Unterhalt einklagen / Unterhalt einfordern

Besteht ein Unterhaltsanspruch und zahlt der Unterhaltsverpflichtete nur unregelmäßig, zu wenig oder gar nicht, bleibt dem Unterhaltsberechtigten einzig und allein der Gang zum Familiengericht und er muss den ihm zustehenden Unterhalt einklagen bzw. den Unterhalt einfordern. Allerdings hat eine Unterhaltsklage ihre Tücken, sodass für unterhaltsrechtliche Gerichtsverfahren grundsätzlich Anwaltszwang besteht und der Berechtigte daher regelmäßig einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht beauftragen muss. Worauf es ankommt, wenn der Berechtigte den Unterhalt einklagen bzw. den Unterhalt einfordern möchte, und wie dabei vorzugehen ist, haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst.

Das Wichtigste

  • Um den Unterhalt einklagen bzw. den Unterhalt einfordern zu können, muss dieser errechnet und beziffert werden. Das ist aber grundsätzlich nur möglich, wenn bekannt ist, über welche Einkünfte aus Erwerb und Vermögen der Unterhaltsverpflichtete verfügt. Dem Berechtigten steht deswegen ein Auskunftsanspruch zu.
  • Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsverpflichtete nicht selber zum Sozialfall werden soll und ihm daher ein Existenzminimum (sogenannter Eigenbedarf) verbleiben muss, um seinen eigenen Lebensunterhalt finanzieren zu können.
  • Kommt der Verpflichtete dem Auskunfts- oder Zahlungsverlangen nicht nach, muss der Berechtigte seinen Anspruch auf Auskunft und seinen Unterhalt einklagen bzw. seinen Unterhalt einfordern. Die Auskunftsklage wird regelmäßig mit der Unterhaltsklage zu einer sogenannten Stufenklage verbunden.
  • Sind die Einkünfte des Verpflichteten bereits bekannt, ist keine Auskunfts- bzw. Stufenklage erforderlich. Vielmehr kann der Berechtigte unmittelbar den Unterhalt einklagen bzw. den Unterhalt einfordern.
  • Mit dem durch die Unterhaltsklage erlangten Unterhaltstitel kann der Berechtigte gegen den Verpflichteten die Zwangsvollstreckung betreiben. Beim Kindesunterhalt ist darauf zu achten, dass ein dynamischer Unterhaltstitel erlangt wird.
  • Besteht ein Unterhaltstitel, kann dieser mit einer Abänderungsklage geändert werden.
  • Die Beauftragung eines Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts für Familienrecht, wenn Sie Ihren Unterhalt einklagen bzw. Ihren Unterhalt einfordern wollen, kostet Geld. In außergerichtlichen Angelegenheiten (etwa ein anwaltliches Aufforderungsschreiben an den Verpflichteten zur Zahlung von Unterhalt) können einkommensschwache Unterhaltsberechtigte Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerGH) beantragen.
  • Soll der Anwalt den Unterhalt einklagen bzw. den Unterhalt einfordern, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten. Der Antrag wird in der Regel mit der Unterhaltsklage eingereicht.

Unterhalt einklagen / Unterhalt einfordern: Grundlagen

Möchte der Berechtigte den Unterhalt einklagen bzw. den Unterhalt einfordern, sollte er zuvor mit den Grundlagen dieses Vorgehens vertraut sein. Wichtig für den Unterhaltsberechtigten ist dabei zunächst, dass er sich vom Unterhaltsverpflichteten nicht hinhalten lassen sollte. Aussagen wie „Ich habe gerade kein Geld“, „Ich zahle nächsten Monat“ oder ähnliches führen erfahrungsgemäß dazu, dass der Verpflichtete nur unregelmäßig, zu wenig oder gar keinen Unterhalt bezahlt. Besteht dagegen ein sogenannter Unterhaltstitel (Vollstreckungstitel), mit dem der Unterhaltsanspruch in eine vollstreckbare Form gebracht wurde, kann der Berechtigte aus diesem Titel (etwa Gerichtsbeschluss oder gerichtlich protokollierter Vergleich) jederzeit gegen den Verpflichteten die Zwangsvollstreckung betreiben. In der Regel führt also der Umstand, dass ein Unterhaltstitel vorliegt, zur pünktlichen Unterhaltszahlung des Verpflichteten.

Expertentipp:

Das Titulierungsinteresse wird dem Berechtigten selbst dann zugestanden, wenn der Verpflichtete den Unterhalt regelmäßig und rechtzeitig zahlt. Hier sollte allerdings bereits aus Kostengründen zuerst versucht werden, einen außergerichtlichen Unterhaltstitel zu erhalten (etwa eine Jugendamtsurkunde, ein notarielles Schuldanerkenntnis oder einen Anwaltsvergleich mit Vollstreckbarkeitserklärung). Mit diesem können Sie den Unterhalt einfordern.

Erst Auskunft, dann Unterhalt einfordern

Um den Unterhalt einklagen bzw. den Unterhalt einfordern zu können, muss dieser errechnet und beziffert werden. Das ist aber grundsätzlich nur möglich, wenn bekannt ist, über welche Einkünfte aus Erwerb und Vermögen der Unterhaltsverpflichtete verfügt. Der Unterhaltsberechtigte sollte also bei einer sich abzeichnenden Trennung versuchen, Kopien der aktuellen Lohnbescheinigungen oder Geschäftsbilanzen sowie von Vermögenserträgen des Verpflichteten zu erhalten. Sind dagegen die Einkünfte des Verpflichteten unbekannt, muss dieser darüber Auskunft erteilen. Erst nach Erhalt dieser Auskunft kann eine genaue Bezifferung des Unterhaltsanspruchs erfolgen.

Sind also die Einkommensverhältnisse des Verpflichteten bekannt, kann der eigentliche Unterhaltsanspruch sofort geltend gemacht werden und Sie können den Unterhalt einfordern. Sind diese Verhältnisse unbekannt, ist der Verpflichtete regelmäßig zuerst zur Auskunftserteilung aufzufordern.

Die Auskunft muss der Verpflichtete erteilen sowie auf Verlangen des Berechtigten darüber Belege beibringen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Ist der Unterhaltsverpflichtete bei einem Arbeitgeber beschäftigt und übt daher eine nichtselbstständige Tätigkeit aus, hat er die Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate sowie den letzten erhaltenen Einkommensteuerbescheid offenzulegen. Dabei gehören zum unterhaltsrelevanten Einkommen auch bestimmte Lohnbestandteile, wie etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Erzielt der Verpflichtete dagegen Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit oder aus einem eigenen Gewerbebetrieb, sind für die Bezifferung des Unterhalts die die Bilanzen oder Einnahmen-/Überschussrechnungen sowie die Steuerbescheide der letzten drei Jahre vorzulegen.

Anwalt einschalten

Das Unterhaltsrecht ist äußerst kompliziert und umfangreich. Daher kommt es meistens auf den Einzelfall an, welche Vorgehensweise die beste ist, um schnellmöglich den korrekten Unterhalt zu erhalten. Zum einen sind verschiedene Vorgehensweisen möglich, wenn der Berechtigte den Unterhalt einklagen bzw. den Unterhalt einfordern möchte. Zum anderen müssen auch die Feinheiten der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden, um kein Geld zu verschenken. Vor diesem Hintergrund und auch aufgrund des grundsätzlich bestehenden Anwaltszwangs vor dem Familiengericht ist die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts für Familienrecht ratsam. Zudem werden Unterhaltsstreitigkeiten von den Betroffenen meistens äußerst emotional geführt, was durch hinzugezogene Anwälte deutlich abgemildert werden kann.

Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts für Familienrecht, damit Sie den Unterhalt einklagen bzw. den Unterhalt einfordern können, kostet Geld. Besteht keine Ehe-Rechtsschutzversicherung und sind keine Gelder vorhanden, weil eben gerade kein Unterhalt gezahlt wird, wissen Berechtigte oftmals nicht weiter. Gerade in diesen Fällen hilft jedoch der Staat.

In außergerichtlichen Angelegenheiten (etwa ein anwaltliches Schreiben an den Verpflichteten, damit Sie den Unterhalt einfordern können) können einkommensschwache Unterhaltsberechtigte Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerGH) beantragen. Voraussetzungen dafür sind, dass der Berechtigte zum einen ansonsten keinen Anwalt bezahlen kann und zum anderen keine Rechtsschutzversicherung für die Anwaltskosten aufkommt. Zu stellen ist der Antrag entweder durch den Berechtigten selber oder durch seinen Anwalt beim zuständigen Amtsgericht, also bei dem Gericht, das für den Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten vorgesehen ist. Wird dem Antrag stattgegeben, darf der Anwalt lediglich eine Gebühr von 10 Euro fordern, die er aber auch erlassen kann.

Soll der Anwalt dagegen den Unterhalt einklagen, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten. Der Antrag wird in der Regel mit der Unterhaltsklage eingereicht.

Die Verfahrenskostenhilfe wird gewährt, wenn

  • der Unterhaltsberechtigte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, einen Anwalt im Unterhaltsrechtsstreit zu bezahlen,
  • keine Rechtsschutzversicherung für die Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten aufkommt sowie
  • die Unterhaltsklage nicht mutwillig ist.

Ist ein Scheidungsverfahren anhängig, muss der Unterhalt im sogenannten Scheidungsverbund, also im Scheidungsverfahren mit eingeklagt werden. Für eine isolierte, also gesondert eingereichte Unterhaltsklage gibt es keine Verfahrenskostenhilfe.

Wird die Hilfe bewilligt, kann das mit oder ohne monatliche Ratenzahlung geschehen. Das hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsberechtigten ab.

Expertentipp:

Die Verfahrenskostenhilfe deckt lediglich die entstehenden eigenen Rechtsanwaltsgebühren und den Gerichtskostenvorschuss ab. Wird das Gerichtsverfahren verloren, müssen die gegnerischen Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtskosten selber bezahlt werden.

Ist eine Unterhaltsklage überhaupt sinnvoll?

Häufig fragen sich Berechtigte, ob Unterhalt einklagen bzw. Unterhalt einfordern überhaupt Sinn macht, weil der Verpflichtete kaum Einkünfte hat. Wie so häufig, kommt es auch hier auf den Einzelfall an.

Leistungsfähigkeit, Selbstbehalt und fiktive Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten

Ist der Verpflichtete nicht leistungsfähig, kann er keinen Unterhalt zahlen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsverpflichtete nicht selber zum Sozialfall werden soll und ihm daher ein Existenzminimum (sogenannter Eigenbedarf) verbleiben muss, um seinen eigenen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Je nach Person des Unterhaltsberechtigten stehen dem Verpflichteten dabei unterschiedlich hohe Arten des Eigenbedarfs zu. Im Einzelnen ist wie folgt zu unterscheiden (Anmerkungen 5. und B. IV. zur Düsseldorfer Tabelle, Stand: ):

Notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt)

Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten privilegierten volljährigen Kindern (unverheiratet, bis 21 Jahre, im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebend und in der allgemeinen Schulausbildung) beträgt der monatliche notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten EUR und des nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten EUR.

Angemessener Eigenbedarf

Gegenüber den nicht privilegierten volljährigen Kindern beläuft sich der monatliche angemessene Eigenbedarf des Unterhaltsverpflichteten auf monatlich mindestens EUR, egal ob er erwerbstätig ist oder nicht.

Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem Ehegatten

Gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten steht dem Unterhaltsverpflichteten ein monatlicher Eigenbedarf von 1.200 EUR zu, wobei auch hier eine Erwerbstätigkeit des Verpflichteten keine Rolle spielt.

Möchte nun ein Berechtigter seinen Unterhalt einklagen bzw. seinen Unterhalt einfordern und liegt das bereinigte Nettoeinkommen des Verpflichteten gleichauf oder unterhalb des betreffenden Eigenbedarfs, macht eine Unterhaltsklage keinen Sinn, wenn künftig kein höheres Einkommen des Verpflichteten zu erwarten ist (etwa, weil er erwerbsunfähig ist und aus gesundheitlichen Gründen keine Tätigkeit mehr aufnehmen wird). Anders kann es aber sein, wenn der Verpflichtete nur vorübergehend geringe Einkünfte erzielt, etwa weil er unverschuldet arbeitslos ist.

Hier ist auch das fiktive Einkommen des Unterhaltsverpflichteten von Bedeutung. Gibt der Pflichtige etwa mutwillig seine Arbeitsstelle auf, muss er sich so behandeln lassen, als ob er weiterhin die bisherigen Einkünfte erzielen würde. Hier ist eine Unterhaltsklage sinnvoll, weil dem Verpflichteten der vorherige Verdienst fiktiv anzurechnen ist.

Gesteigerte Erwerbspflicht des Verpflichteten beim Mindestunterhalt für Kinder

Um einen Sonderfall der fiktiven Einkommenszurechnung beim Verpflichteten handelt es sich, wenn dieser seiner gesteigerten Erwerbspflicht (gesteigerte Unterhaltspflicht, gesteigerte Erwerbsobliegenheit, gesteigerte Leistungsfähigkeit) zur Sicherstellung des Mindestunterhalts der minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder nicht nachkommt. Die gesteigerte Erwerbspflicht gebietet dem Verpflichteten, nach Kräften alles zu unternehmen, damit er den Mindestunterhalt zahlen kann. Dazu gehören etwa die Aufnahme eines zusätzlichen Mini-Jobs oder die berufliche Veränderung auf einen höher dotierten Arbeitsplatz. Kommt der Verpflichtete dem nicht nach, obwohl er dies könnte und dies für ihn zumutbar wäre, werden ihm die realisierbaren Einkünfte fiktiv angerechnet. Auch in solchen Fällen ist eine Unterhaltsklage zugunsten der minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder sinnvoll.

Außergerichtlich Unterhalt einfordern

Möchte der Berechtigte den Unterhalt einklagen bzw. den Unterhalt einfordern, ist der Verpflichtete zunächst zur Auskunftserteilung bzw. zu Unterhaltszahlung außergerichtlich unter Fristsetzung aufzufordern. Denn würde der Verpflichtete sofort klagen und der Berechtigte den Unterhaltsanspruch anerkennen, müsste der Berechtigte regelmäßig die gesamten Verfahrenskosten zahlen.

Auskunftsanspruch

Sind die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten unbekannt, muss der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich zuerst seinen Auskunftsanspruch geltend machen, also den Anspruch auf Auskunft über Einkünfte aus Erwerb und Vermögen des Unterhaltsverpflichteten. Die Auskunft sollte aus Beweisgründen stets schriftlich angefordert werden. Der Unterhalt kann dann rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Auskunftsverlangens verlangt werden.

Es ist aber auch möglich, den Auskunftsanspruch mit der Aufforderung zur Zahlung eines bestimmten monatlichen Unterhaltsbetrags zu verbinden. Die Aufforderung sollte dann jedoch unter dem Vorbehalt der Nachforderung eines höheren Unterhaltsbetrags stehen.

Unterhaltsanspruch

Sind die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten bereits bekannt oder hat dieser Auskunft über seine Einkünfte erteilt, ist der Unterhalt zu beziffern und der Verpflichtete schriftlich zur Zahlung des bezifferten Unterhalts aufzufordern. Reagiert der Verpflichtete nicht, sollte er gemahnt werden. Denn durch die Mahnung gerät er in Verzug, wobei der Unterhalt rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Verzugs verlangt werden kann.

Expertentipp:

Macht der Berechtigte seinen Auskunfts- oder Unterhaltsanspruch selber geltend, muss er in der Lage sein, den Zugang seines Aufforderungsschreibens beim Berechtigten beweisen zu können (etwa durch die Aussage eines Boten, dass dieser das Schreiben in den Hausbriefkasten des Verpflichteten eingeworfen hat). Ist der Berechtigte dazu nicht imstande, kann sich der Verpflichtete damit herausreden, dass er nichts erhalten hat. Dann hat der Berechtigte keine Chance mehr, den Unterhalt rückwirkend zu verlangen.

Gerichtlich Unterhalt einklagen

Kommt der Verpflichtete nicht nach, wenn Sie den Unterhalt einfordern, muss der Auskunfts- bzw. Unterhaltsanspruch beim zuständigen Familiengericht eingeklagt werden. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat. Mit dem durch die Unterhaltsklage erlangten Unterhaltstitel kann der Berechtigte gegen den Verpflichteten die Zwangsvollstreckung betreiben und den Unterhalt einklagen.

Beim Kindesunterhalt ist darauf zu achten, dass ein dynamischer Unterhaltstitel erlangt wird. Das hat den Vorteil, dass Unterhaltserhöhungen aufgrund Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle oder dem steigenden Lebensalter des Kindes automatisch erfasst werden und – anders als beim auf einen bestimmten Betrag gerichteten statischen Unterhaltstitel – nicht bei jeder Unterhaltserhöhung der Titel umständlich geändert werden muss.

Im Übrigen klagt

  • vor Rechtskraft der Scheidung der das minderjährige Kind betreuende Elternteil in eigenem Namen für das Kind auf Unterhalt und
  • nach Rechtskraft der Scheidung das minderjährige Kind im eigenen Namen auf Unterhalt, wobei es durch den betreuenden Elternteil vertreten wird.

Stufenklage

Ist der Unterhaltsverpflichtete nicht zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte bereit, muss er darauf verklagt werden. Hat die Klage Erfolg, kann das Gericht die benötigten Auskünfte und Belege unmittelbar beim Arbeitgeber, Sozialleistungsträgern, Versicherungsunternehmen und dem Finanzamt anfordern.

Die Auskunftsklage wird regelmäßig zu einer sogenannten Stufenklage verbunden, wenn Sie den Unterhalt einklagen wollen. Auf der 1. Stufe wird die Auskunft verlangt, deren Richtigkeit der Verpflichtete gegebenenfalls eidesstattlich zu versichern hat. Liegt die Auskunft vor und ist daraufhin der Unterhalt errechnet sowie beziffert worden, kann Ihr Anwalt auf der 2. Stufe den Unterhalt einklagen.

Reagiert der Verpflichtete nicht auf das außergerichtliche Auskunftsverlangen innerhalb der gesetzten Frist, muss er damit rechnen, dass gegen ihn die Stufenklage erhoben wird. Denn der Unterhaltsberechtigte darf hier davon ausgehen, dass er ohne gerichtliche Hilfe nicht zu seinem Recht kommt. Der Verpflichtete hat dann die Verfahrenskosten zu tragen.

Zahlungsklage

Sind die Einkünfte des Verpflichteten bereits bekannt, ist keine Auskunfts- bzw. Stufenklage erforderlich. Vielmehr kann der Berechtigte unmittelbar den Unterhalt einklagen bzw. den Unterhalt einfordern. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn statt einer aktuellen Auskunft nur die früheren Einkünfte des Verpflichteten vorgetragen werden können oder der Verpflichtete ohnehin zur Zahlung des Mindestunterhalts imstande ist.

Wird die Zahlungsklage direkt erhoben, bietet dies den Vorteil einer kürzeren Verfahrensdauer gegenüber derjenigen für eine Stufenklage. Im Übrigen ist bei besonderer Eilbedürftigkeit auch der Antrag auf eine einstweilige Anordnung möglich.

Zahlungsklage auf Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren

Unterhalt für minderjährige Kinder kann in einem vereinfachten Verfahren gegen den Barunterhaltsverpflichteten eingeklagt werden. Zum einen darf dafür der geforderte Kindesunterhalt (ohne Anrechnung des Kindergeldes) nicht höher als das 1,2fache des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle bzw. nach der „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach 1612a Abs. 1 BGB“ sein. Zum anderen ist das vereinfachte Verfahren unzulässig, wenn über den Unterhaltsanspruch bereits ein Gericht entschieden hat, ein Verfahren darüber bei einem Gericht anhängig ist oder ein Unterhaltstitel existiert.

Für das vereinfachte Verfahren für Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern besteht Formularzwang. Das heißt, sowohl der Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt als auch die dagegen gerichteten Einwände müssen auf den amtlich vorgegebenen Formularen beim Familiengericht eingereicht werden.

Expertentipp:

Ausnahmsweise besteht bei diesem vereinfachten Verfahren kein Anwaltszwang. Sollen allerdings später im normalen Verfahren höhere Alimente als das 1,2fache des Mindestunterhalts gefordert werden, muss ein Anwalt hinzugezogen werden.

Scheidungsverbund und isoliertes Verfahren

Möchte der Berechtigte den Unterhalt einklagen und ist ein Scheidungsverfahren anhängig, sollte der Unterhaltsanspruch im Scheidungsverbund durchgesetzt werden. Denn das ist kostengünstiger als die isolierte Geltendmachung, also die Unterhaltsklage in einem gesonderten Verfahren. Nicht in den Verbund eingebracht werden kann allerdings der Anspruch auf Kindesunterhalt, der im vereinfachten Verfahren eingeklagt werden soll.

Autor:  Volker Beeden

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