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FAQ: Kinder & Kindesunterhalt

 
 

Eine Scheidung mit Kindern bringt einige rechtlich zu klärende Dinge mit sich. Um Ihnen den Prozess so leicht wie möglich zu machen, haben wir einige häufig gestellte Fragen für Sie beantwortet.

Frage: Kann das Kind den Namen des neuen Partners annehmen?

Antwort: Grundsätzlich ist das möglich. Bedingung ist, dass der leibliche Vater zustimmt. Auch das Kind kann, ist es älter als sechs Jahre, gefragt werden.

Die Zustimmung des leiblichen Elternteils kann gerichtlich ersetzt werden, wenn die Namensänderung für das Kind unbedingt notwendig ist. Wann das der Fall ist, entscheidet das Gericht nach den Umständen des Einzelfalls.

Frage: Darf mein Ex mit dem Kind ins Ausland ziehen?

Antwort: Nein, teilen sich beide Elternteile das Sorgerecht, kann einer alleine nicht bestimmen, wo das Kind lebt. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht haben beide gemeinsam. Will ein Elternteil mit dem Kind umziehen, müssen sich beide absprechen. Beabsichtigt er oder sie, sich weiter weg nieder zu lassen, muss der andere einverstanden sein. Das gilt für größere Entfernungen im In- und Ausland.

Besteht dennoch die Gefahr, dass der andere Elternteil das Kind mit ins Ausland nimmt, kann man das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Beisein von Dritten für die Treffen mit dem Kind beantragen.

Frage: Darf mein Ex einfach den Kindesunterhalt kürzen?

Antwort: Es kommt darauf an: Ist ein Elternteil einmal zur Zahlung von Kindesunterhalt in einer bestimmten Höhe verurteilt worden, kann er oder sie nicht einfach so einen Teil des Betrages zurückhalten. Die festgesetzte Summe muss gezahlt werden. Anderenfalls kann sich der Unterhaltspflichtige strafbar machen. Zusätzlich können ausstehende Unterhaltszahlungen gepfändet werden. Das gilt generell auch, wenn die Zahlungen wegen überraschender Arbeitslosigkeit finanziell stark belastend sind. Der Unterhaltspflichtige hat alle verfügbaren Anstrengungen und zumutbaren Mittel zu unternehmen und einzusetzen, um den Unterhalt weiter zahlen zu können. Wenn notwendig, kann er sogar verpflichtet werden, eine Nebenerwerbstätigkeit aufzunehmen.

Besteht ein Titel und man ist nicht mehr in der Lage, den dort festgesetzten Unterhalt zu leisten, kann das Urteil angepasst werden. Dafür muss man Klage erheben. Das macht man mit einem Rechtsanwalt. Dieser kann Klage bei Gericht auf Abänderung des Unterhaltstitels erheben. So kann dann erreicht werden, dass die Höhe der Barleistungen neu bestimmt wird. Hat die Klage Erfolg, besteht ein neuer, den Umständen angepasster, Titel.
Ist der Unterhaltspflichtige von Anfang an nicht auf Zahlung verurteilt worden, sieht es anders aus. Es besteht in diesem Fall von Anfang an kein Titel. Der Unterhaltsberechtigte hat keinen rechtlichen Anspruch auf Zahlung einer festgesetzten Summe. In diesem Fall kann generell Geld einbehalten werden. Daher: Sind Kinder unterhaltsberechtigt, sollte man sich generell einen Titel besorgen.

Frage: Was ist Selbstbehalt?

Antwort: Selbstbehalt ist der festgelegte Mindestbetrag, den ein Mensch nach Ansicht des Gesetzgebers zum Leben benötigt, ohne selber ein Sozialfall zu werden. Er entspricht dem eigenen Unterhalt.

Ist man zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, soll die Höhe des Selbstbehaltes nicht unterschritten werden. Sie liegt knapp über dem Sozialsatz, wird aber je nach Einzelfall exakt berechnet.

Wir hoffen, dass Ihnen diese Zusammenstellung häufig gestellter Fragen weiterhelfen konnte.
Und wenn sich noch Rückfragen zum Thema ergeben sollten, können Sie sich kostenlos und unverbindlich von uns zurückrufen lassen. 

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