21 größte Fehler bei Trennung und Scheidung

…und wie Sie diese bereits im Vorfeld vermeiden

Da Sie am Scheidungsverfahren als Antragsteller oder als Antragsgegner beteiligt sind, bestimmen Sie den Verfahrensablauf zu großen Teilen mit. Je besser Sie sich vorab über den Ablauf informieren, desto kostengünstiger, schneller und nervenschonender kommen Sie ans Ziel. Welche 21 größten Fehler bei Trennung und Scheidung erfahrungsgemäß immer wieder eine Rolle spielen, lesen Sie hier. Möchten Sie die Scheidung in Angriff nehmen, können Sie an dieser Stelle unseren Online-Scheidungsantrag ausfüllen – wir melden uns unmittelbar danach bei Ihnen!

Fehler 1: Irrtum, man brauche zwei Anwälte

Scheidung geht auch mit nur einem Anwalt. Es nicht so, wie es oft im Fernsehen zu sehen ist, wenn zwei Anwälte über die Scheidung eines Ehepaares verhandeln. Gelingt es, sich im gegenseitigen Einvernehmen scheiden zu lassen und eventuelle Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln, genügt es völlig, wenn der zweite Ehepartner gegenüber dem Familiengericht seine Zustimmung zum Scheidungsantrag erklärt. Es wird kein zweiter Anwalt benötigt. Der Vorteil liegt auf der Hand. Es braucht nur ein Anwalt bezahlt zu werden. Im Idealfall teilen sich die Ehegatten die Anwaltskosten. Die Gerichtskosten werden ohnehin per Gesetz geteilt.

Fehler 2: Nur auf den einzigen Anwalt im Ort setzen

Möchten Sie für Ihre Scheidung einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen, sollten Sie nicht nur die Anwälte ins Auge fassen, die in Ihrer Gemeinde wohnen. Wenn Sie nicht gerade Scheidungserfahrung haben, dürfte es schwerfallen, den richtigen Anwalt auszuwählen, der Sie in Ihrem Scheidungsverfahren begleitet. Eine bessere Option wäre, einen im Familienrecht erfahrenen Rechtsanwalt einzubeziehen. Wenn Sie dazu unseren Scheidungsservice nutzen, vermitteln wir Sie an einen unserer anwaltlichen Kooperationspartner, der oder die Sie im Scheidungsverfahren aufgrund der uns bekannten Kompetenzen und Erfahrungen im Familien- und Scheidungsrecht zuverlässig und vertrauensvoll vertritt.

Fehler 3: Ehegatten gehen zu spät zum Anwalt

Ehegatten unterliegen oft der Vorstellung, es reiche, den Anwalt zu konsultieren, wenn der Scheidungsantrag gestellt wird. Die späte Einbeziehung eines Anwalts berücksichtigt aber nicht, dass bereits im Vorfeld unmittelbar mit und nach der Trennung die Weichen für das spätere Scheidungsverfahren gestellt werden. Werden jetzt Entscheidungen ohne ausreichende Information und anwaltliche Begleitung getroffen, lassen sich damit einhergehende Fehler und Fehleinschätzungen nur noch schwierig korrigieren.

Fehler 4: Den falschen Anwalt wählen und bei ihm/ihr bleiben

Haben Sie sich für einen Anwalt entschieden, sind Sie nicht verpflichtet, auf Gedeih und Verderb bei ihm oder ihr zu bleiben. Das Anwaltsmandat ist ein Vertrauensverhältnis. Ist das Vertrauen gestört, oder erscheint das Honorar als zu hoch angesetzt, steht es Ihnen völlig frei, das Mandat jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Sie können jederzeit einen anderen Anwalt mit Ihrem Scheidungsverfahren beauftragen.

Damit Sie sich überhaupt sicher sein können, dass sich in Ihrem individuellen Fall ein Anwaltswechsel als sinnvoll erweist, sollten Sie sich einfach und bequem bei uns vorab eine Zweitmeinung zu Ihrem Fall einholen oder gleich unseren Anwaltswechselservice nutzen. Mit einer Zweitmeinung laufen Sie nicht Gefahr, dass Sie überstürzt handeln oder unwissentlich unnötige Kosten verursachen. Wir sagen Ihnen ehrlich, ob Sie aufgrund Ihrer Angaben den Anwalt wechseln sollten oder nicht.

Fehler 5: Moderne Form der Online-Scheidung nicht in Erwägung ziehen

Scheuen Sie die oft schwierige Suche nach einem passenden Anwalt, sollten Sie die moderne Form der Online-Scheidung in Erwägung ziehen. Auch wir bieten diese moderne Form der Online-Scheidung an. Dazu genügt es, wenn Sie unseren Scheidungsfragebogen mit Ihren persönlichen Daten ausfüllen und Angaben zu Ihren familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen machen. Auf der Grundlage Ihrer Daten reicht der von uns vermittelte Rechtsanwalt Ihre Scheidung beim Familiengericht ein.

Mit der Online-Scheidung brauchen Sie keinen Anwalt vor Ort mehr zu recherchieren und keinen persönlichen Besprechungstermin in dessen Kanzlei wahrzunehmen. Es genügt, wenn Sie zum mündlichen Scheidungstermin erscheinen, der auf Antrag bei Gericht und der Zustimmung aller Beteiligten auch als Webschalte durchgeführt werden kann ...

Fehler 6: Sie glauben, die Scheidung nicht bezahlen zu können

Scheidungen kosten Geld. Das stimmt. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie sich die Scheidung nicht leisten können, nur weil Sie kein Geld haben oder nicht ausreichend Geld verdienen. Sie haben folgende Optionen:

  • Verdient der Ehepartner Geld, ist vorab zu prüfen, ob er oder sie in der Lage ist, Ihnen einen Verfahrenskostenvorschuss zu bezahlen, mit dem Sie das Scheidungsverfahren in Gang setzen können.
  • Möchten Sie die Scheidung beantragen, kann der Scheidungsantrag mit einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beim Familiengericht eingereicht werden. Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt, brauchen Sie keinerlei Verfahrensgebühren für Gericht und Anwalt zu bezahlen. Ab einer gewissen Einkommensgrenze zahlen Sie die von der Gerichtskasse verauslagten Gebühren in Teilbeträgen an die Gerichtskasse zurück.

Fehler 7: Es auslassen, mit der Scheidung Steuern zu sparen

Ihre Scheidungskosten lassen sich aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes zwar nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer berücksichtigen. Dennoch bestehen auch bei der Scheidung eine Reihe steuerlicher Vorteile.

  • Im Jahr der Trennung können Sie sich immer noch gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen und den steuergünstigen Splittingtarif nutzen.
  • Trennungs- und Ehegattenunterhalt schlagen als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu Buche.
  • Der steuerliche Kinderfreibetrag ist aufzuteilen.
  • Zugewinnausgleichzahlungen begründen keine Schenkungsteuer und keine Grunderwerbsteuerpflicht.

Fehler 8: Seine Scheidung streitig führen und so viel Geld verlieren

Es ist ein verbreitetes Klischee, dass Scheidungen immer streitig verlaufen müssen, dass Scheidungsfolgen unbedingt vor Gericht verhandelt und dass nur die Gerichte über die Scheidungsfolgen entscheiden könnten. Streitige Scheidungen kosten viel Geld, beanspruchen unkalkulierbar lange Zeit und veranlassen die Ehegatten, sich fortlaufend damit zu befassen.

Gut zu wissen: Fast 90% einvernehmliche Scheidungen

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurde der Scheidungsantrag im Jahr 2022 bei 89,5 % der Ehescheidungen mit Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin gestellt. Diese Statistik könnte Grund genug sein, dass Sie selbst die einvernehmliche Scheidung ins Auge fassen und alles dafür tun, um eine meist völlig unnötige streitige Scheidung zu vermeiden.

Fehler 9: Sie verzichten darauf, mit der Scheidung auch die Scheidungsfolgen zu regeln

Der Scheidungsbeschluss ist das eine. Die Regelung der Scheidungsfolgen das andere. Soweit Sie sich wegen einer Scheidungsfolge (z.B. Unterhalt, Zugewinnausgleich Umgangsrecht) nicht verständigen können, empfiehlt sich immer, die Scheidungsfolge im Zusammenhang mit der Scheidung zu beantragen und vor Gericht zu verhandeln. Sinn dieses Scheidungsverbundes ist, alle Rechte und Pflichten, die sich im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung ergeben, im Zusammenhang zu regeln. Sie sparen dadurch Zeit und Gebühren.

Eine noch bessere Option anstelle des Scheidungsverbundes ist, dass Sie außergerichtlich frühzeitig eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung treffen. Darin regeln Sie im gegenseitigen Einvernehmen alles, was Sie geregelt wissen möchten. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist die beste Empfehlung, wenn Sie Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen gebührengünstig, zügig und nervenschonend bewältigen möchten.

Fehler 10: Das Trennungsjahr erfüllt die Bedingungen nicht

Um die Scheidung zu beantragen, müssen Sie das Trennungsjahr vollzogen haben. Im Normalfall zieht ein Ehepartner dazu aus der ehelichen Wohnung aus. Im Prinzip können die Ehegatten aber auch in derselben Wohnung wohnen bleiben und getrennt leben. Die Anforderungen an das „Getrenntleben“ sind allerdings streng. So darf …

  • in der ehelichen Wohnung kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden und
  • es dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen Ehegatten mehr bestehen.

Wäscht ein Partner die Wäsche des anderen mit, kauft für die Familie ein oder wird das Ehebett noch geteilt, fehlt es am Getrenntleben, auch wenn die Ehegatten nur nebeneinander liegen. Oder wird der Haushalt aufrechterhalten, um gegenüber den Kindern den Anschein der Gemeinschaft zu wahren, fehlt es an einer Trennung.

Fehler 11: Das Trennungsjahr wird „gefaked“

Bisweilen kommen Ehegatten auf den Gedanken, das Trennungsjahr dadurch zu verkürzen, dass der Trennungszeitpunkt vorverlegt wird. Im Regelfall wird das Gericht bei der Anhörung im mündlichen Scheidungstermin keinen Anlass haben, die Angabe des Trennungsjahres in Zweifel zu ziehen. Bestehen jedoch Zweifel, muss das Gericht die Umstände prüfen.

Haben Sie es mit der Scheidung eilig, spricht ungeachtet dessen aber nichts dagegen, den Scheidungsantrag etwa 6-8 Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres bereits beim Familiengericht einzureichen. Wenn das Familiengericht dann in die Sachbearbeitung eintritt und mündlichen Scheidungstermin bestimmt, ist das Trennungsjahr im Regelfall abgelaufen.

Fehler 12: Trennungsfalle vorzeitiger Auszug aus der Ehewohnung

Sind beide Ehegatten Eigentümer der ehelichen Wohnung und zieht einer von ihnen aus, ergeben sich für den ausziehenden Ehegatten möglicherweise steuerliche Nachteile, wenn er seinen Miteigentumsanteil später verkaufen will. Gleiches ist der Fall, wenn der ausziehende Ehegatte alleiniger Eigentümer der Wohnung ist.

Der steuerliche Ansatz besteht darin, dass bei einem Verkauf des Miteigentumsanteils oder des Eigentums Spekulationssteuer anfällt. Die Steuer fällt nur dann nicht an, wenn die Immobilie zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich oder zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

In der Person des Ehegatten, der vorzeitig auszieht, fehlt es dann an der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Sollte er seinen Miteigentumsanteil oder das Eigentum vor Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist verkaufen wollen, müsste er bei einem gewinnbringenden Verkauf mit Spekulationssteuern rechnen.

Fehler 13: Eigenmächtiger, vorzeitiger Verkauf der ehelichen Wohnung

Haben Sie sich getrennt und sind gemeinsam mit dem Ehegatten Eigentümer der ehelichen Wohnung oder eines Hauses, hat keiner der Ehegatten das Recht, die Wohnung vorzeitig und eigenmächtig zu verkaufen. Dies gilt insbesondere im Zeitraum der Trennung. In der Trennungszeit behält die eheliche Wohnung den Charakter der ehelichen Wohnung bei und darf durch die Absicht des Verkaufes nicht beeinträchtigt werden. Sollte ein Ehegatte den Kaufvertrag notariell beurkunden, käme der Verkauf nicht zustande, solange der andere die Zustimmung verweigert. Ein Erwerber könnte daraus Schadensersatzansprüche konstruieren.

Fehler 14: Sie räumen das gemeinsame Bankkonto leer

Erscheint die Trennung unvermeidlich, fühlen sich Ehegatten oft befleißigt,

  • das gemeinsame Bankkonto leer zu räumen
  • oder den bereits eingeräumten Dispokredit bis an die Grenze auszureizen.

Wird das Bankkonto als Oder-Konto geführt, bei dem beide Ehegatten gleichermaßen berechtigt sind, ist derjenige, der das Konto leerräumt, gegenüber dem anderen ersatzpflichtig. Da das Konto ein gemeinsames Konto war, ist dem anderen Ehegatten die Hälfte des Guthabens zu erstatten, ohne dass es darauf ankommt, von wem das auf dem Konto befindliche Guthaben stammt.

Fehler 15: Sie berechnen den Unterhalt mit einem Internet-Unterhaltsrechner

Fordern Sie Kindesunterhalt oder Unterhalt für sich selbst, bieten Unterhaltsrechner im Internet eine erste Orientierungshilfe. Da die Ergebnisse immer nur so gut sind, wie die Daten, die Sie eingeben, sind die Ergebnisse keine zuverlässige Grundlage, auf der Sie Unterhalt fordern oder umgekehrt Unterhalt ablehnen könnten. Grundlage jeglicher Unterhaltsansprüche ist immer das unterhaltsrelevante, sogenannte bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Um dieses Einkommen zu bestimmen, darf der Unterhaltspflichtige sein Bruttoeinkommen um eine Reihe von Kostenfaktoren reduzieren. Hierbei kommt es im Detail darauf an, ob und wann ein Abzug begründet ist und wann nicht.

Fehler 16: Sie verzichten auf Unterhaltsansprüche

Steht die Trennung im Raum, stehen schnell auch Unterhaltsansprüche zur Debatte. Oft wird vorschnell erklärt, dass auf Kindesunterhalt oder Trennungsunterhalt verzichtet werde, weil Mann/Frau im Gegenzug vielleicht Zugeständnisse sonstiger Art erwartet.

Tatsache ist, dass auf Unterhaltsansprüche nicht verzichtet werden kann. Dies gilt insbesondere für den Anspruch des Kindes auf Kindesunterhalt. Kindesunterhalt ist ein Anspruch des Kindes, auf den der betreuende und insoweit vertretungsberechtigte Elternteil überhaupt nicht verzichten darf. Auch der Verzicht auf den Trennungsunterhalt kommt nicht in Betracht. Dies gilt umso mehr, als der verzichtende Ehegatte dann möglicherweise auf öffentliche Leistungen angewiesen wäre.

Praxistipp: Unterstützung beim Unterhalt von Beginn an durch UNTERHALT.com

Geht es um Unterhalt, sollte der Unterhaltspflichtige möglichst frühzeitig in Verzug gesetzt werden. Dann besteht die Option, auch rückwirkend Unterhalt einfordern zu können. Eine professionelle und rechtssichere Unterhaltsberechnung erhalten Sie über unser Schwesterportal UNTERHALT.com.

Fehler 17: Um Unterhaltsansprüche zu torpedieren, arbeiten Sie weniger

Sind Sie unterhaltspflichtig, scheint der Gedanke naheliegend, dass Sie Ihre Arbeitsleistung reduzieren, weniger Geld verdienen und damit auch weniger Unterhalt zahlen zu müssen. Dieser Trotz führt im Ergebnis aber nicht zum Erfolg. Die Unterhaltspflicht berechnet sich nämlich nach Ihrem durchschnittlichen Einkommen in den letzten zwölf Monaten. Arbeiten Sie heute weniger, wirkt sich Ihre Minderleistung frühestens zwölf Monate später aus.

Hinzu kommt, dass Sie als Elternteil im Hinblick auf den Kindesunterhalt und als Ex-Partner im Hinblick auf den Trennungsunterhalt verpflichtet sind, Ihre Arbeitskraft bestmöglich zu verwerten. Reduzieren Sie Ihre Arbeitsleistungen, ohne dass es dafür nachvollziehbare Gründe gibt, riskieren Sie, dass Ihnen theoretisch erzielbare, sogenannte fiktive Einkünfte zugerechnet werden. Es wird ein höheres Einkommen angesetzt, auch wenn Sie weniger verdienen. Da Sie selbst auch weniger zum Leben übrighaben, schneiden Sie sich letztlich ins eigene Fleisch.

Fehler 18: Als betreuender Elternteil glauben Sie, allein sorgeberechtigt zu sein

Sind die Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt, besteht das gemeinsame Sorgerecht auch nach und trotz der Trennung fort. Der betreuende Elternteil hat kein alleiniges Sorgerecht, nur weil er/sie das Kind allein betreut. Er hat allenfalls eine Alleinentscheidungsbefugnis in Alltagsangelegenheiten des Kindes. Soweit es jedoch um grundlegende Angelegenheiten geht, muss auch der nicht betreuende Elternteil seine Zustimmung erklären. Das alleinige Sorgerecht kommt nur in Betracht, wenn das Familiengericht per Gerichtsbeschluss entschieden hat, dass ein Elternteil allein sorgeberechtigt sein soll.

Praxisbeispiel: Anmeldung des Kindes für die Grundschule

Sie stehen vor der Entscheidung, das Kind nach der Grundschule an einer weiterführenden Schule anzumelden. Da die Entscheidung den Lebensweg des Kindes prägt, handelt es sich um eine grundlegende Entscheidung, für die Sie die Zustimmung des anderen Elternteils benötigen.

Praxistipp: Sorgerechtsvollmacht holen

Um in Angelegenheiten des Kindes schneller zu entscheiden, können Sie sich vom anderen Elternteil eine Sorgerechtsvollmacht erteilen lassen. Dies gilt insbesondere, wenn der Elternteil wenig Interesse am Kind hat oder aus berufsbedingten oder entfernungsbedingten Gründen Schwierigkeiten bestehen, in angemessener Zeit Entscheidungen treffen zu können.

Fehler 19: Als betreuender Elternteil verweigern Sie jegliches Umgangsrecht

Oft sind Kinder der Grund, dass sich die Ehegatten kompromisslos streiten. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass das Kind Anspruch darauf hat, mit jedem seiner Elternteile Umgang zu pflegen. Genauso hat der nicht betreuende Elternteil ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Umgang mit dem Kind. Diesem Recht steht sogar eine Umgangspflicht gegenüber. Wer dem nicht betreuenden Elternteil jegliches Umgangsrecht verweigert, blockiert meist die Chance einer einvernehmlichen Scheidung. Müssen die Familiengerichte dann Entscheidungen treffen, wird es meist teuer, langwierig und gerade, wenn Kinder im Spiel sind, emotional extrem belastet.

Betrachten Sie Ihr Kind nicht als Ihr Eigentum und nicht als Verhandlungsmasse, um sich für die Trennung am Partner zu rächen oder über irgendwelche Forderungen zu verhandeln. Zentraler Aspekt sollte immer das Wohl des Kindes sein. Dem Kindeswohl ist im Regelfall immer am besten gedient, wenn der Kontakt zu beiden Elternteilen aufrechterhalten bleibt und das Kind die Chance hat, die Trennung seiner Eltern so gut es geht zu bewältigen.

Fehler 20: Unternehmen beim Zugewinnausgleich zerschlagen lassen

Aus Anlass der Scheidung wird auf Antrag eines Ehegatten der Zugewinnausgleich durchgeführt. Derjenige Ehegatte, der im Laufe der Ehe mehr Vermögen angesammelt hat als der andere, muss dem weniger vermögenden Ehegatten die Hälfte der Differenz als Zugewinn zahlen. Ist der ausgleichspflichtige Ehegatte unternehmerisch tätig, steht er/sie oft vor der Herausforderung, zur Zahlung des Zugewinns Liquidität aus dem Unternehmen abziehen zu müssen, Unternehmenswerte bei der Bank zu beleihen oder im ungünstigsten Fall das Unternehmen oder Teile davon ohne wirtschaftliche Notwendigkeit verkaufen zu müssen.

Praxistipp: Besondere Form des Zugewinnausgleichs wählen

Um zu vermeiden, dass das Unternehmen wegen des Zugewinnausgleichs zerschlagen wird, empfiehlt sich ein modifizierter Zugewinnausgleich. Dabei vereinbaren die Ehegatten unter Berücksichtigung ihrer individuellen Interessen, wie der Zugewinnausgleich ausgeführt wird. Die Ehegatten sind nicht verpflichtet, die vom Gesetz vorgesehene Ausgleichsquote 50 zu 50 zugrunde zu legen. Es bleibt den Ehegatten freigestellt, den Zugewinnausgleich individuell festzuschreiben. So kommt beispielsweise in Betracht, dass der Zugewinn durch die Übertragung bestimmter Vermögenswerte erfüllt wird, das Anfangsvermögen höher oder das Endvermögen geringer angesetzt wird oder der Zugewinnausgleichsanspruch gestundet wird oder in Teilbeträgen erfüllt werden kann.

Fehler 21: Die führenden Scheidungsportale nicht vergleichen

Suchen Sie einen für Ihre Scheidung geeigneten Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, finden Sie im Internet eine Reihe von Scheidungsportalen, über die Sie sich an einen geeigneten Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vermitteln lassen können. Da auf diesem Gebiet Wettbewerb besteht, sollten Sie sich nicht gleich dem erstbesten Anbieter anvertrauen. Besser ist, die führenden Scheidungsportale miteinander zu vergleichen. Nur wenn Sie die Modalitäten kennen, unter denen Sie in Ihrem Scheidungsverfahren betreut werden, können Sie sich für den richtigen Anwalt oder die richtige Anwältin entscheiden, die Sie in Ihrem Scheidungsverfahren kompetent und vertrauensvoll vertreten.

Nicht ohne Stolz dürfen wir darauf hinweisen, dass wir von 1425 Kunden zu 99,05 % mit 5.00 Sternen bewertet wurden. Achtung, Aufrichtigkeit, Ehrlichkeit und Empathie sind Eigenschaften, die uns auszeichnen. Der TÜV-NORD hat die Service-Qualität der iurFRIEND® AG erfolgreich zertifiziert und das TÜV-Siegel "Geprüfte Service-Qualität" verliehen. Dies gibt unseren Kunden die Gewissheit, einen zertifizierten hohen Servicestandard zu genießen.

Alles in allem

Sie dürfen jetzt angesichts 21 grober Fehler nicht den Eindruck gewinnen, Sie könnten alles nur falsch machen. Wenn Sie die Hinweise berücksichtigen, sind Sie bereits auf der richtigen Spur. Es gilt vornehmlich darum, dass Sie nicht die Fehler begehen, die andere bereits gemacht haben und immer wieder wiederholen. Haben Sie Angst, einem Irrtum auferlegen zu sein, oder generell Fragen zur Scheidung? Kontaktieren Sie kostenfrei unseren InfoPoint Familienrecht unter 0800 34 86 72 3, oder bestellen das Gratis-InfoPaket Scheidung mit vielen wertvollen Informationen und Hinweisen, insbesondere für den Anfang Ihrer Trennung und Scheidung. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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