Schulden bei Scheidung

„Mitgegangen, mitgefangen“. Dieser schlaue Spruch gilt auch in der Ehe und in der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Es gibt aber Ausnahmen. Vor allem dann, wenn Trennung und Scheidung anstehen, machen sich viele Ehepaare erstmals Gedanken, wer von ihnen für welche Schulden bei Scheidung in der Verantwortung steht.

Das Wichtigste

  • Ihre Eheschließung führt nicht dazu, dass Sie für die Verbindlichkeiten Ihres Ehegatten gegenüber dem Gläubiger automatisch mithaften. Die Ehe begründet allein keine Verantwortung für die Schulden des Partners. Die Frage, wer für Schulden bei Scheidung haftet, beantwortet sich allein danach, wer vertraglich als Schuldner verpflichtet ist.
  • Derjenige Ehegatte, der alleiniges Eigentum erwirbt und dieses allein finanziert, haftet im Regelfall allein für die Verbindlichkeiten gegenüber dem Darlehensgeber. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Sie die Mithaftung übernehmen (z.B. einen Vertrag mitunterzeichnen oder bürgen).
  • Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs, die ein Ehegatte im Interesse der gemeinsamen Haushaltsführung tätigt, verpflichten beide Ehegatten gleichermaßen.
  • Unterscheiden Sie die Haftung für Verbindlichkeiten im Außenverhältnis zum Gläubiger von der Haftung für Verbindlichkeiten im Innenverhältnis zu Ihrem Ehegatten.
  • Ihre Mithaftung für einen Kredit kann entfallen, wenn ein Kredit ausschließlich den wirtschaftlichen Interessen Ihres Ehegatten dient und Sie keine unmittelbaren Vorteile davon haben. Ihre Mithaftung kann auch entfallen, wenn Ihre Mithaftung sittenwidrig ist.

Wer haftet für welche Verbindlichkeiten und Schulden bei Scheidung?

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum zu glauben, dass Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Eheschließung automatisch füreinander haften und jeder für die Schulden und Verbindlichkeiten des anderen einzustehen habe. Tatsächlich ist es so, dass allein aufgrund der Heirat niemals eine Haftung des einen Ehepartners für die Schulden des anderen Partners begründet wird.

Es kommt ausschließlich darauf an, wer Schuldner ist, wer sich also gegenüber einem Gläubiger verpflichtet hat, für dessen Forderung persönlich einzustehen und die Haftung und Verantwortung zu übernehmen. Schuldner ist nur derjenige, der eine vertragsrechtliche Verpflichtung übernimmt und Vertragspartei wird. Dieser Grundsatz gilt für alle Arten von Verbindlichkeiten und Schulden bei Scheidung, egal ob sie zur Finanzierung einer Immobilie oder zur Anschaffung eines PKW aufgenommen wurden. Weitere Details ergeben sich aus den nachstehenden Einzelfällen.

Ein Ehepartner haftet allein

Kaufen Sie sich ein Auto und unterschreiben allein den Kaufvertrag, gehört das Auto allein Ihnen. Sie erwerben Eigentum. Ihr Ehepartner wird nicht Eigentümer. Daran ändert sich auch nichts, wenn Ihr Ehegatte das Auto für berufliche Zwecke allein oder vorwiegend nutzt. Ihr Eigentum dokumentiert sich darin, dass Sie das Auto auf Ihren Namen bestellt und bezahlt haben und im Kfz-Brief als Halter eingetragen sind. Auch nach der Scheidung verbleibt das Auto in Ihrem alleinigen Eigentum. Haben Sie das Fahrzeug über ein Bankdarlehen finanziert, haften auch Sie alleine für die Rückführung des Darlehens an die Bank. Kommen Sie mit den Darlehensraten in Verzug, kann die Bank nicht Ihren Ehepartner in Anspruch nehmen.

Ihr Ehepartner haftet ausnahmsweise dann, wenn er den Darlehensvertrag mit der Bank zusätzlich unterschrieben oder für Ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Bank die Bürgschaft übernommen hat. In diesen Fällen begründet er eine eigene vertragliche Verpflichtung. Eigentümer des Fahrzeuges wird er dadurch aber nicht. Er haftet, hat aber keine Rechte am Auto. Bezahlt Ihr Ehegatte das Fahrzeug aus der eigenen Tasche, sind Sie als im Kfz-Brief eingetragener Halter rechtlich Eigentümer. Wirtschaftlicher Eigentümer wäre aber Ihr Ehegatte. Im Fall der Scheidung oder im Fall des Verkaufs des Fahrzeuges hätte Ihr Ehegatte nur dann einen Ausgleichsanspruch und könnte sein Geld zurückverlangen, wenn Sie eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätten.

Oder: Schließt Ihr Ehegatte für sein Handy einen Handyvertrag, haftet er allein, wenn er die Monatsraten nicht bezahlt. Er ist vertraglich allein verpflichtet. Der Provider kann von Ihnen als Ehegatte nichts fordern. Erst recht haftet er allein, wenn es um Bußgelder, Schadensersatzforderungen oder gar Geldstrafen geht. Allein die Tatsache, dass er mit Ihnen verheiratet ist, rechtfertigt es nicht, auch Sie für solche Forderungen haften zu lassen.

Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

Gemäß § 1357 BGB ist jeder Ehegatte während der Ehe berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass durch solche Geschäfte beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Praxisbeispiel:

Ihr Ehegatte kauft eine neue Waschmaschine. Eine Waschmaschine gehört zum alltäglichen Lebensbedarf und ist Voraussetzung für eine vernünftige Haushaltsführung. Auch wenn Ihr Ehegatte den Kaufvertrag allein unterschrieben hat, haften Sie dennoch für den Kaufpreis mit. Weigert sich Ihre bessere Hälfte, dem Lieferanten den Kaufpreis zu bezahlen, kann der Lieferant auch Sie als Ehegatten in Anspruch nehmen. Entschließt sich der Lieferant, Zahlungsklage beim Amtsgericht einzureichen, kann er beide Ehepartner zusammen auf Zahlung verklagen. Das Gericht wird der Klage stattgeben und beide Ehepartner zur Zahlung des Kaufpreises verurteilen. Es handelt sich um ein Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs.

Möchten Sie eine persönliche Haftung in solchen Fällen vermeiden, müssen Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen, den Güterstand der Gütertrennung notariell beurkunden und den Güterstand der Gütertrennung im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eintragen lassen. In diesem Fall muss sich ein Dritter entgegenhalten lassen, dass Ihr Ehegatte Sie nicht vertragsrechtlich verpflichten durfte.

Expertentipp:

Das Recht des Ehegatten, Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs auch für den Partner abzuschließen, endet in dem Augenblick, in dem Sie sich voneinander trennen. Im Streitfall müssen Sie den Zeitpunkt der Trennung natürlich zuverlässig beweisen können. Um sich gegen eine eventuelle „Kaufwut“ Ihres Partners zu schützen, sollten Sie also den Zeitpunkt Ihrer Trennung möglichst dokumentieren. Sie könnten dazu z.B. einen Trennungsbrief aufsetzen, in dem Sie Zeitpunkt und Umstände Ihrer Trennung festhalten und Ihren Partner gegenzeichnen lassen.

Beide Ehepartner sind Vertragspartner und Schuldner

Haftung im Außenverhältnis und im Innenverhältnis

Vorab: Für die Frage, wer für gemeinsame Verbindlichkeiten und Schulden bei Scheidung haftet, müssen Sie zwischen der Haftung im Außenverhältnis zum Gläubiger und der Haftung im Innenverhältnis zwischen den Ehepartnern unterscheiden. Nach dem Außenverhältnis bestimmt sich, welchen Partner der Gläubiger in welchem Umfang in Anspruch nehmen kann. Das Innenverhältnis hingegen betrifft die Frage, welcher Partner im Verhältnis zum anderen Partner für die Verbindlichkeiten aufkommen muss. Dazu gehört auch die Frage, ob er gegebenenfalls einen Ausgleichsanspruch gegen den Partner geltend machen kann, wenn er selbst im Außenverhältnis vom Gläubiger in Anspruch genommen wurde.

Haftung im Außenverhältnis

Praxisbeispiel:

Sie nehmen bei Ihrer Bank ein Darlehen zur Finanzierung Ihrer Immobilie in Höhe von 100.000 EUR auf. Sie unterschreiben beide den Darlehensvertrag. Nach der Scheidung nimmt die Bank allein Ihren Ehepartner auf Zahlung der 100.000 EUR in Anspruch. Dieser wehrt sich und wendet ein, Sie haften mindestens in der Hälfte des Darlehensbetrages mit. Im Hinblick auf die Haftung im Außenverhältnis liegt er falsch, im Hinblick auf die Haftung im Innenverhältnis hat er Recht.

Haben beide Ehepartner einen Vertrag unterschrieben, sind sie beide gleichberechtigte und gleichverpflichtete Vertragspartner. In diesem Fall sind Sie sogenannte Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass die Bank als Gläubiger den Darlehensbetrag zwar insgesamt nur einmal einfordern darf. Sie darf sich aber ganz nach Belieben und Gutdünken dennoch denjenigen Partner auswählen, von dem sie ganz oder teilweise die Rückzahlung des Darlehens verlangen will. Sie kann auch beispielsweise von Ihnen nur 30.000 EUR und von Ihrem Partner 70.000 EUR einfordern. Daran ändert auch die Scheidung nichts.

Haben Sie also beide den Darlehensvertrag unterschrieben, kann die Bank Sie beide gemeinsam, aber auch jeden einzelnen von Ihnen zur Zahlung auffordern und notfalls gerichtlich in Anspruch nehmen. Sind Sie beide zahlungsunfähig, kann die Bank aus einer zu Ihrer Sicherheit bestellten Grundschuld auf dem Grundstück vorgehen und das Grundstück zwangsweise versteigern. Aus dem Erlös wird das Darlehen bedient. Reicht der Erlös nicht aus, um das Darlehen vollständig zurückzuführen, haften Sie beide persönlich gegenüber der Bank auf die Zahlung des Restbetrages.

Haftung im Innenverhältnis

Im vorgenannten Beispiel sind Sie gegenüber der Bank gleichermaßen verpflichtet. Im Außenverhältnis zur Bank haften Sie für den vollen Darlehensvertrag von 100.000 EUR. Im Innenverhältnis können Sie frei vereinbaren, wer von Ihnen im Innenverhältnis für welchen Betrag aufkommen muss. Hat Ihr Ehepartner im Außenverhältnis zur Bank das Darlehen alleine getilgt, hätte er gegen Sie einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 50.000 EUR. Sie wären also verpflichtet, ihm die Hälfte des bezahlten Betrages zu erstatten.

Das Glück des Lebens besteht nicht darin, wenig oder keine Schwierigkeiten zu haben, sondern sie alle siegreich und glorreich zu überwinden.

Carl Hilty

Ausnahmefälle

Vereinbaren Sie keine andere Haftungsregelung, sind Sie im Außenverhältnis zum Gläubiger zu gleichen Anteilen verpflichtet. Sie können natürlich im Verhältnis zu Ihrem Ehegatten jederzeit vereinbaren, dass ein Partner alleine im Außenverhältnis zum Gläubiger verantwortlich ist. Meist fehlt eine solche Vereinbarung. Es gibt aber noch einen anderen Ansatz.

Einverdiener- / Doppelverdienerehe

Solange Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft intakt ist, gelten meist andere Regeln. Diese ergeben sich im Regelfall aus einer stillschweigend praktizierten Rollenverteilung in der Ehe. Die Rechtsprechung geht vor allem bei der Einverdienerehe davon aus, dass Kredite von demjenigen Partner bedient werden, der alleine verdient, ohne dass er dafür vom anderen Partner einen Ausgleich verlangen kann. Daran ändert sich auch mit der Scheidung nichts. Führt ein Ehegatte den Haushalt, steht die Haushaltsführung dem Erwerbseinkommen gleich. Im obigen Beispiel bräuchten Sie also keinen Ausgleich zu zahlen, wenn Sie in der Zeit Ihrer Ehe die Haushaltsführung übernommen haben und Ihr Ehegatte allein verdient hat. Anders ist es bei der Doppelverdienerehe. In diesen Fällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Partner vom anderen Ausgleich verlangen kann, wenn er einen Kredit allein tilgt.

Situation nach der Trennung

Wieder anders stellt sich die Situation dar, wenn Sie Zahlungen auf den Kredit nach der endgültigen Trennung erbringen. Ab dem Zeitpunkt der Trennung haftet jeder wiederum anteilmäßig. Dieser Ausgleichsanspruch entsteht automatisch in dem Augenblick, in dem Sie sich trennen, ohne dass er gesondert geltend gemacht werden muss. Der Ausgleichsanspruch entsteht in diesem Fall auch dann, wenn der verpflichtete Partner kein eigenes Einkommen hat.

Kredit dient ausschließlich dem Interesse eines Ehepartners

Eine Ausnahme von der Ausnahme besteht dann wiederum, wenn der betreffende Kredit ausschließlich im Interesse seines Ehegatten aufgenommen wurde und ihm wirtschaftlich allein zugutekommt.

Praxisbeispiel:

Sie sind Alleineigentümer Ihrer Wohnimmobilie. Den Darlehensvertrag haben Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten unterschrieben. Nach der Trennung bewohnen Sie das Haus allein. Ihr Ehegatte weigert sich, das Darlehen weiterhin zu bedienen. In diesem Fall müssen Sie den Kapitaldienst gegenüber der Bank alleine leisten, weil Sie die Immobilie nach der Trennung für sich alleine nutzen und Ihnen die Zins- und Tilgungsleistungen an die Bank wirtschaftlich alleine zugutekommen. Da Ihr Ehegatte den Darlehensvertrag aber mitunterzeichnet hat, haftet er im Außenverhältnis zur Bank trotzdem mit. Würde er von der Bank in Anspruch genommen, hätte er im Innenverhältnis gegenüber Ihnen einen Ausgleichsanspruch.

Eine ähnliche Situation besteht dann, wenn Sie während Ihrer Ehe gemeinsam einen Kredit aufnehmen, mit dem Ihr Ehegatte seine Selbständigkeit begründet. Auch wenn Sie nur „pro forma“ mitunterschreiben, haften Sie im Außenverhältnis zur Bank für die Rückzahlung des Kredits. Da das Geld aber ausschließlich Ihrem Ehegatten zugutegekommen ist, haben Sie im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch, falls die Bank Sie in Anspruch nimmt.

Für Ihre Haftung im Außenverhältnis kommt es nicht darauf an, ob Ihre Ehe intakt ist oder ob Sie sich vorübergehend oder endgültig getrennt haben oder geschieden werden. Allein eine Trennung und Scheidung ändern an den vertraglichen Haftungsverhältnissen im Außenverhältnis zum Gläubiger nichts. Möchten Sie daran etwas ändern, müssen Sie mit dem Gläubiger und Ihrem Ehegatten eine anderweitige Regelung vereinbaren. Im Regelfall wird der Gläubiger wenig Interesse daran haben, auf Ihren Ehegatten als Schuldner zu verzichten. Ein Verzicht dürfte nur infrage kommen, wenn Ihre Bonität ausreichend ist, den Kredit zuverlässig zu bedienen. Ihr Ehegatte hat jedenfalls keinen Anspruch, aus der Haftung durch die Bank entlassen zu werden.

Sittenwidrigkeit der Mithaftung oder Bürgschaft

In Ausnahmefällen können Sie Ihrer Mithaftung entgegentreten, wenn Sie sich aus einer emotionalen Verbundenheit zum Partner verpflichtet haben und Sie durch diese Mitverpflichtung finanziell extrem überfordert sind.

Praxisbeispiel:

Die haushaltsführende und die Kinder betreuende Ehefrau eines Unternehmers unterschreibt gemeinsam mit ihrem Ehegatten den Darlehensvertrag, mit dem der Ehegatte einen neuen Maschinenpark für sein Unternehmen anschafft. In diesem Fall hat die Ehefrau kein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse an der Kreditaufnahme. Das bloß mittelbare Interesse, über den Verdienst ihres Ehegatten ein gutes Leben führen zu können, genügt nicht, um ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse zu begründen. Da sie aufgrund ihrer Situation keine Chance hat, den Kredit zu bedienen, lässt sich ihre Mithaftung als sittenwidrig und damit unwirksam angreifen.

Anders ist der Fall, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Immobilie finanzieren. Dann hat jeder Ehegatte ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme und haftet für Schulden bei Scheidung auch dann mit, wenn er finanziell mit der Kreditrückzahlung überfordert ist.

Zugewinn ist kein Ansatzpunkt für die Schulden bei Scheidung

Mit der Scheidung haben sie Anspruch auf Zugewinnausgleich. Sie könnten versucht sein, zu sagen, wenn durch den Zugewinnausgleich die Vermögenswerte aufgeteilt werden, müsste auch mit den Schulden bei Scheidung so verfahren werden. Dies aber wäre ein Trugschluss.

Beim Zugewinnausgleich wird Ihrer beider Anfangsvermögen bei der Eheschließung mit Ihrem jeweiligen Endvermögen zum Zeitpunkt der Scheidung verglichen. Daraus ergibt sich der Zugewinn eines jeden Ehepartners. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Mit anderen Worten: Zugewinn ist das „Plus“, das beide Eheleute während der Ehe erwirtschaftet haben. Ist das Vermögen am Ende der Ehe größer als am Anfang, so ist diese Differenz der Zugewinn. Dieser Zugewinn wird unter den Eheleuten aufgeteilt.

Beim Zugewinnausgleich wird Ihr gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen aufgeteilt.

Schaubild:
Beim Zugewinn­ausgleich wird Ihr gemeinsam erwirt­schaftetes Ver­mögen aufgeteilt.

Mit den Schulden bei Scheidung ist es dann so, dass die mit in die Ehe eingebrachten Schulden beim Zugewinnausgleich verrechnet werden. Sie haben dann ein negatives Anfangsvermögen. Tilgen Sie während der Ehe Ihre Schulden oder Teile Ihrer Verbindlichkeiten, wird auch diese Schuldentilgung als ehelicher Zugewinn betrachtet.

Praxisbeispiel:

Sie haben bei der Eheschließung ein Anfangsvermögen von 50.000 EUR. Ihr Ehepartner ist mit 40.000 EUR verschuldet. Sie erwirtschaften zusammen während der Ehe jeweils ein Endvermögen von 100.000 EUR. Ihr Ehepartner tilgt zusätzlich seine Schulden von 40.000 EUR.

Ihr Zugewinn berechnet sich so: 100.000 EUR Endvermögen minus 50.000 EUR Anfangsvermögen ergibt einen Zugewinn von 50.000 EUR. Ihr Ehepartner hat ein negatives Anfangsvermögen von 40.000 EUR, erwirtschaftet so viel Geld, dass er die 40.000 EUR Schulden tilgen kann und zusätzlich 100.000 EUR vereinnahmt. Sein Zugewinn beträgt also insgesamt 140.000 EUR. Die Differenz zwischen Ihrem Zugewinn von 50.000 EUR und dem Zugewinn Ihres Ehegatten von 140.000 EUR beträgt demnach 90.000 EUR. Sie haben dann Anspruch auf die Hälfte in Höhe von 45.000 EUR. Dies ist der Zugewinnausgleich.

Sie sehen: Der Zugewinn betrifft nicht die Schulden bei Scheidung, bei denen es um die Frage geht, wer nach der Trennung und Scheidung dafür gerade stehen muss und den Gläubigern gegenüber in der Haftung ist. Beim Zugewinn werden die Schulden und Verbindlichkeiten verrechnet. Es geht nicht um die Frage, wer gegenüber Dritten haftet. Der Zugewinn betrifft nur das Innenverhältnis der Ehegatten untereinander.

Fazit

Bei der Frage nach Schulden spielen unterschiedliche Faktoren eine Rolle. Grundsätzlich begründet die Eheschließung allein jedoch keine Verantwortung für die Schulden des Partners . Es kommt lediglich auf den Schuldner an, der sich vertraglich als dieser verpflichtet hat. An dieser Tatsache ändert sich auch nichts, wenn der andere Ehepartner den Gegenstand der Verbindlichkeit, wie zum Beispiel das Auto, überwiegend nutzt.

Autor:  Volker Beeden

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