Welche zusätzlichen Kosten fallen für den Unterhaltsschuldner an?

Die Art der anfallenden Kosten

Wenn ein Kind über den normalen Kindesunterhalt hinausgehende weitere Kosten hat, muss sich der andere Elternteil unter Umständen an diesen zusätzlichen Kosten beteiligen.

Je nachdem, ob die Kosten nur einmalig anfallen oder ständig gezahlt werden müssen, ist zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf zu unterscheiden.

Regelmäßige Kosten

Sollten zusätzliche Kosten für das Kind regelmäßig anfallen, so spricht man vom Mehrbedarf. Mehrbedarf kann zusätzlich zum Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden, wenn besondere Aufwendungen benötigt werden.

Mehrbedarf sind z.B.:

Kosten für Privatschulen, Tagesheimschulen, Internate, Nachhilfeunterricht, Kindergartenkosten, aber auch krankheitsbedingte Kosten für ein dauernd pflegebedürftiges, behindertes Kind.

Diese Mehrkosten können dann zusätzlich zum Unterhalt nach der Düsselorfer Tabelle gefordert werden, wenn für die Kosten triftige (pädagogische, schulische oder krankheitsbedingte) Gründe vorliegen und die anteiligen Mehrkosten dem anderen Elternteil wirtschaftlich zumutbar sind. Der Mehrbedarf sollte im Voraus gefordert werden. Rückwirkend kann er nicht mehr durchgesetzt werden.

Einmalige Kosten

Sollten einmalig außergewöhnlich hohe Kosten für ein Kind anfallen, so handelt es sich hierbei um Sonderbedarf. Auch an den zusätzlichen Kosten des Kindes als Sonderbedarf muss sich der andere Elternteil anteilig beteiligen.

Dabei muss es sich um Kosten handeln, die überraschend auftreten und deren Höhe nicht abschätzbar ist. Sonderbedarf ist ein Ausnahmefall. Zum Sonderbedarf zählen z.B. unvorhergesehene Krankheitskosten, die Erstausstattung eines Säuglings, die Anschaffung eines Behindertenfahrzeuges, notwendige Umzugskosten, die Kosten einer Klassenfahrt etc.

Im Gegensatz zum Mehrbedarf kann ein Sonderbedarf auch für die Vergangeheit verlangt werden, ohne dass der zahlungspflichtige Elternteil vorab zur Zahlung aufgefordert wurde. Sonderbedarf kann innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden.

Expertentipp:

In den meisten Fällen haben heute Elternteile das gemeinsame Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. In diesen Fällen muss unabhängig davon, ob es sich um Sonderbedarf oder Mehrbedarf handelt, vorab die Zustimmung des anderen Elternteils eingeholt werden. Dies gilt insbesondere bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind.

Der Unterhaltsschuldner behauptet, er hätte nicht genügend Einkommen für den Kindesunterhalt

In Unterhaltsverfahren kommt es regelmäßig vor, dass der zahlungspflichtige Elternteil versucht, sein Einkommen so gering wie möglich zu halten. Viele wissen, dass von der Höhe des Einkommens auch die Höhe des Unterhalts abhängt.

Einkommensverhältnisse offen legen

Um Auskunft über das Einkommen des Unterhaltsschuldners zu bekommen ist dieser zunächst aufzufordern, umfassend seine Einkommensverhältnisse offen zu legen.

Wenn die Vermutung bleibt, dass er trotzdem nicht alle Einkünfte angibt, und Sie einen konkreten Verdacht haben, kann vor Gericht eine Klage erhoben werden, mit der der unterhaltspflichtige Elternteil nochmals aufgefordert wird, seine Einkommensbelege vorzulegen. Anschließend kann verlangt werden, dass er die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Einkünfte eidesstattlich versichert.

Eidesstattliche Erklärung vor Gericht

Da eine falsche eidesstattliche Versicherung strafbar ist, werden in vielen Fällen vor Gericht alle Einkünfte offengelegt. Ist der zahlungspflichtige Ehepartner dennoch so skrupellos und verschweigt weitere Einkünfte oder besteht bereits ein Unterhaltstitel und Sie haben nur gehört, dass er höhere Einkünfte hat, die er Ihnen nicht mitteilt, so bleibt nur die Beauftragung eines Detektivs. Mit Hilfe eines Detektivs kann genau überprüft werden, wo sich ein Elternteil aufhält, wo er arbeitet und wie lange und wie viele Nebenbeschäftigungen daneben noch ausgeübt werden.

Expertentipp:

Haben Ihnen z.B. Freunde oder Bekannte mitgeteilt, Ihr arbeitslos gemeldeter Ex-Mann würde regelmäßig auf einer Baustelle arbeiten, nächtelang Bier ausschenken, an einem Hausbau mithelfen etc. so sollten Sie so schnell wie möglich einen Detektiv beauftragen. Selbst an die entsprechenden Informationen zu kommen, ist meist sehr schwer.

Zudem kann ein Detektiv in einem Gerichtsverfahren als Zeuge auftreten und direkt als Augenzeuge schildern, was er gesehen hat.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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