Scheidung von Schaustellern

Wie läuft die Scheidung bei beruflich Umherreisenden ab? Lassen sich Schausteller scheiden, ist die Scheidung im Grunde wie jeder andere auch. Dennoch kann die Scheidung mit Herausforderungen verbunden sein, die sich aus der Lebenssituation ständig Umherreisender ergeben. Dazu gehören u.a. folgende Fragen: Wie vollziehen Sie das Trennungsjahr, wenn Sie zusammen in einem Wohnwagen leben? Was bedeutet die Trennung für Ihre Arbeit, wenn Sie auf der Kirmes oder im Circus eng zusammenarbeiten? Worauf ist bei der Abwicklung der Scheidung zu achten, wenn der Partner oder beide keinen festen Wohnsitz hat bzw. haben?

Kurze Zusammenfassung

  • Rechtlich sind die Voraussetzungen für Scheidungen immer gleich, jedoch ergeben sich bei einigen Berufen Besonderheiten.
  • Auch bei der Scheidung von Zahnärzten gibt es einiges zu beachten, wenn es etwa um die Bewertung der Zahnarztpraxis geht. Daher ist stets eine individuelle anwaltliche Beratung zu empfehlen.
  • Die Online-Scheidung ist ideal mit dem Schaustellerleben und wechselnden Aufenthaltsorten vereinbar, da sie maximale Flexibilität bietet und sich das Verfahren schnell und unkompliziert abwickeln lässt.

Trennungsrisiko bei Schaustellern

Schaustellende führen über viele Monate im Jahr hinweg ein unruhiges Leben. Sie sind ständig unterwegs, schlagen ihre Fahrgeschäfte oder Zelte oft im Wochenrhythmus in einer anderen Stadt auf, kommen mit vielen Menschen in Kontakt und wissen oft nicht im Voraus, wo sie in Wochen oder Monaten sein werden. Erschwerend kommt hinzu, dass Schaustellerpaare mit ihren Kindern meist in Wohnwagen auf engem Raum zusammenleben. Das Konfliktpotenzial dürfte hoch sein. Treten dann vielleicht noch finanzielle Schwierigkeiten oder sonstige Tiefschläge hinzu, könnte es schwierig sein, einvernehmlich und konstruktiv miteinander auszukommen.

Wie absolvieren Sie als Schaustellende das Trennungsjahr?

Vor der Scheidung ist das Trennungsjahr zu absolvieren und dem Familiengericht nachzuweisen. Trennung bedeutet herkömmlicherweise die Trennung von „Tisch und Bett“ und damit die Begründung eines eigenen Hausstands. Da die Trennung organisatorisch auch innerhalb der gemeinsamen ehelichen Wohnung vollzogen werden kann, wäre theoretisch denkbar, dass das Schaustellerpaar auch einen Wohnwagen so aufteilt, dass jeder Partner zumindest einen eigenen Schlafbereich hat. Der Wohn- und Sanitärbereich könnte nach Absprache zeitlich getrennt genutzt werden. Ob sich eine Trennung solchermaßen organisieren lässt, hängt sicherlich auch von der Größe des Wohnwagens ab. Klar ist, dass eine derartige Trennung auf Dauer keine Perspektive hat und früher oder später eine andere Lösung gefunden werden muss. Eine Alternative kann eigentlich nur darin bestehen, dass ein Partner einen eigenen Wohnwagen bezieht und die Trennung äußerlich zweifelsfrei umsetzt.

Expertentipp:

Im Zweifel informieren Sie sich bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin, wie Sie Ihre Trennung am besten bewerkstelligen. Sind Sie sich untereinander einig, entstehen normalerweise keine Probleme. Rechnen Sie jedoch damit, dass der Partner den Trennungszeitraum oder die Trennung als solche bestreitet, kommt es sehr wohl darauf an, dass Sie die Trennung richtig vollzogen haben. Gibt es hieran Kritik, riskieren Sie, dass sich Ihr Scheidungsverfahren erheblich verzögert. Ihr Rechtsanwalt kann helfen, die Situation zu beurteilen.

Muss einer den Familienbetrieb bzw. Familiencircus verlassen?

Trennen Sie sich als Schaustellerpaar, sollte die eheliche Beziehung von der Beziehung am Arbeitsplatz getrennt betrachtet werden. Arbeiten beide im Familienbetrieb, besteht arbeitsrechtlich kein Grund, dass einer den Betrieb verlassen muss. Ihre Trennung ist arbeitsrechtlich kein Kündigungsgrund und noch kein Grund, aus einem vielleicht erfolgreich agierenden Team auszusteigen. Im Gegenteil: Schausteller und Circusleute sind oft aufeinander angewiesen. Gerade in einem Circus, in dem die Partner vielleicht als Artistenpaar gemeinsam auftreten, wäre es fatal, wenn einer den Circus verlässt und der verbleibende Partner die bislang gemeinsam vorgeführte Show allein nicht mehr bewerkstelligen kann. Noch schwieriger wird es, wenn das Team aus mehreren Personen besteht und das Programm in der gewohnten Form nicht mehr stattfinden kann. Findet sich kein Ersatzpartner, stünde auch der verbleibende Partner vor unüberwindlichen Problemen und müsste sich umorientieren. Insoweit kann es im Ergebnis die bessere Lösung darstellen, wenn ein Partner trotz der Trennung und der bevorstehenden Scheidung im Familienbetrieb (zunächst) verbleibt und all das aufrechterhält, womit der Zirkus und das Paar selbst den Lebensunterhalt verdient. Dass die berufliche Zusammenarbeit eine emotionale Herausforderung darstellen und vielleicht nicht von jedem der Partner bewältigt werden kann, steht auf einem anderen Blatt. Langfristig können Sie an einer anderweitigen Lösung feilen, wenn Sie nicht weiter miteinander arbeiten möchten.

Sind Schausteller als Einwohner meldepflichtig?

Die Meldepflicht in einer Gemeinde ist ein wichtiger Aspekt, wenn es darum geht, dass das Familiengericht Ihren Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner zustellen muss. Dazu müssen Sie in Ihrem Scheidungsantrag eine ladungsfähige Anschrift bezeichnen. Auch für den sich eventuell ergebenden Schriftverkehr ist es wichtig zu wissen, wo sich der Ehepartner aufhält. Beziehen Sie eine Wohnung, sind Sie nach § 17 Abs. I BMG (Bundesmeldegesetz) verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden: Ihr Wohnwagen gilt nur dann als Wohnung, wenn er nicht oder nur gelegentlich fortbewegt wird. Ziehen Sie umher, gilt der Wohnwagen also nicht als Wohnung.

Soweit Sie als Schausteller (Angehöriger einer reisenden Berufsgruppe) keine Wohnung im Sinne der §§ 17, 20 BMG beziehen, unterliegen Sie nicht der allgemeinen Meldepflicht. Seit dem 1. November 2015 müssen Sie sich laut neuem Bundesmeldegesetz bei der Meldebehörde nur noch abmelden, wenn Sie in Deutschland gar keine Wohnung mehr beziehen. Übernachten Sie mit Ihrem Wohnwagen auf einem gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Platz, gilt nach § 29 Abs. IV BMG keine Meldeverpflichtung, wenn Sie bereits im Inland mit einer Wohnung nach § 17 BMG gemeldet sind. Sind Sie nicht gemeldet, haben Sie sich innerhalb von zwei Wochen am Ort Ihres Aufenthalts anzumelden, allerdings nur, sobald die Aufenthaltsdauer drei Monate überschreitet. Haben Sie sich an Ihrem früheren Wohnort nicht abgemeldet, ist davon auszugehen, dass dieser Wohnort nach wie vor als Wohnadresse maßgebend ist.

Sind Sie jedoch ständig mit dem Wohnmobil oder Ihrem Wohnwagen unterwegs und verfügen über keine feste Wohnung, müssen Sie sich beim Einwohnermeldeamt Ihres letzten Wohnortes abmelden. Personen ohne festen Wohnsitz können sich unter diesem Begriff beim Einwohnermeldeamt registrieren lassen. Damit bleibt zumindest der Anspruch auf Sozialgeld und unter Umständen sogar auf ALG II bestehen, wenn so eine Postadresse nachgewiesen werden kann. Beachten Sie, dass es nach § 19 Abs. VI BMG verboten ist, wenn ein Wohnungsinhaber Ihnen im Hinblick auf die allgemeine Meldepflicht eine Wohnungsanschrift zur Verfügung stellt, obwohl Sie nicht die Absicht haben, die Wohnung zu nutzen (Verbot von Scheinanmeldungen).

Welches Gericht ist für Ihre Scheidung zuständig?

Die Zeiten, in denen Schausteller „fahrendes Volk“ waren, sind vorbei. Viele Schausteller besitzen Grund und Boden, verfügen über eine Halle zur Unterbringung des Fahrgeschäfts oder Ihres Inventars und leben in einer Wohnimmobilie. Diese Schausteller sind daher auch am Ort ihres Wohnsitzes als Einwohner gemeldet. Kommt es zur Scheidung, ist das Gericht zuständig, in dem das Paar wohnt oder einer der Partner zuletzt gewohnt hat oder einer der Partner mit dem gemeinsamen Kind wohnt. Sind Sie als Schausteller nicht einwohnerrechtlich gemeldet, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Ihr Ehepartner als Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist auch Ihr Ehepartner nicht einwohnerrechtlich gemeldet, ist in letzter Konsequenz das Amtsgericht Schöneberg in Berlin für Ihr Scheidungsverfahren zuständig.

Wie werden Scheidungsantrag und Unterlagen zugestellt, wenn die Partner ständig umherziehen?

Beantragen Sie die Scheidung, wird Ihr Scheidungsantrag dem Ehepartner dort zugestellt, wo er bzw. sie als Einwohner gemeldet ist. Ob die Post wirklich zugeht und ob der Partner die Post annimmt, können Sie nicht beeinflussen. Ist der Ehepartner anwaltlich vertreten, erfolgt die Zustellung an die Adresse des Anwalts oder der Anwältin. Der Ehepartner kann aber auch einen Zustellungsbevollmächtigten benennen, an dessen Adresse die Zustellungen erfolgen sollen. Ist der Wohnsitz des Ehepartners nicht bekannt, kann die Zustellung derart erfolgen, dass Ihre Antragsschrift dort zugestellt wird (Wohnwagen), wo sich der Ehepartner augenblicklich aufhält. Die Zustellung kann auch gegenüber einem erwachsenen Familienangehörigen erfolgen. Lässt sich nicht feststellen, wo sich der Ehepartner derzeit aufhält, kommt in letzter Konsequenz die öffentliche Zustellung in Betracht. Dazu hängt das Amtsgericht, an dem Sie Ihren Scheidungsantrag eingereicht haben, Ihren Scheidungsantrag an der Gerichtstafel aus und fordert den Ehepartner öffentlich auf, davon Kenntnis zu nehmen. Ist es dann so, dass der Ehepartner sich am Scheidungsverfahren nicht beteiligt, können Sie dennoch geschieden werden, wenn das Familiengericht der Überzeugung ist, dass Ihre Ehe endgültig gescheitert ist.

Wer bekommt das Sorgerecht für die Kinder bei Schaustellenden?

Das in der Ehe bestehende gemeinsame Sorgerecht für die Kinder besteht auch nach der Trennung und Scheidung der Eltern unverändert fort. Ergeben sich aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts unüberwindliche Schwierigkeiten, könnten Sie beim Familiengericht das alleinige Sorgerecht beantragen, wenn sich der andere Elternteil nachweislich als erziehungsungeeignet oder erziehungsunwillig erweist. Speziell in Ihrer Lebenslage könnte das Sorgerecht eine Rolle spielen, wenn Sie sich trennen und entscheiden müssen, wo das Kind künftig lebt. Vom Grundsatz her obliegt dem betreuenden Elternteil auch das Recht, über den Aufenthalt des Kindes zu entscheiden. Im Streitfall würde ein Gericht wahrscheinlich so entscheiden, dass es für das Kind von Vorteil ist, wenn es nicht bei einem herumreisenden Elternteil, sondern bei dem in einer festen Wohnung lebenden Elternteil in einer überschaubaren und verlässlichen Umgebung aufwächst. Das kommt jedoch ganz auf die individuellen Umstände an.

Betreuung der Kinder zwischen Schule und Circus oder Kirmes

Die Betreuung Ihrer Kinder erfolgt am besten durch denjenigen Ehepartner, der die Kinder betreuen möchte, die Betreuung organisieren kann und in der Lage ist, den Schulbesuch eines jeden Kindes zu gewährleisten. Allein mit der Betreuung erfüllt der Ehepartner bereits seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind. Der andere Ehepartner, der das Kind nicht ständig betreut, ist nach Maßgabe seiner Einkommensverhältnisse und dem Alter des Kindes barunterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhalts ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.

Wechselmodell in Schaustellerfamilien

Selbstverständlich können Sie Ihr Kind auch im Wechselmodell betreuen. Ein Wechselmodell, so wie es die Rechtsprechung definiert, setzt voraus, dass Sie das Kind im gegenseitigen regelmäßigen Wechsel zu gleichen Teilen zeitlich und organisatorisch in Ihrem Hausstand betreuen. Es versteht sich, dass eine wechselseitige Betreuung im Alltag nur funktioniert, wenn Sie auch nach der Trennung und Scheidung in der Lage sind, in vernünftiger Art und Weise miteinander zu kommunizieren und die Betreuung zu organisieren. Bedenken Sie, dass sich ein solches Wechselmodell nicht bewerkstelligen lässt, wenn Sie sich nicht absprechen. Natürlich setzt auch ein Wechselmodell voraus, dass das Kind angemessen betreut werden kann und möglichst eine Schule besucht.

Wie steht es um die Schulpflicht von Kindern, wenn die Eltern beruflich herumreisen?

Auch die Kinder herumreisender Eltern unterliegen der Schulpflicht. Hierzu gibt es in den Bundesländern unterschiedliche Konzepte, wie die Kinder am Schulunterricht teilhaben. Das Problem könnte bisweilen darin bestehen, dass Kinder Teil des Teams sind und ihren Beitrag leisten, um den Familienbetrieb am Laufen zu halten. Die Einbeziehung der Kinder ändert aber nichts an der Schulpflicht und daran, dass Kinder eine Schulausbildung genießen sollten.

Stammschulen

In vielen Bundesländern gibt es Schulen (in Nordrhein-Westfalen auch Stammschulen genannt), die die Kinder reisender Eltern turnusmäßig besuchen. Meist ist es eine Schule in der Nähe des Standortes, zu dem die Familie immer wieder zurückkehrt oder wo sie eine Wohnung unterhält oder Familienmitglieder einen festen Wohnsitz haben.

Stützpunktschulen

Dann gibt es Schulen, die Kinder herumreisender Eltern während der Reisesaison aufnehmen und meist in unmittelbarer Nähe der Wohnwagenstellplätze liegen. Sie heißen Stützpunktschulen. Der Schwerpunkt der Betreuung richtet sich nach den Unterlagen, die das reisende Kind mit sich führt (Schultagebuch). Dem Kind soll es möglich sein, einen eigenen individuellen Lehrplan zu verfolgen.

Mitreisende Schulen

Alternativ zum ständigen Wechsel der Schule kommt die „mitreisende“ Schule in Betracht. So gibt es die Beschulung auf der Reise, die Beschulung in einem Internat oder die ständige Beschulung in einer Schule in der Nähe eines festen Standortes. Die evangelische Kirche hat im Rheinland im Jahr 1994 die Gründung einer Schule zur Beschulung von Kindern aus Zirkussen organisiert. Auch hier handelt es sich um eine Betreuung durch eine mitreisende Schule. So lassen sich Defizite durch den ständigen Schulwechsel vermeiden, die Kinder haben einen festen Ansprechpartner und können Schulabschlüsse erwerben.

Wie funktioniert der Umgang bei ständigen Umzügen?

Derjenige Ehepartner, der das Kind nicht ständig betreut, hat ein gesetzlich verbrieftes Umgangsrecht. Möglicherweise haben Sie beide die Gratwanderung zu bewältigen, dass der Elternteil auf einem angemessenen Umgangsrecht besteht und das Kind nicht darunter leiden darf, dass es Teile seiner Zeit nicht dort verbringen kann, wo es ständig untergebracht ist. Letztlich kommt es darauf an, wie Sie zueinanderstehen und wie das Kind selbst den Umgang empfindet. Ist ein Elternteil als Schausteller unterwegs, dürfte es oft schwierig sein, das Umgangsrecht wahrzunehmen. Das Kind beim betreuenden Elternteil abzuholen und dorthin wieder zurückzubringen, könnte eine hohe Hürde darstellen. Eine Option wäre, dass das Kind längere Teile seiner Ferien beim Elternteil verbringt, so dass es auf den Umgang, der auf einzelne Tage oder nur Wochenende beschränkt ist, nicht unbedingt ankommt. Eine Schwierigkeit könne darin bestehen, dass ein Schausteller, der im Wohnwagen lebt, nicht die notwendigen Räumlichkeiten hat, um ein Kind angemessen unterzubringen und zu versorgen. Der Aufwand könnte die Freude am Umgang mit dem Kind und umgekehrt die Freude des Kindes am Aufenthalt beeinträchtigen.

Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Möchten Sie sich scheiden lassen, können Sie Ihren Scheidungsantrag nur über einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin bei dem für Sie zuständigen Familiengericht einreichen. Mit der Online-Scheidung können Sie das Verfahren zeitlich und örtlich unabhängig abwickeln – perfekt für Sie, wenn Sie oft unterwegs sind und nicht immer vor Ort Termine wahrnehmen können oder möchten.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

vg-wort

Was benötigen Sie jetzt?


Kostenlose Hotline — Rund um die Uhr!
Anruf und Gespräch sind garantiert kostenlos!

0800 - 34 86 72 3

Ratgeber

Zur Ratgeber Übersicht

Zu den Checklisten

Zu den Formularen

Warum wir?

Schließen

Persönliche Beratung*

Ein persönlicher Ansprechpartner hilft Ihnen. Die Beratung* ist immer kostenlos für Sie.

Beratungstermin* anfordern

Gratis-Infopaket

Verständliche Top-Informationen, Spar-Tipps, Checklisten & Schaubilder.

Gratis-Infopaket anfordern

24/7 Service

Wir bieten eine TÜV-zertifizierte Service-Qualität.

  Zum Scheidungsservice

Sparen Sie mit uns

Wir garantieren Ihnen eine preiswerte Scheidung. Sie sparen Zeit & Geld!

  Mehr erfahren

Kundenmeinungen

Danke an unsere Kunden für die vielen ausgezeichneten 5 Sterne Bewertungen.

  Alle Kundenmeinungen

Über uns

Wir bieten die neue Generation von Rechtsdienstleistungen*.

Unser Team für Sie
(Sie gelangen auf unsere Firmenseite.)

Vertrauen & Garantien

Wir stehen für Vertrauen, Transparenz, Seriosität, Erfahrung & besten Service!

Alle Garantien für Sie

           

Icon: Gratis-Infopaket Gratis-Infopaket
Bitte hier anfordern

Icon: Kostenlose Beratung* Scheidungsantrag
Hier einreichen

Schließen

TELEFON

0800 - 34 86 72 3

Rund um die Uhr - Garantiert kostenlos!

International: +49 211 - 99 43 95 0

TERMIN

Vereinbaren Sie einfach einen

Beratungstermin* mit uns:

Die Terminvereinbarung und

Beratung* sind zu 100% kostenfrei!

GRATIS-INFOPAKET
FÜR IHRE SCHEIDUNG

Icon: Gratis-Infopaket

Alle Infos auf 24 Seiten! FAQs, Spar-Tipps und Schaubilder.

ONLINE-SCHEIDUNGSANTRAG

Icon: Online-Scheidungsantrag

Ihre Scheidung seriös, schnell
und zum günstigen Preis!