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FAQ: Auslandsscheidung

 
 

Im vorletzten Teil unserer Reihe der am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Scheidung beantworten wir alle Fragen rund um die internationale Scheidung.

Frage: Mein Partner kommt aus dem Ausland, können wir uns auch hier scheiden lassen?

Antwort: Ja, eine Ehe in der die Partner unterschiedliche Nationalitäten haben, kann vor einem deutschen Gericht geschieden werden, wenn die Partner ihren gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland hatten oder sie während ihrer Ehe zuletzt hier gelebt haben. Die Scheidung wird dann auch im Ausland anerkannt.

Anders sieht es aus, wenn die Ehe im Ausland geführt wurde. Dann kann es sein, dass das Gericht des Landes zuständig ist, indem das Paar gelebt hat.

Frage: Wir leben im Ausland, wo können wir die Scheidung beantragen?

Antwort: In diesem Fall können die Partner den Scheidungsantrag in Deutschland beim Amtsgericht Berlin Schöneberg einreichen. Das Amtsgericht Berlin Schöneberg ist in Deutschland für Scheidungen deutscher Paare ohne (momentanen) deutschen Wohnsitz zuständig.

Der Antrag muss von einem deutschen Anwalt eingereicht werden.

Frage: Was muss ich tun, damit meine Auslandsscheidung in Deutschland anerkannt wird?

Antwort: In Deutschland wird eine ausländische Scheidung auf Antrag anerkannt. Generell zuständig für die Anerkennungsentscheidung sind die Landesjustizverwaltungen oder die Oberverwaltungsgerichte. An diese braucht man sich aber nicht direkt zu wenden.

Nähere Auskünfte zum Antragsverfahren erteilen das Standesamt am Wohnort bzw. an dem Ort der beabsichtigten Eheschließung sowie die zuständige Landesjustizverwaltung.
Für den Antrag soll ein hierfür vorgesehenes Formular verwendet werden. Dieses bekommt man bei den Standesämtern, den Landesjustizverwaltungen und auch bei den deutschen Auslandsvertretungen. Mit Anerkennung der ausländischen Scheidung gilt die Ehe auch in Deutschland, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung, als geschieden.
Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse darlegen kann (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Für die Entscheidung über den Antrag wird, abhängig vom Einkommen des Antragstellers, eine Gebühr ab 10 EUR fällig.

Wir hoffen, dass Ihnen diese Zusammenstellung häufig gestellter Fragen weiterhelfen konnte.
Und wenn sich noch Rückfragen zum Thema ergeben sollten, können Sie sich kostenlos und unverbindlich von uns zurückrufen lassen. 

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