Mit der Änderung des Einkommensteuergesetz in 2013 wurde bereits entschieden, dass Prozesskosten wie die für ein Scheidungsverfahren nicht mehr als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar sind. Allerdings sei die Geltendmachung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung dann gerechtfertigt, wenn die Kosten des Rechtsstreits die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen gefährden.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz legte diese Gesetzesbestimmung weit aus und nahm eine außergewöhnliche Belastung durch die Scheidungskosten auch dann, wenn es sich nicht um eine lebensbedrohliche Gefährdung handelte. Deswegen machten viele Steuerpflichtige weiterhin ihre Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Entscheidungen der Finanzämter über die Absetzbarkeit der Scheidungskosten fielen unterschiedlich aus, so dass es schließlich zu der entscheidenden Klage kam, über die nun der Bundesfinanzhof entschieden hat.
Der Bundesfinanzhof befand, dass Scheidungskosten nicht die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen bedrohen. Es müsse eine tatsächliche existenzielle Betroffenheit vorliegen. Diese sei in der Regel nicht anzunehmen, weil das Fortführen einer Ehe eine starke emotionale Beeinträchtigung bedeute, aber nicht die Gefährdung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage.
Damit hat sich die Chance, eventuell doch die Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt zu bekommen, erledigt. Für geschiedene Ehepaare, die ein gemeinsames Unternehmen besitzen, dürfte diese Ausnahme hingegen aber noch relevant sein.
Wie Scheidungswillige die Scheidungskosten am besten von vornherein möglichst gering halten und die Scheidung bezahlen können, ohne in wirtschaftliche Not zu geraten, erfahren Sie hier: