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Ausländischer Ehepartner: Kein deutscher Lebensstandard nach Scheidung

 
 

Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil (Az. XII ZR 39/10) vom 16. Januar 2013. Dabei ist gegebenenfalls eine Anpassung an das deutsche Preisniveau möglich.

Der deutsche Kläger hatte seine aus der Ukraine stammende Frau im Mai 1990 geheiratet. Im Jahr 1993 erhielt die Frau die deutsche Staatsangehörigkeit. Während sie in der Ukraine noch als Sekretärin gearbeitet hatte, war sie in Deutschland nicht berufstätig. Die Ehe der beiden blieb kinderlos und endete im August 2002 mit der Trennung. Die Scheidung folgte im März 2005. Der Ehemann wurde dabei zur Zahlung von Aufstockungsunterhalt verurteilt.

Im Mai 2006 klagte der Mann auf einen Wegfall der Unterhaltspflicht nach Ablauf eines Jahres beim Amtsgericht Schwerin. Seine Ex-Frau klagte auf Erhöhung des Unterhalts. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Der Mann wurde dazu verurteilt, seine Unterhaltsrückstände und einen unbefristeten laufenden Unterhalt zu zahlen.

Streit um Befristung

Beide Parteien legten gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Rostock ein. Der Mann wollte dabei eine Befristung seiner Unterhaltsverpflichtungen auf den 31.12.2007 erreichen. Das Gericht stimmte einer Befristung zu, die aber erst später greifen sollte als vom Kläger gewünscht (31.12.2008). Außerdem senkte das Gericht die Höhe der fälligen Unterhaltszahlungen.  In der Begründung hieß es, dass durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz eine Befristung des Unterhalts für lange Ehen möglich geworden sei.

Zudem könne die Beklagte durch die Ausübung einer Berufstätigkeit den Lebensstandard decken, den sie gehabt hätte, wenn sie in der Ukraine geblieben wäre. Da die Klägerin nicht ohne die Ehe nach Deutschland hätte ziehen können, könnten für ihren Bedarf weiterhin nicht die deutschen Lebens- und Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt werden. Auch ein ehebedingter Nachteil, der einer Befristung entgegenstehen würde, konnte vom Gericht nicht festgestellt werden. Die Beklagte habe sich seit der Trennung nicht um einen Job bemüht, hätte aber wegen Ihrer guten Deutschkenntnisse sowohl in Deutschland als auch in ihrem Heimatland Arbeit finden können. Auch habe das Paar keine Kinder.

Revision gescheitert

Auf Initiative der Frau kam es nun zu einem Revisionsverfahren. Sie wollte einen Wegfall der Befristung und eine erneute Anhebung des Unterhalts erreichen. Ihre Revision scheiterte. Die Unterhaltshöhe für den Zeitraum vor Januar 2009 wurde nicht neu bestimmt. Auch die Befristung bis zum 31.12.2008 blieb unangetastet.

In der Begründung stimmte der BGH der Vorinstanz weitgehend zu. Allerdings wurde betont, dass von der Frau eine Übersiedlung ins Ausland wegen dort möglicher Verdienste nicht verlangt werden könne und dass ihr Existenzminimum nicht unter das eines arbeitslosen Unterhaltsschuldners sinken dürfe. Ein ehebedingter Nachteil wurde auch vom BGH nicht festgestellt. Trotzdem sei die längere Frist aus Gründen ehelicher Solidarität wegen der langen Ehedauer und der wirtschaftlichen Verflechtung gerechtfertigt.

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