos!

0800 - 34 86 72 3

Ratgeber

Zur Ratgeber Übersicht

Zu den Checklisten

Zu den Formularen

Warum wir?

Schließen

Persönliche Beratung*

Ein persönlicher Ansprechpartner hilft Ihnen. Die Beratung* ist immer kostenlos für Sie.

Beratungstermin* anfordern

Gratis-Infopaket

Verständliche Top-Informationen, Spar-Tipps, Checklisten & Schaubilder.

Gratis-Infopaket anfordern

24/7 Service

Wir bieten eine TÜV-zertifizierte Service-Qualität.

  Zum Scheidungsservice

Sparen Sie mit uns

Wir garantieren Ihnen eine preiswerte Scheidung. Sie sparen Zeit & Geld!

  Mehr erfahren

Kundenmeinungen

Danke an unsere Kunden für die vielen ausgezeichneten 5 Sterne Bewertungen.

  Alle Kundenmeinungen

Über uns

Wir bieten die neue Generation von Rechtsdienstleistungen*.

Unser Team für Sie
(Sie gelangen auf unsere Firmenseite.)

Vertrauen & Garantien

Wir stehen für Vertrauen, Transparenz, Seriosität, Erfahrung & besten Service!

Alle Garantien für Sie

           

Icon: Gratis-Infopaket Gratis-Infopaket
Bitte hier anfordern

Icon: Kostenlose Beratung* Scheidungsantrag
Hier einreichen

Schließen

TELEFON

0800 - 34 86 72 3

Rund um die Uhr - Garantiert kostenlos!

International: +49 211 - 99 43 95 0

TERMIN

Vereinbaren Sie einfach einen

Beratungstermin* mit uns:

Die Terminvereinbarung und

Beratung* sind zu 100% kostenfrei!

GRATIS-INFOPAKET
FÜR IHRE SCHEIDUNG

Icon: Gratis-Infopaket

Alle Infos auf 24 Seiten! FAQs, Spar-Tipps und Schaubilder.

ONLINE-SCHEIDUNGSANTRAG

Icon: Online-Scheidungsantrag

Ihre Scheidung seriös, schnell
und zum günstigen Preis!