Scheidung für Ausländer

Was insbesondere Flüchtlinge und Menschen mit Migrationshintergrund bei einer Scheidung beachten müssen

Nach welchem Recht können Sie als in Deutschland lebender Ausländer bzw. Flüchtling geschieden werden?

Die Flüchtlingssituation stellt auch die Rechtsprechung vor neuen Aufgaben. Wenn Sie in Deutschland leben, müssen Sie zuerst einmal wissen, nach welchem Recht Sie geschieden werden können.

Internationale Scheidungen, vor allem Scheidungen in Deutschland von Ehepaaren mit ausländischer Nationalität bzw. mit Migrationshintergrund waren schon immer problematisch.

Welches Scheidungsrecht wird angewendet? Deutsches Scheidungsrecht? Das Scheidungsrecht meines jetzigen Aufenthaltslandes? Das Scheidungsrecht meiner Nationalität? Es gibt Fälle, wo Sie sich zum Beispiel vor einem deutschen Familiengericht scheiden lassen können und das deutsche Gericht ein ausländisches Scheidungsrecht für das Scheidungsverfahren anwenden muss.

Das Wichtigste

  • Wenn Sie sich als in Deutschland lebender Ausländer scheiden lassen wollen, gilt die Rom-III-Verordnung Nr. 1259/2010 der Europäischen Union.
  • Gemäß dieser Verordnung dürfen Sie prinzipiell frei wählen, welches Scheidungsrecht zur Anwendung kommt. Sie können demnach auch zum Beispiel das Recht Ihres Heimatlandes wählen. Wichtig ist, dass Sie dabei die Schriftform einhalten und die Rechtswahl schriftlich dokumentieren.
  • Sofern Sie keine Rechtswahl vereinbaren, bestimmt die Verordnung eine Stufenfolge. Es gilt vorrangig das Recht des Staates, in dem Sie und Ihr Partner zum Zeitpunkt Ihres Scheidungsantrags Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben Sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem Sie zuletzt Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Wenn beide Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dann greift das Recht des Heimatlandes.
  • Wenn Sie und Ihr Partner sich trennen, kann bereits die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft Einfluss auf den Aufenthaltsstatus haben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dann ein eigenständiges Bleiberecht der Partner erworben werden.

Rom-III-EU-Verordnung Nr. 1259/2010

Ansatzpunkt der Rechtsprechung zur Bewältigung des Problems ist die Rom-III-Verordnung Nr. 1259/2010 der Europäischen Union.

Zwar wurde diese Verordnung nur von Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Spanien, Slowenien, Rumänien, Portugal und Österreich und Ungarn anerkannt, da sie aber praktikable Ansätze zur Durchführung eines Scheidungsverfahrens enthält, wird ihr eine Art „universelle“ Geltung zuerkannt.

In der Konsequenz sind die Regeln der ROM-III-Verordnung damit auch für Ausländer anderer Staatsangehörigkeiten anwendbar, die nicht Angehörige eines der Unterzeichnerstaaten sind. Für beispielsweise in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige wird problemlos so verfahren. Gerichte in anderen Staaten, die nicht nach der Rom-III-Verordnung verfahren, beurteilen die Scheidung meist nach den Regeln ihres eigenen Internationalen Privatrechts. Wie die deutschen Gerichte Scheidungen von Ausländern und damit auch Flüchtlingen letztlich im Detail und im Einzelfall beurteilen, bleibt abzuwarten.

Was bewirkt die Rom-III-Verordnung?

Der Vorteil und damit die Erleichterung der Rom-III-Verordnung bestehen darin, dass sie eindeutig regelt, welches Recht bei einer Scheidung zur Anwendung kommt. Sie bestimmt dazu eine Stufenfolge. Da die damit verbundenen Fragen dennoch sehr komplex und für den juristischen Laien wenig nachvollziehbar sind und viele Fragen offen sind, sollten Sie unbedingt anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Der Text ist daher als Orientierungshilfe zu verstehen.

Freie Rechtswahl

Die Verordnung stärkt vor allem Ihre Entscheidungsfreiheit, prinzipiell das Recht selbst wählen können, nach denen Ihre Scheidung abgewickelt wird. So können Sie beispielsweise das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl innehat. Sind Sie oder Ihr Partner Syrer, könnte also – ungeachtet der damit verbundenen Probleme - syrisches Recht gewählt werden. Dies gilt natürlich für alle Ausländer, egal welcher Staatsangehörigkeit

Sie können auch noch unmittelbar vor der Anrufung des deutschen Gerichts und sogar noch im laufenden Gerichtsverfahren eine Rechtswahl treffen.

Expertentipp:

Wichtig ist für Sie, die Schriftform einzuhalten und die Rechtswahl schriftlich zu dokumentieren. Für die Schriftform genügt es, die Vereinbarung am Computer zu schreiben, mit Datum zu versehen und beiderseitig zu unterschreiben.

Das deutsche Recht verlangt allerdings für eine Rechtswahlvereinbarung die notarielle Beurkundung, sofern beide Ehegatten zum Zeitpunkt ihrer Rechtswahl in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder der eine hier und der andere in einem nicht an der Verordnung teilnehmenden Staat lebt.

Regeln, wenn die Eheleute keine Rechtswahl vereinbaren

Vereinbaren die Eheleute keine Rechtswahl, bestimmt die Rom-III-Verordnung folgende Rangfolge:

  1. Vorrangig gilt das Recht des Staates, in dem beide Ehepartner zum Zeitpunkt ihres Scheidungsantrags ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Halten sich Ausländer bzw. Flüchtlinge also in Deutschland auf, geht vorrangig deutsches Scheidungsrecht.

    Expertentipp:

    Beantragen Sie in Deutschland die Scheidung, tut sich ein deutscher Richter naturgemäß leichter, wenn er deutsches Scheidungsrecht zur Anwendung bringen kann. Muss ein deutscher Richter die Scheidung für Ausländer hingegen nach ausländischem Scheidungsrecht beurteilen, tut er sich zwangsläufig schwer. Er hat in aller Regel keinen Zugriff auf die ausländischen Rechtstexte, versteht deren Sprache nicht und kann kaum wirklich einschätzen, welche Konsequenzen ein Rechtssatz für das Schicksal eines Ehepartners nach sich zieht. Ein Scheidungsverfahren wird dadurch nicht unbedingt vereinfacht, geschweige denn beschleunigt.

  2. Haben Sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem Sie zuletzt Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Voraussetzung dafür ist, dass dieser letzte gewöhnliche Aufenthalt nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und wenigstens einer der Ehegatten dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

    Haben die Partner keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, gilt wieder deutsches Recht.

  3. Liegen die benannten Voraussetzungen der Stufe 2 nicht vor, kommt das gemeinsame Heimatrecht zum Zeitpunkt der Anrufung des deutschen Gerichts zur Anwendung. Sind Sie zum Bespiel Syrer, wäre dies syrisches Recht.
  4. Hilfsweise, wenn keine der vorgenannten Stufen greift, gilt wieder das Recht des Staates des angerufenen Gerichts, in diesem Fall also deutsches Recht.

Detailfragen

Wie ist anwendbares Scheidungsrecht für Ausländer und Menschen mit Migrationshintergrund zu verstehen?

Die Bewertung einer Zahnarztpraxis ist keine exakte Wissenschaft. Bei einer Scheidung kann es zu einer Existenzbedrohung kommen.

Anwendbares Scheidungsrecht für Ausländer und Flüchtlinge.

Haben die Parteien das Scheidungsrecht ihres Heimatlandes vereinbart oder kommt ausländisches Scheidungsrecht mangels Rechtswahl zur Anwendung, prüft das deutsche Gericht auch die Scheidungsvoraussetzungen nach diesem Recht. So werden teils bestimmte Gründe gefordert, ohne die eine Scheidung nicht ausgesprochen wird.

Ausländisches Scheidungsrecht ist auch dann relevant, wenn es nicht das Recht eines an der Rom-III-Verordnung Nr. 1259/2010 teilnehmenden Staates ist. Ausländisches Recht kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn sein Inhalt den Prinzipien des deutschen Scheidungsrechts eklatant widerspricht. Das gilt für Flüchtlinge wie auch Ausländer allgemein.

Konkreter Fall für Menschen mit Migrationshintergrund: Scharia-Scheidung

Das Oberlandesgericht München ist mit einem Fall befasst, in dem eine „Privatscheidung“ nach dem Scharia-Recht ausgesprochen wurde (Beschluss v. 2.6.2015, Az. 34 Wx 146/14 in NJW 2015, 3264). Von einer Privatscheidung ist deshalb die Rede, als diese Scheidung für Ausländer vor einem geistlichen Scharia-Gericht ausgesprochen wurde. Scheidungen in Deutschland hingegen können ausschließlich von staatlichen Gerichten ausgesprochen werden. Privatscheidungen kennt das deutsche Recht nicht.

Das Gericht hat die Frage letztlich dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dabei geht es um gebürtige Syrer, die zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Sie wurden auf Antrag des Ehemannes von einem religiösen Gericht in Syrien geschieden. Das OLG München hatte die Scheidung ursprünglich anerkannt. Die Ehefrau beantragte, die Scheidung nachträglich aufzuheben, da sie dem deutschen Scheidungsrecht widerspreche.

Der Europäische Gerichtshof soll nun klären, ob und inwieweit die Rom-III-Verordnung Nr. 1259/2010 auch auf Privatscheidungen anwendbar sei, da das deutsche Scheidungsrecht Privatscheidungen eben nicht kennt. Das OLG München argumentierte, dass eine Scheidung nach ausländischem Recht anzuerkennen sei, wenn sie wenigstens von einer staatlich anerkannten Stelle erfolgt. Dies sei bei einem geistlichen Scharia-Gericht in Syrien wohl der Fall. Zugleich gab das Gericht aber zu bedenken, dass das syrische Recht die Frauen bei der Ehescheidung diskriminiere, dass sie nicht gleichermaßen antragsberechtigt sind.

Prinzipien des deutschen Eherechts

Bei der Bewertung, ob das deutsche Scheidungsrecht eine Scheidung für Ausländer nach ausländischem Recht anerkennen kann, ist insbesondere Artikel 6 Grundgesetz „Ehe und Familie“ zu berücksichtigen. Das Gesetz gibt gewisse Strukturprinzipien vor, mit denen das Familienrecht vereinbar sein muss. Dazu gehören:

  • Das Prinzip der Einehe
  • Die Freiheit zur Eheschließung
  • Die grundsätzliche, nicht ins Belieben der Eheleute gestellte Unauflöslichkeit der Ehe
  • Das Prinzip gleicher Berechtigung der Eheleute, das sich auch nach Trennung und Scheidung auf die Beziehung der Eheleute hinsichtlich Unterhalt, Versorgung und Aufteilung des gemeinsamen Vermögen auswirkt.

Grundlage ist das Bild einer „verweltlichten“ bürgerlich-rechtlichen Ehe, für die allein der Staat zuständig ist und deren Recht nach weltlichen und nicht nach religiösen Glaubenspositionen gestaltet wird (BVerfGE 31, 83). Allerdings genießen alle nach staatlichem Recht geschlossene Ehen den gleichen Schutz (BVerfGE 68, 267).

Aufenthaltssituation für Ausländer nach der Trennung

Wenn sich Eheleute trennen, die Ausländer oder gar Flüchtlinge sind, hat bereits die Trennung Einfluss auf den Aufenthaltsstatus. Ein Ehepartner erwirbt ein eigenständiges Bleiberecht, wenn

  • die Ehe drei Jahre bestanden hat oder
  • der Aufenthalt erforderlich ist, um eine besondere Härte zu vermeiden oder
  • der Ehepartner das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind hat oder
  • der Ehepartner für dieses Kinder ein Umgangsrecht hat und gerichtlich festgestellt wird, dass dieser Umgang nur in Deutschland sinnvoll ausgeübt werden kann.

Problematik der Scheinehe

Will ein Ausländer bzw. Flüchtling seinen Aufenthalt in Deutschland absichern, kommt es vor, dass er mit einem deutschen Partner eine „Scheinehe“ vereinbart, ohne dass jedoch eine Lebens- und Schicksalsgemeinschaft beabsichtigt ist. Meist wird zugleich vereinbart, dass die Ehe aufgelöst werden soll, wenn der Zweck erreicht ist. Es versteht sich, dass es nicht im Interesse der Rechtsordnung liegt, den Missbrauch der Institution „Ehe“ zu erlauben.

Was ist eine Ehe?

§ 1353 Abs. I BGB definiert die Ehe als „eine auf Lebenszeit geschlossene Gemeinschaft“. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen für einander Verantwortung.

§ 1353 Abs. II BGB: …“Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt.“ ...

Wann ist die Ehe anfechtbar?

Eine Ehe ist daher nach § 1314 Abs.II Nr. 5 BGB anfechtbar, wenn sich beide Ehegatten bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung im Sinne einer Lebensgemeinschaft begründen wollen. Zwar ist die Ehe zunächst wirksam, kann aber auf Antrag eines Ehepartners (§ 1316 Nr. 1 BGB) oder der zuständigen Verwaltungsbehörde angefochten werden (§ 1316 Nr. 1 BGB). Das Antragsrecht ist unbefristet. Die Aufhebung ist jedoch wiederum ausgeschlossen, wenn die Ehepartner nach der Heirat auch für einen nur kurzen Zeitraum als Ehegatten miteinander gelebt haben (§ 1315 Abs.I Nr. 5 BGB).

Welche Prüfungspflicht haben Standesbeamte?

Da in Deutschland eine Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen wird, muss der Standesbeamte seine Mitwirkung verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe nur zum Schein geschlossen werden soll.

Der Standesbeamte ist daher berechtigt, bei konkreten Anhaltspunkten für einen Aufhebungsgrund die Eheleute in spe über ihre Absichten zu befragen, ihnen aufzugeben, geeignete Nachweise vorzulegen (z.B. gemeinsame Wohnung) und eidesstattlich zu versichern, dass sie ernsthaft die Ehe eingehen wollen (§ 13 II PStG). Im Zweifelsfall kann der Standesbeamte beim Amtsgericht beantragen, ob er die Amtshandlung vornehmen muss oder ablehnen darf (§ 49 Abs. II PStG).

Autor:  Volker Beeden

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