Wie kann ein gemeinsames Mietverhältnis im Trennungsfall gekündigt werden?
Im Falle der Trennung kann nicht nur ein Ehegatte den Mietvertrag kündigen, wenn beide Ehepartner den Mietvertrag unterschrieben haben.
Allerdings stehen dem Ehepartner, der aus dem Mietverhältnis entlassen werden möchte, drei Optionen zur Verfügung, bis die Scheidung vollzogen worden ist.
Umgestaltung des Mietvertrags
Als erstes können alle drei Beteiligten, also die beiden Ehegatten und der Vermieter, gemeinsam den Mietvertrag dahingehend umgestalten, dass nur noch der in der Ehewohnung verbleibende Ehepartner im Mietverhältnis steht und der andere entlassen wird. Hierüber müssen sich aber alle drei Parteien einig sein, ansonsten kann der Mietvertrag nicht geändert werden.
Kündigung des Mietvertrags
Eine zweite Möglichkeit wäre die Kündigung des Mietvertrages von beiden Eheleuten. Hierbei entsteht aber oft ein Problem, wenn ein Ehepartner in der Ehewohnung bleiben und deshalb nicht kündigen möchte. Der Ehepartner, der ausziehen möchte, hat dann das Problem, dass er die Wohnung nicht kündigen kann und sich weiter hälftig an der Mietzahlung gegenüber seinem Ehepartner beteiligen muss.
Befinden sich die Eheleute im Trennungsjahr, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit den Ehepartner, der die gemeinsame Ehewohnung nicht kündigen will, zu dessen Kündigung zu zwingen.
Expertentipp:
Ausnahmsweise können Sie als ausgezogener Ehegatte die Kündigung der Ehewohnung vor Ablauf des Trennungsjahres verlangen, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die Ehe zerrüttet und die Scheidung definitiv ist. Das wäre z.B. der Fall, wenn Sie schon in einer neuen gefestigten Partnerschaft leben bzw. ein neuer Partner in die Wohnung Ihres Ehegatten mit eingezogen ist.
Gerichtliche Entscheidung
Schließlich verbleibt dem ausgezogenen Ehegatten noch die Alternative einen Antrag auf Wohnungszuweisung bei Gericht zu stellen. Das Gericht kann in einem solchen Fall durch Urteil bestimmen, dass das Mietverhältnis nur noch zwischen dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten und dem Vermieter fortgesetzt wird. Auf diese Weise kann derjenige, der in der Ehewohnung bleiben möchte, auch weiterhin dort wohnen und der ausgezogene Ehegatte muss dafür nicht mehr seinen Mietanteil zahlen.
Expertentipp:
Allerdings wird das Gericht Ihrem Ehegatten nur dann die Ehewohnung zuweisen, wenn dieser auch in der Lage ist, die Wohnung alleine zu finanzieren und wenn keine anderen Gründe einer Fortsetzung des Mietvertrages durch ihn entgegenstehen. Ein entsprechender Antrag auf Wohnungszuweisung sollte unbedingt von einem Anwalt geprüft werden!
Autor: iurFRIEND-Redaktion
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