Prozesskosten und Gerichtskosten bei Scheidung

Die Verfahrenskosten für eine Scheidung sind bekanntlich teuer – wobei die Gerichtskosten bei Scheidung gegenüber den außergerichtlichen Kosten, speziell den Anwaltsgebühren, den kleineren Teil der gesamten Prozesskosten ausmachen. Trotzdem sind die Gerichtskosten im Scheidungsverfahren nicht zu unterschätzen, zumal das Familiengericht grundsätzlich erst dann tätig wird, wenn der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wurde. Eine Ausnahme besteht, wenn ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe existiert, also aufgrund der geringen Einkommensverhältnisse keine Scheidung finanziert werden kann und deswegen der Staat einspringt. Wie hoch die Gerichtskosten bei Scheidung sind, wie diese berechnet werden und wann Verfahrenskostenhilfe beansprucht werden kann, lesen Sie hier. Erscheint Ihnen die Berechnungsweise als zu komplex, können Sie Ihren Anwalt befragen, den Sie wegen des Anwaltszwangs sowieso beauftragen müssen, wenn Sie vor dem Familiengericht irgendwelche Anträge stellen wollen.

Das Wichtigste

  • Die Gerichtskosten bei einer Scheidung bestehen aus den gerichtlichen Gebühren und den gerichtlichen Auslagen. Dabei werden die Gerichtskosten bei Scheidung und den Folgesachen aufgrund des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) erhoben.
  • Die Höhe der gerichtlichen Gebühren richtet sich nach dem Verfahrenswert, wobei für bestimmte Ehe- und Kindschaftssachen für die Bestimmung des Verfahrenswertes besondere Wertvorschriften gelten. Im Übrigen sind die gerichtlichen Gebühren abhängig von bestimmten Vorgaben im FamGKG, von den Einkommensverhältnissen der Ehegatten und neben der Scheidung von den Folgesachen, die vom Familiengericht geregelt werden sollen.
  • Je höher der Verfahrenswert ist, desto höher sind die Gerichtsgebühren. Die Höhe einer anfallenden Gerichtsgebühr lässt sich aus der Gerichtsgebührentabelle ersehen, die hier in diesem Ratgeber aufgeführt ist.
  • Je nach Tätigkeit des Familiengerichts fallen unterschiedlich viele Gerichtskosten an. Für eine Scheidung einschließlich der Folgesachen fallen zwei Gerichtsgebühren an.
  • Werden Folgesachen im Scheidungsverbund geltend gemacht, ist das kostengünstiger als die isolierte Durchsetzung der Folgesachen.
  • Grundsätzlich sind die voraussichtlichen Gerichtskosten als Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen. Ohne Vorschuss wird das Familiengericht nicht tätig.
  • Bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen kommt zur Finanzierung der Prozesskosten bzw. Verfahrenskosten ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

Prozesskosten und Gerichtskosten im Scheidungsverfahren: Grundlagen

Zu den Gerichtskosten bei Scheidung sollten Sie wissen, dass diese aus den gerichtlichen Gebühren und den gerichtlichen Auslagen bestehen. Erhoben werden die Gerichtskosten bei einer Scheidung und der Folgesachen aufgrund des FamGKG. Folgesachen sind im Wesentlichen die gerichtliche Regelung des Versorgungsausgleichs, des Ehegatten- und Kindesunterhalts, der Ehewohnung und des Hausrats, des Zugewinnausgleichs sowie Kindschaftssachen wie das Sorgerecht und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder.

Die Gerichtskosten bei einer Scheidung setzen sich zusammen aus den gerichtlichen Gebühren und den gerichtlichen Auslagen.

Schaubild:
Die Gerichtskosten bei einer Scheidung setzen sich zusammen aus den gerichtlichen Gebühren und den gerichtlichen Auslagen.

Die Gerichtskosten bei Scheidung und den Folgesachen fallen für die Tätigkeit des Familiengerichts als solche an. Dabei richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Verfahrenswert. Die Bestimmung des Verfahrenswertes ist wiederum von bestimmten Vorgaben im FamGKG, von den Einkommensverhältnissen der Ehegatten und neben der Scheidung von den Folgesachen abhängig, die vom Familiengericht geregelt werden sollen. Je höher die Einkommensverhältnisse der Eheleute sind und je mehr Folgesachen im Scheidungsverbund (also zusammen mit dem Scheidungsverfahren) bei Gericht anhängig sind, desto höher sind die Gerichtskosten.

Demgegenüber bestimmen sich die gerichtlichen Auslagen nach den Aufwendungen, die dem Familiengericht bei der konkreten Scheidung entstanden sind. Dazu gehören etwa die Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers im Anhörungstermin.

Systematik und Begriffe

Damit Sie das auf den ersten Blick unverständliche Recht der Gerichtskosten besser nachvollziehen können, sollten Sie mit der Systematik und bestimmten Begriffen vertraut sein.

Das Glück des Lebens besteht nicht darin, wenig oder keine Schwierigkeiten zu haben, sondern sie alle siegreich und glorreich zu überwinden.

Carl Hilty

Gerichtskostengesetz (GKG)

Im GKG sind die gerichtlichen Gebühren und die gerichtlichen Auslagen für die meisten Gerichtsverfahren genau bestimmt, also etwa für zahlreiche zivilrechtliche Angelegenheiten oder für Strafverfahren. Das GKG gilt aber nicht für die Gerichtskosten bei Scheidung und den Folgesachen.

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

Die gerichtlichen Gebühren und die gerichtlichen Auslagen richten sich ausschließlich nach dem FamGKG, das am 01.09.2009 ebenso in Kraft getreten ist wie das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Begriffe im GKG und im FamGKG

Sicherlich sprechen auch Sie vom „Scheidungsprozess“, der „Scheidungsklage“, der „Prozesskostenhilfe“ und dergleichen mehr. Diese Begriffe treffen jedoch für die Gerichtskosten bei Scheidung sowie dem Scheidungsverfahren nicht zu. Vielmehr gelten hier im Vergleich zum GKG und den meisten sonstigen Rechtsbereichen seit dem Inkrafttreten des FamGKG und des FamFG folgende Begriffe:

FamGKG und FamFGGKG und die meisten sonstigen Rechtsbereiche
Verfahren (Gerichtsverfahren)Prozess (Gerichtsprozess)
AntragKlage
Antragsteller, AntragstellerinKläger, Klägerin
Antragsgegner, AntragsgegnerinBeklagter, Beklagte
Beschluss (Gerichtsbeschluss)Urteil (Gerichtsurteil)
VerfahrenswertStreitwert, Gegenstandswert
Verfahrenskostenhilfe (VKH)Prozesskostenhilfe (PKH)
Verfahrenskostenhilfeantrag, VKH-AntragProzesskostenhilfeantrag, PKH-Antrag

Seit dem 01.09.2009 gibt es daher auch kein „Scheidungsurteil“ mehr, sondern nur noch einen „Scheidungsbeschluss“.

Expertentipp:

Die Unterscheidung dieser Begriffe ist deswegen für Sie wichtig, damit Sie zum einen bei einem etwaigen Blick ins FamGKG wissen, was gemeint ist. Zum anderen ist bei geringen Einkommensverhältnissen eben kein „Prozesskostenhilfeantrag“ zu stellen, sondern ein „Verfahrenskostenhilfeantrag“.

Gebühren als Gerichtskosten bei Scheidung

Zu den gerichtlichen Gebühren als Gerichtskosten sollten Sie folgendes wissen:

Zunächst ist im Gesetz als Anlage 2 (zu § 28 Abs. 1 Satz 3 FamGKG) die Gerichtsgebührentabelle aufgeführt. Diese Tabelle gilt für eine Gerichtsgebühr. Bei einem Verfahrenswert von 500 EUR beträgt eine Gerichtsgebühr 35 EUR. Die Gerichtsgebühr erhöht sich nach § 28 Abs. 1 Satz 3 FamGKG wie folgt:

Verfahrenswert bis ... EUR für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... EURum ... EUR
2 00050020
10 000100021
25 000300029
50 000500038
200 00015 000132
500 00030 000 198
über 500 00050 000198

Im Weiteren gelten speziell für Ehe- und Kindschaftssachen für die Bestimmung des Verfahrenswertes besondere Wertvorschriften. So ist etwa für eine Scheidung gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG oder für bestimmte Kindschaftssachen gemäß § 45 Abs. 1 FamGKG stets ein „Mindestwert“ von 3.000 Euro für eine Gerichtsgebühr anzusetzen.

Und schließlich sind in der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 FamGKG) im „Teil 1 Gebühren“ die anzuwendenden Gebührentatbestände aufgeführt. Danach sind etwa für eine Scheidung einschließlich der Folgesachen zwei Gerichtsgebühren zugrundezulegen.

Auslagen als Gerichtskosten

In der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 FamGKG) im „Teil 2 Auslagen“ sind die Aufwendungen des Gerichts aufgeführt, die nicht vom Verfahrenswert abhängig sind. Für die Gerichtskosten bei der Scheidung ist hier in erster Linie praxisrelevant, dass

  • die Kosten für die gerichtliche Entschädigung eines Dolmetschers sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) richtet.
  • die Kosten eines Umgangs- oder Verfahrenspflegers in Kindschaftssachen als Auslagen gelten.
  • für die Übersendung der Gerichtsakte an den beauftragten Rechtsanwalt zur Einsichtnahme (etwa wegen eines unklaren Sachverhalts) eine Gebühr von 12 Euro anfällt.

Die Auslagen sind regelmäßig gemeinsam von den scheidungswilligen Eheleuten als Gerichtskosten nach der Kostenfestsetzung durch das Gericht zu tragen. Dagegen fällt die pauschale Gebühr von 12 Euro für die Einsichtnahme demjenigen Ehegatten zur Last, dessen Anwalt die Akte angefordert hat.

Was ist der Unterschied zwischen Verfahrenskosten, Prozesskosten und Gerichtskosten bei einer Scheidung?

Verwirrend erscheinen die verschiedenen Bezeichnungen der Kosten für eine Scheidung, so dass man sich fragen muss, wofür jetzt welcher Betrag zu zahlen ist, was wozu gehört und welche Kosten schließlich insgesamt auf einen zukommen.

Das Gesetz kennt Verfahrenskosten, Prozesskosten, Gerichtskosten und Anwaltskosten. Verfahrenskosten entsprechen den Prozesskosten und sind nur eine spezielle Bezeichnung für familienrechtliche Verfahren, weil es keinen Prozess, sondern nur Verfahren beim Familiengericht gibt. Die Verfahrenskosten umfassen alle Kosten, die für das Verfahren anfallen. Zum einen sind das die Gerichtskosten und zum anderen die Anwaltskosten. Die Gerichtskosten und die Anwaltskosten werden nach dem sogenannten Verfahrenswert der Gerichtsgebührentabelle und der Rechtsanwaltsgebührentabelle entnommen.

Ihre Scheidungskosten bestehen aus den Gerichts- und den Anwaltskosten.

Schaubild:
Ihre Scheidungskosten bestehen aus den Gerichts- und den Anwaltskosten.

So werden die Gerichtskosten im Scheidungsverfahren berechnet

Wie die Berechnung der Gerichtskosten durchgeführt wird, können Sie dem Folgenden entnehmen.

Gerichtsgebührentabelle und besondere Wertvorschriften für die Gerichtskosten

Die Gerichtsgebührentabelle für eine Gebühr lautet wie folgt, Anlage 2 (zu § 28 Abs. 1 Satz 3 FamGKG):

Verfahrenswert bis … EUR Gebühr … EUR
500 38,00
1 000 58,00
1 500 78,00
2 000 98,00
3 000 119,00
4 000 140,00
5 000 161,00
6 000 182,00
7 000 203,00
8 000 224,00
9 000 245,00
10 000 266,00
13 000 295,00
16 000 324,00
19 000 353,00
22 000 382,00
25 000 411,00
30 000 449,00
35 000 487,00
40 000 525,00
45 000 563,00
50 000 601,00
65 000 733,00
80 000 865,00
95 000 997,00
110 000 1 129,00
125 000 1 261,00
140 000 1 266,00
155 000 1 393,00
170 000 1 525,00
185 000 1 789,00
200 000 1 921,00
230 000 2 119,00
260 000 2 317,00
290 000 2 515,00
320 000 2 713,00
350 000 2 911,00
380 000 3 109,00
410 000 3 307,00
440 000 3 505,00
470 000 3 703,00
500 000 3 901,00

Dabei gelten im Wesentlichen nach §§ 43 bis 52 FamGKG nachstehende besondere Wertvorschriften für die Berechnung des Verfahrenswertes bei

  • Scheidung

    Drei Netto-Monatseinkommen beider Ehegatten, mindestens aber 3.000 EUR, höchstens 1 Million EUR

  • Versorgungsausgleich

    Für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, mindestens aber 1.000 EUR

  • Ehegatten- und Kindesunterhalt

    Der für die ersten 12 Monate nach Einreichen des Antrags geforderte Betrag, höchstens der Gesamtbetrag, wobei Unterhaltsrückstände dem Wert hinzugerechnet werden können

  • Bestimmte Kindschaftssachen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes oder Kindesherausgabe)

    4.000 Euro, wobei dieser Verfahrenswert auch für mehrere Kinder gilt; das Gericht kann aufgrund besonderer Umstände von diesem Verfahrenswert abweichen

  • Ehewohnung

    Bei Getrenntleben 3.000 EUR, bei Scheidung 4.000 EUR; das Gericht kann aufgrund besonderer Umstände von diesen Verfahrenswerten abweichen

  • Hausrat

    Bei Getrenntleben 2.000 EUR, bei Scheidung 3.000 EUR; das Gericht kann aufgrund besonderer Umstände von diesen Verfahrenswerten abweichen

  • Zugewinn

    Geltend gemachter Wert

Beim Zugewinn wird Ihr während der Ehe gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen aufgeteilt.

Schaubild:
Beim Zugewinn wird Ihr während der Ehe gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen aufgeteilt.

Berechnung der Gerichtskosten bei Scheidung

Anhand der besonderen Wertvorschriften für die Berechnung des Verfahrenswertes werden die Werte für die Scheidung und den Folgesachen zusammengerechnet, soweit diese im Scheidungsverbund geltend gemacht werden. Aus der Gerichtsgebührentabelle ergibt sich sodann die anzusetzende Gebühr. Da es sich um eine Gebühr handelt, ist der jeweilige Gebührentatbestand daraufhin zu überprüfen, wie viel Gebühren anfallen. Bei einer Scheidung einschließlich Folgesachen sind dies zwei Gebühren.

Praxisbeispiel 1:

Die Ehegatten Mark und Clara wollen sich scheiden lassen. Mark erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 EUR, Clara ein solches von 1.500 EUR. Da die Eheleute noch nicht lange verheiratet sind, fällt nur ein geringer Versorgungsausgleich an. Für das aus der Ehe hervorgegangene gemeinsame Kind Johanna zahlt Mark aufgrund aktueller finanzieller Schwierigkeiten 100 EUR monatlich zu wenig an Kindesunterhalt. Diesen Betrag macht Clara, bei der Johanna lebt, im Scheidungsverbund geltend. Zudem besteht Streit über das Umgangsrecht, so dass Mark im Scheidungsverbund eine Umgangsregelung anstrebt.

Folge: Die Gerichtkosten berechnen sich wie folgt:

12.000 EUR3 x Netto-Monatseinkommen beider Eheleute (2.500 EUR + 1.500 EUR)

1.000 EURVersorgungsausgleich

1.200 EUR12 x 100 EUR Kindesunterhalt

4.000 EURUmgangsregelung

18.200 EURGrundlage zur Berechnung:

Eine Gebühr laut Gerichtsgebührentabelle für einen Verfahrenswert von 16.000 bis 19.000 EUR beträgt 353 EUR. Da zwei Gebühren anfallen, betragen die Gerichtskosten 706 EUR.

Expertentipp:

Je mehr die Ehegatten außergerichtlich im Einvernehmen regeln, desto billiger wird das Scheidungsverfahren. Das gilt vor allem für die im Vergleich zu den Gerichtskosten wesentlich teureren Rechtsanwaltsgebühren. Der Versorgungsausgelich ist allerdings grundsätzlich vom Amts wegen vom Familiengericht durchzuführen.

Folgesachen: Unterschiedlich hohe Kosten im Scheidungsverbund und im isolierten Verfahren

Wird anstatt im Scheidungsverbund eine Folgesache gesondert, also isoliert beim Familiengericht geltend gemacht, erhöhen sich dadurch die Gerichtskosten (und vor allem die Rechtsanwaltsgebühren).

Praxisbeispiel 2: Umgangsregelung im isolierten Verfahren

Wie Praxisbeispiel 1, allerdings macht Mark die Umgangsregelung im isolierten Verfahren geltend.

Folge: Die Gerichtkosten für den Scheidungsverbund berechnen sich wie folgt:

12.000 EUR3 x Netto-Monatseinkommen beider Eheleute (2.500 Euro + 1.500 Euro)

1.000 EURVersorgungsausgleich

1.200 EUR12 x 100 Euro Kindesunterhalt

14.200 EURGrundlage zur Berechnung:

Eine Gebühr laut Gerichtsgebührentabelle für einen Verfahrenswert von 13.000 bis 16.000 EUR beträgt 324 EUR. Da zwei Gebühren anfallen, betragen die Gerichtskosten 648 EUR.

Die Gerichtkosten für die isoliert geltend gemachte Umgangsregelung berechnen sich wie folgt:

4.000 EURUmgangsregelung

4.000 EURGrundlage zur Berechnung:

Eine Gebühr laut Gerichtsgebührentabelle für einen Verfahrenswert von 3.000 bis 4.000 EUR beträgt 108 EUR. Da zwei Gebühren anfallen, betragen die Gerichtskosten 216 EUR.

Wer welche Gerichtskosten bei einer Scheidung zahlen muss

Die Gerichtskosten bei einer Scheidung einschließlich der Folgesache Versorgungsausgleich werden im Regelfall geteilt bzw. gegeneinander aufgehoben. Bei den Folgesachen kann es allerdings passieren, dass ein Ehegatte ein Verfahren verliert und insoweit die gesamten anteiligen Gerichtskosten zahlen muss.

Gerichts­kosten­vor­schuss

Ohne Gerichtskostenvorschuss wird das Familiengericht grundsätzlich nicht tätig. Der antragstellende Ehegatte muss daher einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe des voraussichtlichen Verfahrenswertes einzahlen. Dieser Betrag kann sich im Laufe des Scheidungsverfahrens erhöhen oder ermäßigen.

Nach Abschluss des Verfahrens erlässt das Gericht für jeden Ehegatten einen Kostenfestsetzungsbeschluss, aus dem sich die zu tragenden Gerichtskosten ergeben. Da die Gerichtskosten bei Scheidung gegeneinander aufgehoben werden, erhält der Ehegatte regelmäßig Geld zurück, der den Vorschuss erbracht hat. Demgegenüber muss der andere Ehegatte entsprechend höhere Kosten zahlen.

Verfahrenskostenhilfe bei geringem Einkommen

Ehegatten mit geringem oder keinem Einkommen, die kein Geld für die Gerichtskosten bei einer Scheidung haben, können Verfahrenskostenhilfe beantragen. Diese kann je nach Einkommen entweder ratenfrei oder mit Ratenzahlung gewährt werden.

Für die Gewährung dieser staatlichen Unterstützung muss der antragstellende Ehegatte die „Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ erteilen und die erforderlichen Belege beifügen. Das dazu notwendige Formular – also der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe – ist bei Gericht erhältlich oder kann aus dem Internet etwa von uns hier heruntergeladen werden.

Wird der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Gerichtskosten (und die Rechtsanwaltsgebühren) gestellt, sollten Sie Folgendes beachten:

  • Verfügt der andere Ehegatte über ein gutes Einkommen, kann die Verfahrenskostenhilfe abgelehnt und dem betreffenden Ehegatten die Finanzierung des Vorschusses der Gerichtskosten bei Scheidung auferlegt werden. Das kann zu dem für viele Scheidungsunwillige unverständlichen Ergebnis führen, dass sie ihrem Ehepartner die Kosten dafür vorschießen müssen, dass dieser die Scheidung einreichen kann.
  • Die Verfahrenskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten ab. Wird eine Folgesache verloren, müssen die gegnerischen Anwaltskosten selber bezahlt werden.
  • Die Vermögensverhältnisse werden über einen Zeitraum von vier Jahren nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe regelmäßig geprüft. Verbessern sich diese, kann eine nachträgliche Zahlung der Gerichtskosten bei Scheidung gefordert werden. Zudem erhöhen sich in diesem Fall die Anwaltskosten, da die Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nicht die vollen, sondern nur geringere Gebühren erhalten.

Autor:  Volker Beeden

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